23.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/20 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1187/2005 DER KOMMISSION
vom 22. Juli 2005
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 der Kommission (2) ist die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße der Buchführungsbetriebe, die zum Erfassungsbereich des gemeinschaftlichen Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen gehören, je Mitgliedstaat festgesetzt worden. |
(2) |
Im Fall Deutschlands haben strukturelle Veränderungen zu einer Abnahme der Anzahl der kleinsten Betriebe und ihres Anteils an der Gesamtproduktion in der Landwirtschaft geführt. Ihre Erfassung ist daher nicht mehr dazu nötig, dass der Erfassungsbereich den relevanten Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit abdeckt. Somit ist es angebracht, die Schwelle von 8 EGE auf 16 EGE anzuheben. |
(3) |
Im Fall Zyperns ist die ursprünglich auf 1 EGE festgesetzte Schwelle auf 2 EGE anzuheben, weil Betriebe mit einer kleineren Wirtschaftsgröße als 2 EGE nur 7 % des gesamten Standarddeckungsbeitrags ausmachen. Der relevante Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit kann daher mit einer Schwelle abgedeckt werden, die die kleineren Betriebe ausschließt. |
(4) |
Die je Gebiet auszuwählende Anzahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat ist in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 festgesetzt. Im Fall Spaniens, Italiens, Österreichs, Portugals und Finnlands ist die Anzahl der Buchführungsbetriebe seit langer Zeit unverändert geblieben, obwohl die Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe erheblich zurückgegangen ist. Dieser Rückgang wurde begleitet von einer Zunahme der Einförmigkeit der Betriebe, so dass eine zufrieden stellende Repräsentativität auf der Grundlage einer kleineren als der derzeitigen Stichprobe erzielt werden kann. Aufgrund dieser strukturellen Veränderung kann die Anzahl der in Spanien, Italien, Österreich, Portugal und Finnland auszuwählenden Buchführungsbetriebe verringert werden. Für einige Gebiete in Spanien und Italien ist diese Anzahl aufgrund der verbesserten statistischen Auswahlmethoden jedoch anzuheben. |
(5) |
Die Anzahl der Buchführungsbetriebe in Malta ist aufgrund neuer Angaben über die Agrarstruktur zu überprüfen. |
(6) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 ist daher entsprechend zu ändern. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Die in Artikel 4 der Verordnung Nr. 79/65/EWG bezeichnete Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße wird für das Rechnungsjahr 2006 — Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten, der zwischen dem 1. Januar und dem 1. Juli 2006 beginnt — und für die nachfolgenden Rechnungsjahre in EGE wie folgt festgesetzt:
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2. |
Anhang I wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Juli 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 660/2004 der Kommission (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 97).
(2) ABl. L 205 vom 13.7.1982, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2203/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 36).
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Spanien betreffende Teil erhält folgende Fassung:
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2. |
Der Italien betreffende Teil erhält folgende Fassung:
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3. |
Der Malta betreffende Teil erhält folgende Fassung:
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4. |
Der Österreich betreffende Teil erhält folgende Fassung:
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5. |
Der Portugal betreffende Teil erhält folgende Fassung:
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6. |
Der Finnland betreffende Teil erhält folgende Fassung:
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