14.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 737/2005 DER KOMMISSION

vom 13. Mai 2005

zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Ricotta Romana) — (g.U.)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 6 Absätze 3 und 4 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Ricotta Romana“ im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht worden.

(2)

Deutschland hat sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gegen die Eintragung ausgesprochen und dabei geltend gemacht, dass nicht angegeben wird, ob der Schutz des Begriffs „Ricotta“ für sich genommen beantragt wird.

(3)

Die Kommission hat die betreffenden Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 aufgefordert, untereinander in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu kommen.

(4)

Da innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einigung zwischen den Mitgliedstaaten erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eine Entscheidung treffen.

(5)

Italien hat amtlich mitgeteilt, dass der Antrag nur den Schutz der zusammengesetzten Bezeichnung „Ricotta Romana“ betrifft und dass der Begriff „Ricotta“ frei verwendet werden darf.

(6)

Angesichts dieser Elemente ist die Bezeichnung somit in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission (3) wird durch die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung ergänzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Mai 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. C 30 vom 4.2.2004, S. 7.

(3)  ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 205/2005 (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 6).


ANHANG

UNTER ANHANG I EG-VERTRAG FALLENDE ERZEUGNISSE, DIE FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG BESTIMMT SIND

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

ITALIEN

Ricotta Romana (g. U.)