2.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 1267/2005 DER KOMMISSION

vom 1. August 2005

zur Genehmigung der Beantragung von Erstattungsbescheinigungen gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Erteilung von Bescheinigungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 sind noch gemäß Artikel 35 Absatz 2 dieser Verordnung festgesetzte Beträge verfügbar.

(2)

Um die Zuteilung dieser Beträge zu ermöglichen, sollte den Wirtschaftsbeteiligten gestattet werden, Erstattungsbescheinigungen für Ausfuhren, die vor dem 1. Oktober 2005 getätigt werden sollen, zu beantragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 können ab Montag 8. August 2005 Erstattungsbescheinigungen für Ausfuhren, die vor dem 1. Oktober 2005 getätigt werden sollen, beantragt werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. August 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.