23.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 945/2005 DES RATES

vom 21. Juni 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in unter anderem der Ukraine nach einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2022/95 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland ein. Nach einer weiteren Untersuchung, die ergab, dass der Zoll übernommen wurde, wurden die Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 663/98 (3) geändert. Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen und einer ebenfalls diese Maßnahmen betreffenden Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung führte der Rat mit der Verordnung (EG) 658/2002 (4) einen endgültigen Antidumpingzoll von 47,07 EUR pro Tonne auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat der KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 mit Ursprung in Russland ein.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 (5) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll von 33,25 EUR pro Tonne auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat der KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 mit Ursprung in unter anderem der Ukraine ein.

(3)

Nachstehend werden die Verordnung (EG) Nr. 658/2002 und die Verordnung (EG) Nr. 132/2001 „ursprüngliche Verordnungen“ und die in jenen Verordnungen festgesetzten Antidumpingzölle „geltende Maßnahmen“ genannt.

2.   Überprüfungsantrag

(4)

Am 15. März 2004 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung des Geltungsbereichs der geltenden Maßnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung neuer Warentypen.

(5)

Der Antrag wurde vom „European Fertiliser Manufacturers Association“ (nachstehend „EFMA“ abgekürzt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil der Ammoniumnitratproduktion in der Gemeinschaft entfiel.

(6)

In dem Antrag wurden neue Warentypen genannt, definiert als Ammoniumnitratdüngemittel mit einem Gehalt an Stickstoff („N“) von mehr als 28 GHT und bis zu 33 GHT, denen bis zu 5 GHT P2O5-Äquivalent (Nährstoff Phosphor „P“) und/oder bis zu 5 GHT K2O-Äquivalent (Nährstoff Kalium „K“) durch Mischen, Beimengen oder auf andere Weise zugesetzt wurden. Diese Waren werden nachstehend „im Antrag genannte neue Warentypen“ genannt.

(7)

Es wurde geltend gemacht, dass die im Antrag genannten neuen Warentypen im Wesentlichen dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufwiesen wie die betroffene Ware und über dieselben Absatzkanäle zu denselben Zwecken an dieselben Endverwender verkauft würden. Ferner wurde in dem Antrag darauf hingewiesen, dass die neuen Warentypen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft den KN-Codes 3105 10 00, 3105 20 10, 3105 20 90, 3105 51 00, 3105 59 00 und 3105 90 91 zugewiesen würden.

3.   Einleitung

(8)

Am 2. Juli 2004 leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Ukraine ein. Die Interimsüberprüfung beschränkte sich auf die Definition der betroffenen Ware.

(9)

In einer Stellungnahme vom 20. September 2004 teilte die EFMA der Kommission mit, dass ein russischer Hersteller der betroffenen Ware unlängst mit der Produktion eines neuen, in dem Antrag nicht genannten Warentyps begonnen hatte, der einen Stickstoffgehalt von mehr als 28 GHT und einen Phosphorgehalt von 6 GHT aufwies. Aus diesem Grund ersuchte die EFMA die Kommission um eine Lösung, die alle neuen Ammoniumnitratdüngertypen mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 28 GHT ordnungsgemäß berücksichtigt. Da in der Bekanntmachung über die Einleitung auf „neue Warentypen“ Bezug genommen worden war ohne im Einzelnen auf ihre Zusammensetzung einzugehen, wurde die Auffassung vertreten, dass dieses Ersuchen durch die Bekanntmachung bereits abgedeckt war.

(10)

Einigen interessierten Parteien zufolge hätte die Kommission die teilweise Überprüfung von Amts wegen in eine volle Überprüfung umwandeln müssen, da seit der Einführung der geltenden Maßnahmen einige neue Umstände wie die Gewährung des Marktwirtschaftsstatus für Russland und die Erweiterung der EU um zehn weitere Länder eingetreten seien. Allerdings wurden keine hinreichend genauen und stichhaltigen Beweise übermittelt, die für eine Änderung der Höhe der Maßnahmen sprachen. Daher wurde der Schluss gezogen, dass eine volle Interimsüberprüfung von Amts wegen nicht gerechtfertigt war. Denn erstens hatten sich aufgrund der bloßen Tatsache, dass Russland der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt wurde, nicht auch automatisch die Umstände in Bezug auf Dumping und Schädigung für die einzelnen Hersteller verändert. Es wurden keine Beweise übermittelt, denen zufolge die Ermittlung der Dumpingspanne anhand der in Russland und nicht der in einem Vergleichsland verzeichneten Kosten und Preise zu einem nennenswert anderen Ergebnis geführt hätte als die vorausgegangenen Untersuchungen. Zweitens hatte auch die Erweiterung nicht automatisch Auswirkungen auf die Parameter für Dumping und Schädigung, auf die sich die geltenden Maßnahmen stützten, und es wurden keine stichhaltigen Beweise vorgelegt, die eine diesbezügliche Änderung gerechtfertigt hätten.

(11)

Einige interessierte Parteien forderten eine Erklärung, warum auch die Ukraine Gegenstand der eingeleiteten Untersuchung war, da in dem Antrag kein Bezug auf Einfuhren neuer Warentypen mit Ursprung in diesem Land genommen worden war. Da die Interimsüberprüfung auf die Klärung der Definition der betroffenen Ware beschränkt war, standen nach Auffassung jener interessierten Parteien diesbezügliche Feststellungen in keinem Zusammenhang mit etwaigen länderspezifischen Gegebenheiten, sondern gälten vielmehr ungeachtet des jeweiligen Ursprungs für alle den Maßnahmen unterliegenden Ammoniumnitrateinfuhren.

(12)

Und ein Gemeinschaftshersteller der betroffenen Ware machte im Verlauf der Untersuchung geltend, dass einer der neuen Warentypen dem KN-Code 3105 90 99 zugewiesen wurde. Bezüglich der KN-Codes 3105 20 90 (im Antrag genannt) und 3105 90 99 ergab die Untersuchung, dass unter diese KN-Codes nur Düngemittel mit Stickstoffgehalt von nicht mehr als 10 GHT der trockenen wasserfreien Ware fielen. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass diese Codes nicht berücksichtigt werden konnten, da sie zwangsläufig keine Düngemittel abdeckten, die unter normalen Bedingungen einen Stickstoffgehalt von mehr als 28 GHT aufwiesen.

4.   Fragebogen

(13)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der Ausfuhrländer und alle bekanntermaßen betroffenen Parteien offiziell über die Einleitung dieser Überprüfung. Fragebogen wurden gesandt an 16 Hersteller/Ausführer in Russland und einen Hersteller/Ausführer in der Ukraine sowie an die Einführer, Verwender, Hersteller und deren Verbände in der Gemeinschaft, die im Antrag genannt oder der Kommission anderweitig bekannt waren. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(14)

Vollständige Antworten auf den Fragebogen gingen ein von zwei ausführenden Herstellern in Russland und einem ausführenden Hersteller in der Ukraine sowie von elf Herstellern in der Gemeinschaft. Eine Reihe ausführender Hersteller, Gemeinschaftshersteller, Einführer und einschlägiger Verbände meldeten sich selbst als interessierte Parteien und übermittelten Stellungnahmen. Da alle erforderlichen Informationen und Daten verfügbar waren, wurde es nicht als notwendig erachtet, in den Betrieben der Unternehmen, die den Fragebogen beantwortet hatten, Kontrollbesuche durchzuführen.

5.   Untersuchungszeitraum

(15)

Der Untersuchungszeitraum (nachstehend „UZ“ abgekürzt) erstreckte sich vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004. Zur Untersuchung der Entwicklung von Verkäufen, Einfuhren und Einkäufen auf dem Gemeinschaftsmarkt der betroffenen Ware und der neuen Warentypen wurden Daten über den Zeitraum von 2000 bis zum Ende des UZ gesammelt.

B.   BETROFFENE WARE IM RAHMEN DER URSPRÜNGLICHEN VERORDNUNGEN

(16)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Ukraine, das unter die KN-Codes 3102 30 90 (anderes Ammoniumnitrat als in wässriger Lösung) und 3102 40 90 (Mischungen von Ammoniumnitrat und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT) fällt. Ammoniumnitrat ist ein fester Stickstoffdünger, der in der Landwirtschaft häufig verwendet wird. Er wird aus Ammoniak und Salpetersäure hergestellt und sein Stickstoffgehalt beträgt mehr als 28 GHT in geprillter und granulierter Form.

(17)

Die betroffene Ware enthält stets anorganische nicht düngende Stoffe, die aufgrund ihrer Stabilisatorwirkung unerlässlich sind. Zum Teil kann sie auch sehr geringe Mengen von Sekundärnährstoffen und/oder Spurennährstoffen (6) enthalten. Der Gehalt an nicht düngenden anorganischen Stoffen, Sekundärnährstoffen und/oder Spurennährstoffen kann als marginal angesehen werden und berührt die zolltarifliche Einreihung der betroffenen Ware nicht. Ammoniumnitrat, auch mit diesen Stoffen und/oder Nährstoffen (nachstehend „marginale Stoffe und/oder Nährstoffe“ genannt), wird in dieser Verordnung als „betroffene Ware“ bezeichnet.

C.   ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

(18)

Um festzustellen, ob die geltenden Maßnahmen zum Ausgleich des schadensverursachenden Dumpings nicht mehr ausreichten, wurde untersucht, ob 1. die im Antrag genannten neuen Warentypen dieselben grundlegenden chemischen und materiellen Eigenschaften und Endverwendungen aufwiesen wie die betroffene Ware, 2. es andere als die im Antrag genannten neuen Warentypen gab, die unter Umständen dieselben grundlegenden chemischen und materiellen Eigenschaften und Endverwendungen aufwiesen wie die betroffene Ware, und 3. ob auf der Grundlage der zuvor festgestellten Fakten die Definition und Beschreibung der betroffenen Ware im Lichte der neuen Umstände klarer formuliert werden musste.

(19)

Die Definition der in dieser Verordnung zugrunde gelegten chemischen und agronomischen Konzepte entspricht den Begriffsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Rates (7) (nachstehend „Düngemittelverordnung“ genannt) für Primärnährstoffe (N, P, K), Sekundärnährstoffe (Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel), Spurennährstoffe (Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink), Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt (über 28 GHT), Einnährstoffdünger (mit nur einem Primärnährstoff) und Mehrnährstoffdünger (mit mehr als einem Primärnährstoff).

1.   Chemische und materielle Eigenschaften und Endverwendungen der betroffenen Ware und der im Antrag genannten neuen Warentypen

(20)

Die betroffene Ware wird hergestellt, indem Salpetersäure (HNO3) mit Ammoniak (NH3) neutralisiert wird, wobei Ammoniumnitrat (NH4NO3, nachstehend „AN“ abgekürzt) entsteht. Der Stickstoffgehalt der betroffenen Ware liegt über 28 GHT (er liegt in der Regel zwischen 33 GHT und 34 GHT). Das Verhältnis des AN-Gehalts zum Stickstoffgehalt, das von dem Atomgewicht der Elemente abhängt, beträgt 2,86 zu 1. Folglich liegt der AN-Gehalt der betroffenen Ware, die ja einen Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT aufweist, automatisch über 80 GHT (in der Regel zwischen 94 GHT und 97 GHT) (8). Wie unter Randnummer 17 erwähnt enthält die betroffene Ware auch marginale Stoffe und/oder Nährstoffe, deren Gehalt keinesfalls über 20 GHT liegt, da der AN-Gehalt der betroffenen Ware mindestens 80 GHT beträgt.

(21)

Zwei Hauptmerkmale charakterisieren die chemische Zusammensetzung der betroffenen Ware: die Bewertung des Stickstoffgehalts und des Stickstoff- und AN-Gehalts insgesamt. Stickstoff wird bewertet als Nitratstickstoff (Nitrat-Ion NO3-) und als Ammoniumstickstoff (Ammonium-Ion NH4+), und ihr Verhältnis zueinander ist 1 zu 1. Der Stickstoffgehalt liegt immer über 28 GHT, und folglich liegt der AN-Gehalt, wie bereits dargelegt, stets über 80 GHT.

(22)

Was die im Antrag genannten neuen Warentypen angeht, so ergab die Untersuchung, dass sie ebenfalls aus Ammoniak und Salpetersäure hergestellt wurden und ihr Stickstoffgehalt 28 GHT und folglich ihr AN-Gehalt 80 GHT überstiegen. Neben AN könnten diese neuen Warentypen auch marginale Stoffe und/oder Nährstoffe enthalten. In diesen Waren wurde der Stickstoff ebenfalls als Nitratstickstoff und als Ammoniumstickstoff bewertet, und ihr Verhältnis zueinander betrug auch ungefähr 1 zu 1.

(23)

Die im Antrag genannten neuen Warentypen wurden jedoch einem zusätzlichen Verfahren zur Beimengung anderer Primärnährstoffe (9) als N, nämlich P und/oder K, unterzogen, um Mehrnährstoffdünger (10) zu gewinnen. Diese Mehrnährstoffdünger können auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnen werden. Trotz dieser Beimengung anderer Primärnährstoffe und ungeachtet der Gewinnungsart (chemisch oder Mischen) hatte dieser Prozess den Untersuchungsergebnissen zufolge keine Auswirkungen auf die chemischen Hauptmerkmale des darin enthaltenen AN, d. h. die Bewertung des Stickstoffgehalts und der Gesamtgehalt an Stickstoff und AN, die über 28 GHT bzw. 80 GHT lagen.

(24)

In Bezug auf den Gesamtgehalt an Stickstoff und AN musste zwischen den auf chemischem Wege erhaltenen und den durch Mischen erhaltenen Mehrnährstoffdüngern unterschieden werden. Im ersten Fall war der im Antrag angegebene Höchstgehalt an P und/oder K von 5 GHT den Untersuchungsergebnissen zufolge chemisch mit einem AN-Gehalt von mehr als 80 GHT kompatibel (der Höchstgehalt an P und/oder K in Mehrnährstoffdüngern mit einem AN-Gehalt von über 80 GHT liegt je nach Nährstoff zwischen 7,4 GHT und 12 GHT, und zwar beträgt er 7,4 GHT bei Ammoniumpolyphosphat, 9,2 GHT bei Diammoniumphosphat, 10,4 GHT bei Monoammoniumphosphat und 12 GHT bei Kaliumchlorid). Für durch Mischen erhaltene Mehrnährstoffdünger ergab die Untersuchung, dass sie aus der betroffenen Ware in Granulat- oder geprillter Form und P- und/oder K-Nährstoffen in Granulat- oder geprillter Form bestanden, die in solchen Teilen zusammengemischt worden waren, dass der AN-Gehalt am Gesamtgewicht mindestens 80 GHT betrug.

(25)

Hinsichtlich der materiellen Eigenschaften ergab die Untersuchung, dass sich diese ausschließlich auf die agronomischen Merkmale bezogen, so dass sie im Zusammenhang mit letzteren untersucht werden konnten. Im Allgemeinen hängen die agronomischen Eigenschaften von Düngemitteln hauptsächlich von den darin enthaltenen Primärnährstoffen (11) sowie deren Bewertung und Gewichtsanteilen ab. Anhand dieser drei Kriterien wurde festgestellt, dass sowohl die betroffene Ware als auch die in Antrag genannten neuen Warentypen hinsichtlich ihrer Stickstoff- und AN-Gehalte dieselben agronomischen Eigenschaften aufwiesen. Die — für beide Warenkategorien identische — Bewertung von Stickstoff genügte den durch die Pflanzenarten gegebenen kurz- und auch mittel- bis langfristigen Anforderungen. Der als Nitratstickstoff bewertete Stickstoffanteil konnte unmittelbar und ohne Weiteres von Pflanzen absorbiert werden, während der als Ammoniumstickstoff bewertete Anteil vor der Absorption erst durch Bodenbakterien fermentiert werden musste. Außerdem erwies sich die Schwelle von 28 GHT für den spezifischen Stickstoffbedarf der Pflanzen ebenfalls als wichtig, da sie auf Gemeinschaftsebene durch die Düngemittelverordnung anerkannt wurde, gemäß deren Artikel 25 Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt nur dann als solche zu definieren sind, wenn ihr Stickstoffgehalt mehr als 28 GHT beträgt. Folglich werden sowohl die betroffene Ware als auch die im Antrag genannten neuen Warentypen gleichermaßen dem spezifischen Stickstoffbedarf von Pflanzen gerecht, ungeachtet der Tatsache, dass letztere außerdem andere Primärnährstoffe als N, nämlich P und/oder K, enthielten, die die agronomischen Eigenschaften des Stickstoffs nicht berührten.

(26)

Was die Endverwendungen angeht, so focht keine Partei an, dass — sofern der erforderliche AN-Gehalt gegeben war — sowohl die betroffene Ware als auch die im Antrag genannten neuen Warentypen im UZ von denselben Landwirtschaftsbetrieben zu denselben Zwecken verwendet wurden. Diese Schlussfolgerung stützt sich auf eine Marktstudie, der zufolge nahezu alle Landwirtschaftsbetriebe, die sich zur Teilnahme an der Studie bereit erklärt hatten, von der betroffenen Ware auf die neuen Warentypen umgestiegen waren, weil letztere billiger waren. Dies wurde auch von einem Einführer bestätigt.

(27)

Außerdem wurden diese neuen Warentypen in einer öffentlichen Quelle entweder AN- oder aber NP-/NK-/NPK-Dünger genannt. Diese Beweise sprachen für die Schlussfolgerung, dass sich die Marktstrategie der Anbieter (ausführende Hersteller und Einführer) und die Verbraucherwahrnehmung insofern deckten, als davon ausgegangen wurde, dass die betroffene Ware und die neuen Warentypen denselben Anforderungen genügen.

(28)

Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass die im Antrag genannten neuen Warentypen chemisch und materiell/agronomisch nicht als betroffene Ware angesehen werden konnten, weil sie anderen Primärnährstoffe als Stickstoff, nämlich P und/oder K, enthalten. Allerdings waren die betroffene Ware und die im Antrag genannten neuen Warentypen in ihrem AN-Gehalt — sofern dieser über 80 GHT lag —, den gegebenenfalls enthaltenen marginalen Stoffen und Nährstoffen und ihren grundlegenden Endverwendungen identisch. Daher sollten der AN-Gehalt und die marginalen Stoffe und Nährstoffe der im Antrag genannten neuen Warentypen als konform mit jenen der betroffenen Ware angesehen werden.

2.   Chemische und materielle Eigenschaften und Endverwendungen der betroffenen Ware und anderer als der im Antrag genannten neuen Warentypen

(29)

Ferner wurde untersucht, ob es neben den im Antrag genannten noch andere neue Warentypen gab, die unter Umständen dieselben chemischen und materiellen Eigenschaften und Endverwendungen aufwiesen wie die betroffene Ware und deshalb ebenfalls unter die Definition der betroffenen Ware fallen sollten.

(30)

Wie bereits erwähnt waren die chemischen Hauptmerkmale der betroffenen Ware, der sie ihre agronomischen Eigenschaften verdankt, die Bewertung des Stickstoffgehalts und der Stickstoff- und AN-Gehalt insgesamt. Daher wurde untersucht, ob andere Düngemittel Stickstoff enthielten, der als Nitratstickstoff und als Ammoniumstickstoff bewertet wurde und dessen Anteil 28 GHT überstieg, so dass der AN-Gehalt über 80 GHT lag.

(31)

Folgende neue Warentypen wurden identifiziert: 1. Doppelsalze und Mischungen von Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (derzeit dem KN-Code 3102 29 00 zugewiesen), 2. Doppelsalze und Mischungen von Calciumnitrat und Ammoniumnitrat (derzeit dem KN-Code 3102 60 00 zugewiesen), 3. Doppelsalze und Mischungen von Magnesiumverbindungen und Ammoniumnitrat (derzeit dem KN-Code 3102 90 00 zugewiesen) und 4. NPK-, NP- und NK-Dünger, deren P-, K- oder PK-Gehalt über dem im Antrag angegebenen Gehalt, aber nicht über dem chemisch möglichen Höchstgehalt liegt, mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 28 GHT (vgl. Randnummer 24). Diese Aufstellung ist nicht erschöpfend.

(32)

Im Hinblick auf ihre Endverwendungen ergab die Untersuchung, dass sie aufgrund ihrer chemischen Struktur und agronomischen Eigenschaften für dieselben Verwendungszwecke geeignet waren wie die betroffene Ware, sofern ihr Stickstoffgehalt ausreichte, d. h. über 28 GHT lag (und folglich ihr AN-Gehalt über 80 GHT).

(33)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die betroffene Ware und die anderen als die im Antrag genannten neuen Warentypen in ihrem AN-Gehalt — sofern dieser über 80 GHT lag —, den gegebenenfalls enthaltenen marginalen Stoffen und Nährstoffen und ihren grundlegenden Endverwendungen identisch waren. Daher sollten der AN-Gehalt und die marginalen Stoffe und Nährstoffe der anderen als der im Antrag genannten neuen Warentypen als konform mit jenen der betroffenen Ware angesehen werden.

(34)

Einige interessierte Parteien behaupteten, dass die Einbeziehung von Düngemitteln, die im Antrag nicht als Ursache des Problems genannt wurden, nicht gerechtfertigt sei. Hierzu ist zu bemerken, dass diese Untersuchung dazu diente, alle neuen Warentypen einzubeziehen, die als betroffene Ware anzusehen sind, weil sie im Wesentlichen dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Merkmale haben und zu denselben Zwecken verwendet werden. Dementsprechend war in der Bekanntmachung über die Einleitung von „neuen Warentypen“ die Rede, ohne weiter auf deren chemische Zusammensetzung einzugehen, damit anhand objektiver Kriterien untersucht werden konnte, ob und welche neuen Warentypen einbezogen werden mussten. Deshalb wurde davon ausgegangen, dass alle Düngemitteltypen, die die betroffene Ware enthalten, und deren zolltarifliche Einreihung untersucht und in diese Verordnung einbezogen werden konnten. Dieses Vorbringen musste somit zurückgewiesen werden.

3.   Schlussfolgerungen

(35)

Im Lichte der vorstehenden Feststellungen wird der Schluss gezogen, dass alle neuen Warentypen ausschließlich hinsichtlich ihres AN-Gehalts — sofern dieser über 80 GHT liegt — und der marginalen Stoffe und Nährstoffe, nicht aber der Primärnährstoffe P und K als betroffene Ware anzusehen sind. Folglich ist eine proportionale Anwendung der geltenden Maßnahmen geboten, damit die geltenden Maßnahmen nur nach Maßgabe des Gehalts an der betroffenen Ware auf die neuen Warentypen angewendet werden.

(36)

In diesem Zusammenhang sollten im Falle der Einfuhr von Mehrnährstoffdüngern (12) mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 28 GHT die geltenden Maßnahmen im Verhältnis zu ihrem Gehalt an Ammoniumnitrat und anderen marginalen Stoffen und Nährstoffen angewandt werden. Um die Zollabfertigung von Mehrnährstoffdüngern zu erleichtern und angemessene Zollsätze nach Maßgabe des Gehalts an der betroffenen Ware anzuwenden, wurden vier Gruppen von Zollsätzen festgesetzt, die je einer Gruppe von Mehrnährstoffdüngern entsprechen, und zwar die erste mit einem Gehalt an P und/oder K von weniger als 3 GHT, die zweite mit einem Gehalt an P und/oder K von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT, die dritte mit einem Gehalt an P und/oder K von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT und die vierte mit einem Gehalt an P und/oder K von 9 GHT oder mehr, aber nicht mehr als 12 GHT.

(37)

Abschließend wird der Schluss gezogen, dass die Beschreibung der betroffenen Ware im verfügenden Teil der ursprünglichen Verordnungen präzisiert werden muss. Der Wortlaut „Ammoniumnitrat“ sollte durch „feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT“ ersetzt werden, um einzuräumen, dass verschiedene Düngemittel einen Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einen Gehalt an Stickstoff, bewertet als Nitratstickstoff oder Ammoniumstickstoff, von mehr als 28 GHT aufweisen, und um Verwechslungen zwischen der betroffenen Ware und ihrem Hauptbestandteil (AN) zu vermeiden.

(38)

Mehrere interessierte Parteien erhoben Einwände gegen die angebliche Ausweitung der geltenden Maßnahmen auf andere als die betroffene Ware. Es sei daran erinnert, dass die vorstehenden Schlussfolgerungen keineswegs eine Ausweitung der geltenden Maßnahmen auf neue Warentypen vorsehen, sondern nur eine verhältnismäßige Anwendung der Maßnahmen auf die in den neuen Warentypen enthaltene betroffene Ware —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 erhält folgende Fassung:

„(1)   Auf die Einfuhren fester Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT der KN-Codes 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 91 mit Ursprung in Russland wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.“

2.

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 erhält folgende Fassung:

„(1)   Auf die Einfuhren fester Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT der KN-Codes 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 91 mit Ursprung in der Ukraine wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.“

3.

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Zoll entspricht dem nachstehend angegebenen festen Betrag in Euro pro Tonne:

Warenbezeichnung

KN-Code

TARIC-Code

Fester Zollbetrag

(EUR pro Tonne)

Anderes Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) als in wässriger Lösung

3102 30 90

47,07

Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen, mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT

3102 40 90

47,07

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT

3102 29 00

10

47,07

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT

3102 60 00

10

47,07

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT

3102 90 00

10

47,07

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, kein Phosphor und kein Kalium enthaltend

3105 10 00

10

47,07

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT

3105 10 00

20

45,66

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 10 00

30

44,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 10 00

40

42,83

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT

3105 10 00

50

41,42

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT

3105 20 10

30

45,66

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 20 10

40

44,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 20 10

50

42,83

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT

3105 20 10

60

41,42

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von weniger als 3 GHT

3105 51 00

10

45,66

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 51 00

20

44,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 51 00

30

42,83

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 9 GHT bis 10,40 GHT

3105 51 00

40

42,17

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von weniger als 3 GHT

3105 59 00

10

45,66

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 59 00

20

44,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 59 00

30

42,83

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 9 GHT bis 10,40 GHT

3105 59 00

40

42,17

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT

3105 90 91

30

45,66

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 90 91

40

44,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 90 91

50

42,83

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT

3105 90 91

60

41,42“

4.

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Zoll entspricht dem nachstehend angegebenen festen Betrag in Euro pro Tonne:

Warenbezeichnung

KN-Code

TARIC-Code

Fester Zollbetrag

(EUR pro Tonne)

Anderes Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) als in wässriger Lösung

3102 30 90

33,25

Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen, mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT

3102 40 90

33,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT

3102 29 00

10

33,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT

3102 60 00

10

33,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT

3102 90 00

10

33,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, kein Phosphor und kein Kalium enthaltend

3105 10 00

10

33,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT

3105 10 00

20

32,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 10 00

30

31,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 10 00

40

30,26

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und/oder Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT

3105 10 00

50

29,26

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT

3105 20 10

30

32,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 20 10

40

31,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 20 10

50

30,26

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT

3105 20 10

60

29,26

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von weniger als 3 GHT

3105 51 00

10

32,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 51 00

20

31,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 51 00

30

30,26

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 9 GHT bis 10,40 GHT

3105 51 00

40

29,79

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von weniger als 3 GHT

3105 59 00

10

32,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 59 00

20

31,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 59 00

30

30,26

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, von 9 GHT bis 10,40 GHT

3105 59 00

40

29,79

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von weniger als 3 GHT

3105 90 91

30

32,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT

3105 90 91

40

31,25

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT

3105 90 91

50

30,26

Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 9 GHT bis 12 GHT

3105 90 91

60

29,26“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 198 vom 23.8.1995, S. 1.

(3)  ABl. L 93 vom 26.3.1998, S. 1.

(4)  ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2004 (ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 28).

(5)  ABl. L 23 vom 25.1.2001, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2004.

(6)  Die Definitionen von „Sekundärnährstoffe“ und „Spurennährstoffe“ sind Erwägungsgrund 19 dieser Verordnung und Artikel 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1) zu entnehmen.

(7)  ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.

(8)  Das Atomgewicht von Stickstoff (N) ist 14,00674, das von Wasserstoff (H) 1,00794 und das von Sauerstoff (O) 15,9994. Das Gesamtgewicht von AN ist daher 80,04, wovon 28,01 auf N entfallen. Das Verhältnis von AN zu N entspricht somit 2,86 zu 1.

(9)  Vgl. Erwägungsgrund 19 dieser Verordnung und Definition in Artikel 2 Buchstabe b der Düngemittelverordnung.

(10)  Vgl. Erwägungsgrund 19 dieser Verordnung und Definition in Artikel 2 Buchstabe j der Düngemittelverordnung.

(11)  Vgl. Erwägungsgrund 19 dieser Verordnung und Definition in Artikel 2 Buchstabe b der Düngemittelverordnung.

(12)  Gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe j der Düngemittelverordnung.