22.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 191/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1158/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 6. Juli 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 (3) wurde ein einheitlicher Rahmen für die Erhebung, Aufbereitung, Übermittlung und Evaluierung von gemeinschaftlichen Unternehmensstatistiken für die Analyse des Konjunkturverlaufs geschaffen. |
(2) |
Bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 durch die Verordnungen (EG) Nr. 586/2001 (4), (EG) Nr. 588/2001 (5) und (EG) Nr. 606/2001 (6) der Kommission zur Definition der industriellen Hauptgruppen, der Definition von Variablen sowie zu Ausnahmeregelungen für die Mitgliedstaaten, wurden praktische Erfahrungen gesammelt, an denen Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Konjunkturstatistiken ausgerichtet werden können. |
(3) |
In seinem Aktionsplan zum Statistikbedarf der WWU und in den späteren Fortschrittsberichten über die Umsetzung dieses Plans hat der Ecofin-Rat zusätzliche grundlegende Kriterien für die Verbesserung der in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 fallenden Konjunkturstatistiken vorgegeben. |
(4) |
Wie in ihrer Veröffentlichung zu den Anforderungen im Bereich der allgemeinen Wirtschaftsstatistik ausgeführt, benötigt die Europäische Zentralbank (EZB) für ihre Geldpolitik eine Verbesserung der Konjunkturstatistiken und insbesondere aktuelle, zuverlässige und aussagekräftige Aggregate für die Eurozone. |
(5) |
Der durch die Entscheidung 89/382/EWG, Euratom des Rates (7) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm hat die wichtigsten europäischen Wirtschaftsindikatoren festgelegt (Principal European Economic Indicators, PEEI), die über den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 hinausgehen. |
(6) |
Es ist daher erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 in den Bereichen, die für die Geldpolitik und die Analyse des Konjunkturverlaufs von besonderer Bedeutung sind, zu ändern. |
(7) |
Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen mit dem Standpunkt des Ausschusses für das Statistische Programm im Einklang. |
(8) |
Die Umsetzung der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung schließt den Abbau unnötiger Belastungen für Unternehmen und die Verbreitung neuer Technologien ein — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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4. |
Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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5. |
Dem Artikel 17 wird folgender Buchstabe angefügt:
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6. |
Die Anhänge A bis D werden entsprechend dem Anhang geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 6. Juli 2005.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. STRAW
(1) ABl. C 158 vom 15.6.2004, S. 3.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 6. Juni 2005.
(3) ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(4) ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 11.
(5) ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 18.
(6) ABl. L 92 vom 2.4.2001, S. 1.
(7) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
ANHANG
TEIL A
Anhang a der verordnung (EG) nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:
Geltungsbereich:
Der Text unter Buchstabe a („Geltungsbereich“) erhält folgende Fassung:
„Dieser Anhang gilt für alle in den Abschnitten C bis E der NACE aufgeführten Tätigkeiten bzw. für alle in den Abschnitten C bis E der CPA aufgeführten Güter.“
Liste der Variablen:
Der Text unter Buchstabe c („Liste der Variablen“) wird wie folgt geändert:
1. |
Folgende Variable wird der Liste unter Nummer 1 angefügt:
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2. |
Die Nummer 2 erhält folgende Fassung:
|
3. |
Die Nummer 9 erhält folgende Fassung:
|
4. |
Folgende Nummer wird eingefügt:
|
Form
Der Text unter Buchstabe d („Form“) erhält folgende Fassung:
„1. |
Alle Variablen sind, falls verfügbar, in nicht bereinigter Form zu übermitteln. |
2. |
Zusätzlich sind die Produktionsvariable (Nr. 110) und die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren geändert werden. |
3. |
Außerdem können die Mitgliedstaaten die Variablen in saisonbereinigter Form und auch als Trend-Zyklus übermitteln. Nur wenn die Daten nicht in dieser Form übermittelt werden, kann die Kommission (Eurostat) saisonbereinigte Reihen und Trend-Zyklus-Reihen für diese Variablen erstellen und veröffentlichen. |
4. |
Die Variablen Nrn. 110, 310, 311, 312 und 340 sind als Index zu übermitteln. Alle übrigen Variablen sind entweder als Index oder in absoluten Zahlen zu liefern.“ |
Bezugszeitraum
Dem Buchstaben e („Bezugszeitraum“) wird folgende Variable angefügt:
„Variable |
Bezugszeitraum |
340 |
Monat“ |
Gliederungstiefe
Der Text unter Buchstabe f („Gliederungstiefe“) wird wie folgt geändert:
1. |
Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
|
2. |
Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:
|
3. |
Folgende Nummern werden eingefügt:
|
Fristen für die Datenübermittlung
Der Text unter Buchstabe g („Fristen für die Datenübermittlung“) wird wie folgt geändert:
(1) |
Bestimmte Variablen in Nummer 1 werden wie folgt geändert oder ergänzt:
|
2. |
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
|
Pilotstudien
Die Punkte 2 und 3 unter Buchstabe h („Pilotstudien“) werden gestrichen.
Erster Bezugszeitraum
Dem Buchstaben i („Erster Bezugszeitraum“) werden folgende Absätze angefügt:
„Der erste Bezugszeitraum, für den die Variablen zu den Auslandsmärkten in der Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone zu übermitteln sind, ist spätestens Januar 2005.
Der erste Bezugszeitraum, für den die Variable Nr. 340 zu übermitteln ist, ist spätestens Januar 2006 unter der Bedingung, dass das Basisjahr nicht später als 2005 festgesetzt wird.“
Übergangszeitraum
Dem Buchstaben j („Übergangszeitraum“) werden folgende Absätze angefügt:
„3. |
Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Variablen Nr. 340 und für die Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone der Variablen Nrn. 122, 132, 312 und 340 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2007 gewährt werden. |
4. |
Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Umstellung der Fristen für die Übermittlung der Daten zur Variablen Nr. 110 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2007 gewährt werden. |
5. |
Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Umstellung der Fristen für die Übermittlung der Daten zur Variablen Nr. 210 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2006 gewährt werden.“ |
TEIL B
Anhang b der verordnung (EG) nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:
Liste der Variablen
Der Text unter Buchstabe c („Liste der Variablen“) wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer 5 erhält folgende Fassung:
|
2. |
Folgende Nummer wird angefügt:
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Form
Der Text unter Buchstabe d („Form“) erhält folgende Fassung:
„1. |
Alle Variablen sind, falls verfügbar, in nicht bereinigter Form zu übermitteln. |
2. |
Zusätzlich sind die Produktionsvariablen (Nrn. 110, 115, 116) und die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren geändert werden. |
3. |
Außerdem können die Mitgliedstaaten die Variablen in saisonbereinigter Form und auch als Trend-Zyklus übermitteln. Nur wenn die Daten nicht in dieser Form übermittelt werden, kann die Kommission (Eurostat) saisonbereinigte Reihen und Trend-Zyklus-Reihen für diese Variablen erstellen und veröffentlichen. |
4. |
Die Variablen Nrn. 110, 115, 116, 320, 321 und 322 sind als Index zu übermitteln. Die Variablen Nr. 411 und Nr. 412 sind in absoluten Zahlen bereitzustellen. Alle übrigen Variablen sind entweder als Index oder in absoluten Zahlen zu liefern.“ |
Bezugszeitraum
Buchstabe e („Bezugszeitraum“) erhält folgende Fassung:
„Für die Variablen Nrn. 110, 115 und 116 ist ein Bezugszeitraum von einem Monat zugrunde zu legen. Für alle anderen Variablen in diesem Anhang gilt ein Bezugszeitraum von mindestens einem Vierteljahr.
Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung im Abschnitt F der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen die Variablen Nrn. 110, 115 und 116 nur für einen vierteljährigen Bezugszeitraum liefern.“
Gliederungstiefe
Dem Buchstaben f („Gliederungstiefe“) wird folgender Absatz angefügt:
„6. |
Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung im Abschnitt F der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen nur Daten für das Baugewerbe insgesamt übermitteln (Ebene der Abschnitte der NACE).“ |
Fristen für die Datenübermittlung
Die Variablen Nrn. 110, 115, 116, 210 unter Buchstabe g („Fristen für die Datenübermittlung“) erhalten folgende Fassung:
„Variable |
Fristen |
110 |
1 Monat und 15 Kalendertage |
115 |
1 Monat und 15 Kalendertage |
116 |
1 Monat und 15 Kalendertage |
(…) |
(…) |
210 |
2 Monate“ |
Pilotstudien
Die Punkte 1 und 3 unter Buchstabe h („Pilotstudien“) werden gestrichen.
Erster Bezugszeitraum
Dem Buchstaben i („Erster Bezugszeitraum“) wird folgender Wortlaut angefügt:
„Der erste Bezugszeitraum, für den monatliche Daten zu den Variablen Nrn. 110, 115 und 116 zu übermitteln sind, ist spätestens Januar 2005.“
Übergangszeitraum
Dem Buchstaben j („Übergangszeitraum“) werden folgende Absätze angefügt:
„3. |
Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Umstellung des Bezugszeitraums der Variablen Nrn. 110, 115 und 116 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2007 gewährt werden. |
4. |
Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Umstellung der Fristen für die Übermittlung der Daten zu den Variablen Nrn. 110, 115, 116 und 210 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2007 gewährt werden.“ |
TEIL C
Anhang C der verordnung (EG) nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:
Liste der Variablen
Dem Buchstaben c („Liste der Variablen“) wird folgender Absatz angefügt:
„4. |
Die Mitgliedstaaten führen die von der Kommission veranlassten und in Absprache mit den Mitgliedstaaten eingerichteten Studien durch. Neben der Prüfung des Nutzens der Datenerhebung im Verhältnis zu den Erhebungskosten und der Belastung der Unternehmen sind die Studien darauf ausgerichtet:
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens 11 August 2007 die Ergebnisse der Studien vor. Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren entscheidet die Kommission bis spätestens 11 August 2008, ob sie die Liste der Variablen gemäß Artikel 17 Buchstabe b ändert und ab dem Basisjahr 2010 zusätzlich die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) und die Variable zu den Bruttolöhnen und -gehältern (Nr. 230) aufnimmt.“ |
Form
Die Nummern 1 und 2 unter Buchstabe d („Form“) erhalten folgende Fassung:
„1. |
Alle Variablen sind, falls verfügbar, in nicht bereinigter Form zu übermitteln. |
2. |
Die Umsatzvariable (Nr. 120) und die Umsatzvolumenvariable (Nr. 123) sind auch in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren geändert werden.“ |
Gliederungstiefe
Der Text unter Buchstabe f („Gliederungstiefe“) wird wie folgt geändert:
1. |
Die Nummer 1 erhält folgende Fassung:
|
2. |
Folgende Nummer wird angefügt:
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Fristen für die Datenübermittlung
Der Text unter Buchstabe g („Fristen für die Datenübermittlung“) erhält folgende Fassung:
„1. |
Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) werden innerhalb von zwei Monaten in der unter Buchstabe f Nummer 2 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Für Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 52 im jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist um maximal 15 Tage verlängert werden. |
2. |
Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) werden innerhalb von einem Monat in der unter Buchstabe f Nummern 3 und 4 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Bei der Umsatzvariablen (Nr. 120) und den Variablen zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) können sich die Mitgliedstaaten auch entsprechend der jeweiligen Allokation an einem europäischen Stichprobenplan im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d beteiligen. Die Einzelheiten der Allokation werden nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren festgelegt. |
3. |
Die Variable zur Beschäftigtenzahl wird zwei Monate nach Ende des Bezugszeitraums übermittelt. Für Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 52 im jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist um maximal 15 Tage verlängert werden.“ |
Pilotstudien
Die Punkte 2 und 4 unter Buchstabe h („Pilotstudien“) werden gestrichen.
Übergangszeitraum
Dem Buchstaben j („Übergangszeitraum“) wird folgender Absatz angefügt:
„4. |
Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Umstellung des Bezugszeitraums der Variablen Nr. 210 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2006 gewährt werden.“ |
TEIL D
Anhang D der verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:
Liste der Variablen
Der Text unter Buchstabe c („Liste der Variablen“) wird wie folgt geändert:
1. |
Der Nummer 1 wird folgende Variable angefügt:
|
2. |
Die folgenden Nummern 3 und 4 werden angefügt:
|
Form
Der Text unter Buchstabe d („Form“) wird wie folgt geändert:
1. |
Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
|
2. |
Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:
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Bezugszeitraum
Dem Buchstaben e („Bezugszeitraum“) werden folgende Absätze angefügt:
„Die Mitgliedstaaten führen die von der Kommission veranlassten und in Absprache mit den Mitgliedstaaten eingerichteten Studien durch. Neben der Prüfung des Nutzens der Datenerhebung im Verhältnis zu den Erhebungskosten und der Belastung der Unternehmen sind die Studien darauf ausgerichtet, die Möglichkeit der Verkürzung des vierteljährigen Bezugszeitraums der Umsatzvariablen (Nr. 120) auf einen Monat zu prüfen.
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens 11 August 2007 die Ergebnisse der Studien vor.
Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren entscheidet die Kommission bis spätestens 11 August 2008, ob sie gemäß Artikel 17 Buchstabe d die Häufigkeit der Erstellung der Umsatzvariablen ändert.“
Gliederungstiefe:
Der Text unter Buchstabe f („Gliederungstiefe“) wird wie folgt geändert:
1. |
Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
|
2. |
folgende Nummern werden angefügt:
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Fristen für die Datenübermittlung
Der Text unter Buchstabe g („Fristen für die Datenübermittlung“) erhält folgende Fassung:
„Die Variablen sind nach Ablauf des Bezugszeitraums innerhalb folgender Fristen zu übermitteln:
Variable |
Fristen |
120 |
2 Monate |
210 |
2 Monate |
310 |
3 Monate“ |
Erster Bezugszeitraum
Dem Buchstaben i („Erster Bezugszeitraum“) wird folgender Text angefügt:
„Erster Bezugszeitraum, für den die Erzeugerpreisvariable Nr. 310 übermittelt wird, ist spätestens das erste Quartal 2006. Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für den ersten Bezugszeitraum eine Verlängerung um ein Jahr unter der Bedingung gewährt werden, dass das Basisjahr nicht später als 2006 festgelegt wird.“
Übergangszeitraum
Dem Buchstaben j („Übergangszeitraum“) werden folgende Absätze angefügt:
„Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Variable Nr. 310 eine Übergangszeit bis spätestens 11 August 2008 gewährt werden. Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Übermittlung der NACE Divisionen 63 und 74 der Variable Nr. 310 ein weiteres Jahr gewährt werden. Zusätzlich zu diesen Übergangszeiträumen kann den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in den unter Buchstabe a ‚Geltungsbereich‘ aufgeführten Tätigkeiten der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts für die Europäische Gemeinschaft ausmacht, nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren ein weiterer Übergangszeitraum von einem Jahr gewährt werden.
Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Umstellung der Fristen für die Übermittlung der Daten zu den Variablen Nr. 120 und Nr. 210 eine Übergangszeit bis spätestens 11 August 2006 gewährt werden.“