10.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 873/2005 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Wirtschaftsjahr für landwirtschaftliche Kulturpflanzen, einschließlich Faserflachs und -hanf, wurde mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (2) festgelegt. Nach der Aufhebung dieser Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (3) ist es notwendig, das Wirtschaftsjahr für Faserflachs und -hanf im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 (4) festzulegen.

(2)

In Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 wird Bezug genommen auf die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (5). Da diese Verordnung aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ersetzt worden ist, sollte die betreffende Bezugnahme entsprechend geändert werden.

(3)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 wird die Verarbeitungsbeihilfe für Flachs- und Hanfstroh zu Fasern nur für Flachs- oder Hanffasern gewährt, die auf Parzellen erzeugt wurden, die mit zur Faserherstellung bestimmtem Flachs und Hanf bestellt wurden, und für die ein Beihilfeantrag „Flächen“ gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (6) für das betreffende Wirtschaftsjahr gestellt worden ist. Da die Anträge auf „Flächenzahlungen“ durch den Sammelantrag gemäß Teil II Titel II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (7) ersetzt wurden, ist es notwendig, Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 entsprechend zu ändern.

(4)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001, gemäß dem die Kommission verpflichtet ist, die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen zu den Transfers zwischen nationalen Garantiemengen für langen Faserflachs und für kurze Flachs- und Hanffasern im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, zu veröffentlichen, einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand mit sich bringt, ohne für den Sektor wirklich nützlich zu sein, da die Marktteilnehmer diese Informationen bereits über die Mitgliedstaaten selbst erhalten. Um die Regeln für die Verarbeitungsbeihilfe für Flachs und Hanf zu vereinfachen, sollte diese Bestimmung daher gestrichen werden.

(5)

Als Ergebnis der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 sollte der Vergleich der Angaben über landwirtschaftliche Parzellen, auf denen Flachs oder Hanf für die Fasererzeugung angebaut werden, mit den Angaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 durchgeführt werden, um die Übereinstimmung mit den Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Flachs- oder Hanffasern gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 zu gewährleisten.

(6)

Im Hinblick auf eine Vereinfachung der Verfahren und im Rahmen des technisch Möglichen sollte den Mitgliedstaaten und Einführern die Möglichkeit gegeben werden, für Hanfeinfuhren aus Drittländern gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 Lizenzen auf elektronischem Wege auszustellen und zu verwenden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 245/2001 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Naturfasern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 245/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Zweck und Wirtschaftsjahr

(1)   Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zu der mit der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 eingeführten Marktorganisation für Faserflachs und -hanf festgelegt.

(2)   Das Wirtschaftjahr läuft vom 1. Juli bis 30. Juni.“

2.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Erstverarbeiters bzw. Kennnummer des Betriebsinhabers gemäß dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;“.

3.

In Artikel 7 Absatz 1 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

aus Stroh hergestellt sind, das Gegenstand eines Kaufvertrags, einer Verarbeitungsverpflichtung oder eines Lohnverarbeitungsvertrags gemäß Artikel 5 ist und auf Parzellen erzeugt wurde, die mit zur Faserherstellung bestimmtem Flachs und Hanf bestellt wurden und für die ein Sammelantrag gemäß Teil II Titel II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 für das Jahr gestellt worden ist, in dem das betreffende Wirtschaftsjahr beginnt, und“.

4.

In Artikel 8 wird Absatz 5 gestrichen.

5.

In Artikel 13 Absatz 1 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Vergleich der Angaben zu den in den Kaufverträgen, Verarbeitungsverpflichtungen und Lohnverarbeitungsverträgen angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen mit denjenigen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,“.

6.

In Artikel 17a Absatz 1 wird nach dem zweiten Unterabsatz folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Lizenzen können in Übereinstimmung mit von den zuständigen Behörden festgelegten ausführlichen Regeln auf elektronischem Wege ausgestellt und verwendet werden. Der Inhalt dieser Lizenzen muss mit dem Inhalt der auf Papier ausgestellten Lizenzen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 identisch sein. In Mitgliedstaaten, in denen solche elektronischen Systeme nicht verfügbar sind, kann der Einführer nur die Lizenz in Papierform verwenden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 393/2004 (ABl. L 65 vom 3.3.2004, S. 4).

(2)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(3)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 (ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 20).

(4)   ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1401/2003 (ABl. L 199 vom 7.8.2003, S. 3).

(5)   ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 495/2001 (ABl. L 72 vom 14.3.2001, S. 6).

(6)   ABl. L 391 vom 31.12.1992, S. 36. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2721/2000 (ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 8).

(7)   ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 436/2005 (ABl. L 72 vom 18.3.2005, S. 4).