23.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 1187/2005 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2005

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 der Kommission (2) ist die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße der Buchführungsbetriebe, die zum Erfassungsbereich des gemeinschaftlichen Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen gehören, je Mitgliedstaat festgesetzt worden.

(2)

Im Fall Deutschlands haben strukturelle Veränderungen zu einer Abnahme der Anzahl der kleinsten Betriebe und ihres Anteils an der Gesamtproduktion in der Landwirtschaft geführt. Ihre Erfassung ist daher nicht mehr dazu nötig, dass der Erfassungsbereich den relevanten Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit abdeckt. Somit ist es angebracht, die Schwelle von 8 EGE auf 16 EGE anzuheben.

(3)

Im Fall Zyperns ist die ursprünglich auf 1 EGE festgesetzte Schwelle auf 2 EGE anzuheben, weil Betriebe mit einer kleineren Wirtschaftsgröße als 2 EGE nur 7 % des gesamten Standarddeckungsbeitrags ausmachen. Der relevante Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit kann daher mit einer Schwelle abgedeckt werden, die die kleineren Betriebe ausschließt.

(4)

Die je Gebiet auszuwählende Anzahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat ist in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 festgesetzt. Im Fall Spaniens, Italiens, Österreichs, Portugals und Finnlands ist die Anzahl der Buchführungsbetriebe seit langer Zeit unverändert geblieben, obwohl die Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe erheblich zurückgegangen ist. Dieser Rückgang wurde begleitet von einer Zunahme der Einförmigkeit der Betriebe, so dass eine zufrieden stellende Repräsentativität auf der Grundlage einer kleineren als der derzeitigen Stichprobe erzielt werden kann. Aufgrund dieser strukturellen Veränderung kann die Anzahl der in Spanien, Italien, Österreich, Portugal und Finnland auszuwählenden Buchführungsbetriebe verringert werden. Für einige Gebiete in Spanien und Italien ist diese Anzahl aufgrund der verbesserten statistischen Auswahlmethoden jedoch anzuheben.

(5)

Die Anzahl der Buchführungsbetriebe in Malta ist aufgrund neuer Angaben über die Agrarstruktur zu überprüfen.

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die in Artikel 4 der Verordnung Nr. 79/65/EWG bezeichnete Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße wird für das Rechnungsjahr 2006 — Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten, der zwischen dem 1. Januar und dem 1. Juli 2006 beginnt — und für die nachfolgenden Rechnungsjahre in EGE wie folgt festgesetzt:

für Belgien: 16 EGE

für die Tschechische Republik: 4 EGE

für Dänemark: 8 EGE

für Deutschland: 16 EGE

für Estland: 2 EGE

für Griechenland: 2 EGE

für Spanien: 2 EGE

für Frankreich: 8 EGE

für Irland: 2 EGE

für Italien: 4 EGE

für Zypern: 2 EGE

für Lettland: 2 EGE

für Litauen: 2 EGE

für Luxemburg: 8 EGE

für Ungarn: 2 EGE

für Malta: 8 EGE

für die Niederlande: 16 EGE

für Österreich: 8 EGE

für Polen: 2 EGE

für Portugal: 2 EGE

für Slowenien: 2 EGE

für die Slowakei: 6 EGE

für Finnland: 8 EGE

für Schweden: 8 EGE

für das Vereinigte Königreich (ausgenommen Nordirland): 16 EGE

für das Vereinigte Königreich (nur Nordirland): 8 EGE.“

2.

Anhang I wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 660/2004 der Kommission (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 97).

(2)  ABl. L 205 vom 13.7.1982, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2203/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 36).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 wird wie folgt geändert:

1.

Der Spanien betreffende Teil erhält folgende Fassung:

„SPANIEN

500

Galicia

480

505

Asturias

270

510

Cantabria

190

515

País Vasco

250

520

Navarra

370

525

La Rioja

260

530

Aragón

739

535

Cataluña

710

540

Illes Balears

182

545

Castilla y León

1 095

550

Madrid

194

555

Castilla-La Mancha

1 138

560

Comunidad Valenciana

626

565

Murcia

444

570

Extremadura

718

575

Andalucia

1 816

580

Canarias

224

Spanien insgesamt

9 706“

2.

Der Italien betreffende Teil erhält folgende Fassung:

„ITALIEN

221

Valle d’Aosta

279

222

Piemonte

1 159

230

Lombardia

923

241

Trentino

315

242

Alto Adige

308

243

Veneto

925

244

Friuli-Venezia Giulia

797

250

Liguria

500

260

Emilia-Romagna

1 145

270

Toscana

680

281

Marche

956

282

Umbria

678

291

Lazio

854

292

Abruzzo

826

301

Molise

462

302

Campania

682

303

Calabria

882

311

Puglia

988

312

Basilicata

1 087

320

Sicilia

1 306

330

Sardegna

1 248

Italien insgesamt

17 000“

3.

Der Malta betreffende Teil erhält folgende Fassung:

„780

MALTA

400“

4.

Der Österreich betreffende Teil erhält folgende Fassung:

„660

ÖSTERREICH

1 800“

5.

Der Portugal betreffende Teil erhält folgende Fassung:

„PORTUGAL

610

Entre Douro e Minho e Beira Litoral

670

620

Trás-os-Montes e Beira Interior

563

630

Ribatejo e Oeste

351

640

Alentejo e Algarve

399

650

Açores e Madeira

317

Portugal insgesamt

2 300“

6.

Der Finnland betreffende Teil erhält folgende Fassung:

„FINNLAND

670

Etelä-Suomi

537

680

Sisä-Suomi

237

690

Pohjanmaa

229

700

Pohjois-Suomi

147

Finnland insgesamt

1 150“