29.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 1215/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1990/2004 mit Übergangsmaßnahmen im Weinbausektor aufgrund des Beitritts Ungarns zur Europäischen Union

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1) hat jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Wein bereitet, alle bei dieser Weinbereitung anfallenden Nebenerzeugnisse destillieren zu lassen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu dieser Destillation, wobei in ihrem Artikel 49 bestimmte Befreiungen von dieser Verpflichtung vorgesehen sind.

(3)

Ungarn hat die für die Anwendung dieser Destillation erforderlichen Maßnahmen erlassen, doch hat sich die Errichtung der für die Behandlung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung erforderlichen neuen Brennereien verzögert. Somit wird die Destillation der Nebenerzeugnisse des Wirtschaftsjahres 2004/05 teilweise 2005/06 stattfinden. Die Kapazitäten reichen jedoch derzeit nicht aus, um alle Nebenerzeugnisse von zwei Wirtschaftsjahren gleichzeitig zu destillieren.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1990/2004 der Kommission (3) ist es Ungarn gestattet worden, bestimmte Kategorien von Erzeugern für das Wirtschaftsjahr 2004/05 von der Verpflichtung zur Destillation der bei der Weinbereitung anfallenden Nebenerzeugnisse zu befreien. Angesichts der vorstehend beschriebenen Lage ist diese Erlaubnis um das Wirtschaftsjahr 2005/06 zu verlängern.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1990/2004 ist entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1990/2004 werden die Wörter „für das Weinwirtschaftsjahr 2004/05“ durch die Wörter „für die Weinwirtschaftsjahre 2004/05 und 2005/06“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 616/2005 (ABl. L 103 vom 22.4.2005, S. 15).

(3)  ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 8.