27.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1199/2005 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2005

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2005

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 des Rates (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Fußbodenbelag, wie folgt zusammengesetzt:

die Oberfläche besteht aus Papier mit fotografisch nachgebildeter Holzstruktur, die eine Parketttafel vortäuscht, mit einem Überzug aus Melaminharz;

der Kern besteht aus einer Holzfaserplatte mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3 und ist genutet und gefedert („lock system“);

die untere Lage besteht aus imprägniertem Papier.

(Siehe Foto A)) (1)

4411 19 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 (b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 4411, 4411 19 und 4411 19 90.

Die Oberfläche, die nur dekorativen Zwecken dient, ist für die Ware nicht charakterbestimmend.

Den wesentlichen Charakter der Ware bestimmt der Kern aus Faserplatte. Siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 4411.

Die Ware ist von den Positionen 4412 und 4418 ausgeschlossen, da die Oberfläche nicht aus Holz besteht.

2.

Fußbodenbelag bestehend aus 3 Holzlagen (Gesamtdicke 7 mm).

Die obere Lage besteht aus zwei Reihen von Eichenstäben, mit einer Dicke von 0,6 mm.

Die mittlere Lage besteht aus einer hochdichten Faserplatte (HDF).

Die untere Lage besteht aus Nadelholz (Dicke 0,6 mm).

Die mittlere Lage ist genutet und gefedert („lock system“).

(Siehe Foto B)) (1)

4412 29 80

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 4412, 4412 29 und 4412 29 80.

Die obere Lage dieser Ware wird als „dünnes Furnierblatt“ im Sinne der HS-Erläuterungen zu Position 4412 und der KN-Erläuterungen zu Position 4412 angesehen.

3.

Fußbodenbelag bestehend aus 3 Lagen aus massivem Holz (Gesamtdicke 14 mm).

Die obere Lage besteht aus drei Reihen von Eichenstäben, mit einer Dicke von 3 mm.

Die mittlere und die untere Lage bestehen aus Nadelholz.

Die mittlere Lage ist genutet und gefedert.

(Siehe Foto C)) (1)

4418 30 91

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 4418, 4418 30 und 4418 30 91.

Die obere Lage dieser Ware, wird nicht als ein „dünnes Furnierblatt“ im Sinne der HS-Erläuterungen zu Position 4412 und der KN-Erläuterungen zu Position 4412 angesehen.

A)

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B)

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C)

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(1)  Die Abbildungen dienen lediglich der Illustration.