14.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283/62 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission vom 5. August 2005 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tierernährung
( Amtsblatt der Europäischen Union L 205 vom 6. August 2005 )
Seite 8, Punkt D Buchstabe c:
anstatt:
„Futtermittel, die Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthalten, sind in dafür von der zuständigen Behörde zugelassenen Betrieben herzustellen, die keine Futtermittel für Wiederkäuer herstellen.“
muss es heißen:
„Futtermittel, die Blutprodukte oder Blutmehl enthalten, sind in dafür von der zuständigen Behörde zugelassenen Betrieben herzustellen, die keine Futtermittel für Wiederkäuer bzw. Nutztiere mit Ausnahme von Fischen herstellen.“
Seite 9, Punkt D Buchstabe c Ziffer i vierter Gedankenstrich:
anstatt:
„insgesamt weniger als 50 % Phosphor enthalten;“
muss es heißen:
„insgesamt weniger als 50 % Protein enthalten;“.