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26.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 785/2005 DES RATES
vom 23. Mai 2005
zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 22 Buchstabe c,
gestützt auf den Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Geltende Maßnahmen
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(1) |
Im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen führte der Rat im März 2004 mit der Verordnung (EG) Nr. 398/2004 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Silicium-Metall (nachstehend „Silicium“ genannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) ein. Der endgültige Zollsatz bezogen auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betrug 49 %. |
2. Einleitung
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(2) |
Am 20. März 2004 gab die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber — unter anderem — den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der VR China gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 22 Buchstabe c der Grundverordnung bekannt (3). |
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(3) |
Die Kommission leitete die Überprüfung von sich aus ein, um zu untersuchen, ob die Maßnahmen nach der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 (nachstehend „Erweiterung“ genannt) unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses angepasst werden mussten, um plötzliche und übermäßig nachteilige Auswirkungen für die interessierten Parteien, einschließlich der Verwender, Händler und Verbraucher, zu vermeiden. |
3. Ware
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(4) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie bei der Untersuchung, welche die Einführung der geltenden Maßnahmen nach sich zog, und zwar um Silicium-Metall mit Ursprung in China, das dem KN-Code 2804 69 00 (Siliciumgehalt von weniger als 99,99 GHT) zugewiesen. Es wird nur aufgrund der derzeitigen Klassifizierung in der Zollnomenklatur als „Silicium“ bezeichnet. Silicium mit einem höheren Reinheitsgrad, d. h. mit einem Siliciumgehalt von nicht weniger als 99,99 GHT, das hauptsächlich in der Industrie für elektronische Halbleiter verwendet wird, fällt unter einen anderen KN-Code und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. |
4. Untersuchung
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(5) |
Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Verwender und Ausführer sowie deren Verbände, die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. |
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(6) |
Es gingen schriftliche Stellungnahmen der chinesischen Handelskammer der Einführer und Ausführer von Metall, Mineralien und Chemikalien (CCCMC), des Verbindungsausschusses der Ferrolegierungsindustrie (EUROALLIAGES), von Einführern/Händlern, von den Behörden einiger neuer Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind („EU-10“), sowie von Silicium-Verwendern in der EU-10 ein. Alle Parteien, die innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden. |
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(7) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Prüfung der Angemessenheit der geltenden Maßnahmen als notwendig erachtete, und prüfte sie. |
B. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE UND EINSTELLUNG DER TEILWEISEN INTERIMSÜBERPRÜFUNG
1. Einfuhren von Silicium aus China in die EU-10
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(8) |
Die Untersuchung ergab, dass die von Eurostat ausgewiesenen Siliciumeinfuhren aus China in die EU-10 in den Jahren 2001 und 2002 im Durchschnitt jährlich um rund 13 % zunahmen. 2003 erhöhten sich infolge der beträchtlichen Zunahme im Zeitraum von Oktober bis Dezember die Einfuhrmengen um rund 54 %. |
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(9) |
Darüber hinaus war unmittelbar vor der Erweiterung, d. h. von Januar bis April 2004, im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres ein ungewöhnlicher Anstieg der Einfuhren um rund 120 % zu verzeichnen. |
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(10) |
Die Untersuchung ergab weiter, dass die Siliciumeinfuhren aus China in die EU-10 nach der Erweiterung zurückgingen. Dieser Rückgang könnte mit der ungewöhnlichen Zunahme der Einfuhrmengen vor der Erweiterung zu erklären sein. |
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(11) |
Außerdem zeigen die Statistiken über die Einfuhren in die EU-10 nach der Erweiterung, dass der Rückgang der Einfuhren aus China mit einem schrittweisen Anstieg der Einfuhren mit Ursprung in Norwegen und Brasilien sowie der Verkäufe aus den 15 Mitgliedstaaten, aus denen sich die Europäische Union vor der Erweiterung zusammensetzte (EU-15), einherging. |
2. Siliciumnachfrage in der EU-10
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(12) |
Die Siliciumnachfrage in der EU-10 wurde auf der Grundlage des Gesamtvolumens der Einfuhren abzüglich des Gesamtvolumens der Ausfuhren bestimmt. In der EU-10 wurde keine eigene Siliciumproduktion ausgewiesen. |
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(13) |
In Anbetracht der ungewöhnlichen Zunahme der Einfuhrmengen aus China vor der Erweiterung wurden bei den Einfuhrmengen für 2003 und 2004 einige Berichtigungen als erforderlich erachtet, um festzustellen, wie hoch die Einfuhrmengen ohne die Erweiterung normalerweise in diesen Zeiträumen gewesen wären. |
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(14) |
In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass die durchschnittliche jährliche Zunahme der Einfuhrmengen aus China in den Jahren 2001 und 2002 13 % betrug. Auf dieser Grundlage wurden die normalen Einfuhrmengen aus China für die Jahre 2003 und 2004 ermittelt, indem jeweils zu den Vorjahreseinfuhrmengen 13 % pro Jahr addiert wurden, da diese Zunahme ohne die Erweiterung normalerweise während dieser Zeiträume zu erwarten gewesen wäre. |
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(15) |
Nach derselben Methode wurden die Ausfuhren aus der EU-10 im Jahr 2004 geschätzt, indem zum Gesamtvolumen der Ausfuhren im Jahr 2003 eine normale Zunahme von 80 % addiert wurde, da dies als durchschnittlicher jährlicher Anstieg des Ausfuhrvolumens in den Jahren 2002 und 2003 ermittelt wurde. Tabelle 1 Nachfrage nach Silicium in der EU-10
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(16) |
Auf obiger Grundlage wurde festgestellt, dass die Nachfrage in der EU-10 rund 6 % der Nachfrage in der EU-15 beträgt, die in der letzten Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in China in der Verordnung (EG) Nr. 398/2004 ermittelt wurde. |
3. Alternative Bezugsquellen zur Deckung der Nachfrage in der EU-10
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(17) |
Die Untersuchung ergab, dass es genügend potenzielle Alternativen zu den chinesischen Bezugsquellen gibt, um die Nachfrage in der EU-10 zu decken, selbst wenn die Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen von der EU-15 auf die zehn neuen Mitgliedstaaten die völlige Einstellung oder einen Rückgang der Einfuhren aus China zur Folge hätte. |
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(18) |
In der EU-15 bestand ein potenzielles Siliciumangebot von rund 18 000 Tonnen. Diese Berechnung basiert auf der letzten Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in China. Es wurde festgestellt, dass sich die Siliciumproduktion in der EU-15 im Jahr 2001 auf rund 148 000 Tonnen belief. Im Rahmen derselben Überprüfung wurde festgestellt, dass die Produktionskapazitäten in der EU-15 rund 166 000 Tonnen und die ungenutzten Kapazitäten rund 18 000 Tonnen betrugen. |
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(19) |
Weitere potenzielle Bezugsquellen für Silicium (das keinem Antidumpingzoll unterliegt) sind unter anderem Norwegen (mit ungenutzten Kapazitäten im Umfang von 18 000 Tonnen), Brasilien, Kanada und die Vereinigten Staaten. |
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(20) |
Wie unter Randnummer 11 ausgeführt, wurde zudem festgestellt, dass in dem Zeitraum nach der Erweiterung (d. h. von Mai bis November 2004), für den von Eurostat bereits verlässliche Daten gemeldet wurden, die Einfuhren aus anderen Bezugsländern, insbesondere Norwegen und Brasilien, sowie die Verkäufe aus der EU-15 allmählich anstiegen. Im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2003 stiegen die Verkäufe aus der EU-15 um ein Vierfaches, die Einfuhrmengen aus Norwegen um ein Fünffaches und die Einfuhrmengen aus Brasilien um ein Sechsfaches. Tabelle 2 Menge der Einfuhren aus Norwegen und Brasilien in die EU-10 und Verkäufe aus der EU-15
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(21) |
Somit besteht kein zwingender Grund für die Annahme, dass ein Engpass bei der Versorgung mit Silicium auf dem EU-10-Markt entstehen könne. |
4. Bewertung der Auswirkungen auf die Kosten
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(22) |
Wie von mehreren interessierten Parteien dargelegt, handelt es sich bei Silicium um ein Zwischenprodukt, das in den neuen Mitgliedstaaten lediglich von einer Handvoll verarbeitender Industrien verwendet wird, insbesondere zur Herstellung von Sekundäraluminiumlegierungen. |
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(23) |
Die Aluminiumhersteller in der EU-10 bestätigen, dass für die Herstellung von Sekundäraluminiumlegierungen im Durchschnitt ein Siliciumanteil von 3 % bis 13,5 % benötigt wird. |
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(24) |
Die Untersuchung ergab, dass der Anstieg des Siliciumpreises in der EU-10 oder ein Wechsel zu alternativen Bezugsquellen geringe Auswirkungen auf die Produktionskosten der Verwender in der EU-10 haben dürfte. |
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(25) |
In Anbetracht der genannten prozentualen Anteile von Silicium an der Herstellung von Sekundäraluminiumlegierungen sowie des Antidumpingzolls auf die Siliciumeinfuhren aus China in Höhe von 49 % würde die Kostenwirkung im Falle der Hersteller von Sekundäraluminiumlegierungen lediglich zwischen 1,47 % und 6,6 % der Gesamtproduktionskosten für Sekundäraluminiumlegierungen liegen. |
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(26) |
Einige interessierte Parteien erklärten, dass im Zuge der Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren in die EU-10 alternative Bezugsquellen für Silicium gesucht worden seien, was einen Anstieg des Siliciumpreises um rund 34 % nach sich gezogen habe. Somit wären die Auswirkungen auf die Kosten der Hersteller von Sekundäraluminiumlegierungen noch geringer und würden sich in einem Bereich zwischen 1 % und 4,6 % der Gesamtproduktionskosten für Sekundäraluminiumlegierungen bewegen. |
5. Stellungnahmen der interessierten Parteien
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(27) |
Mehrere Einführer und Verwender behaupteten, es werde zu einem Engpass bei der Siliciumversorgung auf dem EU-10-Markt kommen. Wie jedoch unter den Randnummern 11, 19 und 20 ausgeführt, werden seit der Erweiterung die Einfuhren aus China in die EU-10 zunehmend durch Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der EU-15, in Norwegen und in Brasilien ersetzt. Daher besteht kein Anlass zu der Annahme, dass es auf dem EU-10-Markt zu einem Engpass bei der Versorgung mit Silicium kommen wird. |
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(28) |
Einer der Verwender in der EU-10 sowie die slowakischen und slowenischen Behörden behaupteten, dass sich Silicium aus anderen Bezugsquellen qualitativ von Silicium aus China unterscheide. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der Verordnung (EG) Nr. 398/2004, mit der die Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in China abgeschlossen wurde, festgestellt wurde, dass das in China hergestellte und in die Gemeinschaft ausgeführte Silicium und das in Norwegen hergestellte Silicium sowie das von den Gemeinschaftsherstellern in der Gemeinschaft hergestellte Silicium dieselben grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen und derselben grundlegenden Verwendung zugeführt werden. Daher werden diese Waren als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. Es wurde weiter darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die Qualität der Ware keine Berichtigungen erforderlich seien. Daher besteht kein Anlass zu der Annahme, dass sich die Einfuhren aus China in die EU-10 und die Einfuhren aus den genannten Ländern qualitativ unterscheiden. Darüber hinaus zeigt die Zunahme der Einfuhren aus anderen Ländern (vgl. Randnummern 11, 19 und 20), dass die Waren austauschbar sind. |
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(29) |
Derselbe Verwender behauptete weiter, dass die Auswirkungen auf die Kosten der Hersteller von Sekundäraluminiumlegierungen angesichts der niedrigen Gewinnspannen in dieser Branche nicht zu vernachlässigen seien. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass unter den Randnummern 25 und 26 die Schlussfolgerung gezogen wurde, dass die Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen begrenzte Auswirkungen für die Verwender von Silicium-Metall in der EU-10 haben werde, nämlich einen Anstieg von höchstens 6,6 % der Gesamtproduktionskosten für Sekundäraluminiumlegierungen. Hieraus ergab sich kein zwingender Grund, die geltenden Maßnahmen durch Übergangsregelungen anzupassen. Diese Auswirkungen unterscheiden sich nicht nennenswert von den Auswirkungen, die in der Untersuchung, welche die Einführung der endgültigen Maßnahmen im Jahr 2004 nach sich zog, für die EU-15 vorhergesehen wurden; dort wurde der Schluss gezogen, dass die geltenden Maßnahmen keine wesentlichen Auswirkungen für die Verwender haben würden. |
6. Schlussfolgerung
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(30) |
In Anbetracht der begrenzten Auswirkungen des Antidumpingzolls auf die Produktionskosten für Aluminiumlegierungen in der EU-10 und der vorhandenen alternativen Bezugsquellen für die EU-10 wird der Schluss gezogen, dass die Ausweitung der geltenden Maßnahmen von der EU-15 auf die EU-10 aller Voraussicht nach keine plötzlichen, übermäßig negativen Auswirkungen für die interessierten Parteien, einschließlich der Verwender, Händler und Verbraucher, hätte. Daher ist die Einführung von Übergangsregelungen nicht gerechtfertigt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 22 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitet wurde, wird eingestellt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. Mai 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-L. SCHILTZ
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 15.
(3) ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15.