10.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 207/12 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1302/2005 DER KOMMISSION
vom 9. August 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle fallenden Menge
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) legt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe des Getreides fest, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2005 der Kommission (3) wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 30 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle eröffnet. |
(3) |
Die Slowakei hat die Kommission von der Absicht ihrer Interventionsstelle unterrichtet, die zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge um 84 757 Tonnen zu erhöhen. Angesichts der Marktlage sollte dem Antrag der Slowakei stattgegeben werden. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2005 ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2005 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 114 757 Tonnen Weichweizen. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, der Schweiz sowie Serbien und Montenegro (4).
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. August 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).
(3) ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 18.
(4) Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“