6.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1294/2005 DER KOMMISSION

vom 5. August 2005

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach den Grundregeln des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft (2) für Agrarbetriebe in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 müssen die Tiere mit ökologischen Futtermitteln gefüttert werden. Für eine Übergangszeit bis zum 24. August 2005 dürfen die Landwirte in begrenztem Umfang konventionelle Futtermittel verwenden, wenn sie nachweisen können, dass ökologische Futtermittel nicht zur Verfügung stehen.

(2)

Es hat sich herausgestellt, dass das Angebot voraussichtlich nicht ausreichen wird, um dem Bedarf an ökologischen Futtermitteln in der Gemeinschaft nach dem 24. August 2005 nachzukommen, insbesondere hinsichtlich eiweißreicher Futtermittel, die in der tierischen Erzeugung für Monogastriden und in geringerem Maße für Wiederkäuer erforderlich sind.

(3)

Daher ist der Übergangszeitraum, während dem die Verwendung konventioneller Futtermittel zulässig ist, zu verlängern.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist entsprechend zu ändern.

(5)

Da die Bestimmung über die Verwendung konventioneller Futtermittel am 24. August 2005 ausläuft, sollte die vorliegende Verordnung wegen der Dringlichkeit der Maßnahme am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 25. August 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2254/2004 der Kommission (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 20).

(2)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.


ANHANG

Anhang I Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

Nummer 4.8 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Nummer 4.2 ist die Verwendung von konventionellen Futtermitteln landwirtschaftlicher Herkunft in begrenztem Umfang erlaubt, soweit die Landwirte der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des Mitgliedstaats glaubhaft nachweisen können, dass ihnen eine ausschließliche Versorgung mit Futtermitteln aus ökologischem Landbau nicht möglich ist.

Der zulässige Höchstanteil an konventionellen Futtermitteln beträgt je Zwölfmonatszeitraum

a)

bei Pflanzenfressern 5 % im Zeitraum vom 25. August 2005 bis zum 31. Dezember 2007;

b)

bei anderen Arten

15 % im Zeitraum vom 25. August 2005 bis zum 31. Dezember 2007;

10 % im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009;

5 % im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011.

Diese Prozentsätze beziehen sich auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlicher Herkunft und werden jährlich berechnet. Der zulässige Höchstanteil von konventionellen Futtermitteln an der Tagesration beträgt, außer während der Jahreszeit, zu der sich die Tiere in der Wander- bzw. Hüteperiode befinden, 25 % der Trockenmasse.“