30.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 1240/2005 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 hinsichtlich bestimmter Zollkontingente für Erzeugnisse des Rindfleischsektors mit Ursprung in Rumänien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2003/18/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (2) sieht Zugeständnisse bei der Einfuhr von Rindfleischerzeugnissen im Rahmen des durch das Abkommen eröffneten Zollkontingents vor.

(2)

Bestimmungen zur Durchführung des Zollkontingents sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 der Kommission vom 19. Juni 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemäß den Beschlüssen 2003/286/EG und 2003/18/EG des Rates für die Republik Bulgarien und Rumänien vorgesehenen Zollkontingenten für Rindfleisch (3) erlassen worden.

(3)

Der Beschluss 2005/431/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 25. April 2005 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (4) sieht zusätzliche Zugeständnisse für Rindfleischerzeugnisse vor.

(4)

Die zur Eröffnung der Zugeständnisse für Rindfleischerzeugnisse erforderlichen Maßnahmen sind zu erlassen und die Verordnung (EG) Nr. 1279/98 ist entsprechend zu ändern.

(5)

Außerdem schreibt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 vor, dass die Lizenzanträge in den ersten zehn Tagen des jeweiligen in Artikel 2 derselben Verordnung genannten Zeitraums gestellt werden müssen. In Anbetracht des Zeitpunkts des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls muss für den Zeitraum vom Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bis zum 31. Dezember 2005 von dieser Bestimmung abgewichen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 müssen die Anträge auf Einfuhrlizenzen für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung und dem 31. Dezember 2005 in den ersten zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union, jedoch spätestens am zehnten Arbeitstag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) gestellt werden.

(2)   Lizenzanträge, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 in den ersten zehn Tagen des Monats Juli 2005 gestellt worden sind, gelten als Lizenzanträge gemäß Absatz 1.

(3)   Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2005.

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 18.

(3)  ABl. L 176 vom 20.6.1998, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1220/2005 (ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 47).

(4)  ABl. L 155 vom 17.6.2005, S. 26.


ANHANG

ANHANG I

Zugeständnisse für die Einfuhr einiger Erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Ländern in die Gemeinschaft

(MBZ = Meistbegünstigungszollsatz)

Ursprungsland

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Geltender Zollsatz

(% MBZ)

Jahresmenge ab 1.7.2005

(in t) (1)

Jährliche Erhöhung ab 1.7.2006

(in t)

Rumänien

09.4753

0201

0202

Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren

frei

4 000

0

09.4765

0206 10 95

Genießbare Nierenzapfen (Zwerchfellpfeiler) und Saumfleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

frei

100

0

0206 29 91

Genießbare Nierenzapfen (Zwerchfellpfeiler) und Saumfleisch von Rindern, gefroren

0210 20

Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0210 99 51

Nierenzapfen (Zwerchfellpfeiler) von Rindern

09.4768

1602 50

Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, zubereitet oder haltbar gemacht

frei

500

0

Bulgarien

09.4651

0201

0202

Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren

frei

2 500

0

09.4784

1602 50

Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, zubereitet oder haltbar gemacht

frei

660

60

ANHANG II

EG-Fax (32 2) 292 17 34

E-Mail: AGRI-Bovins-Import@cec.eu.int

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(1)  Für Rumänien, Jahresmenge ab 1.8.2005 (in t).