29.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 1216/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/ 1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 80 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mehrere Mitgliedstaaten haben erhebliche Schwierigkeiten bei der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 betreffend das Verfahren zur nachträglichen Genehmigung vorschriftswidrig bepflanzter Flächen. Diese Schwierigkeiten betreffen insbesondere den Zeitpunkt, ab dem dieses Verfahren anzuwenden ist. Die Anwendung der verschiedenen Bestimmungen über die Gewährung der Abweichung umfasst nämlich erhebliche und komplizierte Verwaltungsförmlichkeiten, insbesondere betreffend die Kontrollen und Strafmaßnahmen.

(2)

Um diese Schwierigkeiten auszuräumen, müssen die Bestimmungen über die nachträgliche Genehmigung vorschriftswidrig bepflanzter Flächen geändert werden. Bis zur Vorlage eines Vorschlags an den Rat und im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Ablauf dieser Verwaltungsförmlichkeiten ist in der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission (2) der Zeitpunkt für den Abschluss des Verfahrens daher endgültig auf den 31. Dezember 2007 zu verschieben.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 a der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 erhält folgende Fassung:

„1.a)   Der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzte Termin wird auf den 31. Dezember 2007 verschoben.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

(2)   ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1074/2005 (ABl. L 175 vom 8.7.2005, S. 12).