4.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 698/2005 DER KOMMISSION

vom 3. Mai 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 459/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle fallenden Menge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) legt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe des Getreides fest, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 459/2005 der Kommission (3) wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 80 663 Tonnen Weichweizen aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle eröffnet.

(3)

Österreich hat die Kommission von der Absicht seiner Interventionsstelle unterrichtet, die zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge um 50 000 Tonnen zu erhöhen. Angesichts der Marktlage sollte dem Antrag Österreichs stattgegeben werden.

(4)

Wegen der Erhöhung der ausgeschriebenen Menge ist es erforderlich, die Lagermengen je Lagergebiet in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 459/2005 zu ändern.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 459/2005 ist daher entsprechend zu ändern —

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 459/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Die Ausschreibung betrifft höchstens 130 663 Tonnen Weichweizen. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bulgarien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (4) der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein, Rumänien und der Schweiz.

(2)   Die Gebiete, in denen die 130 663 Tonnen Weichweizen lagern, sind in Anhang I angegeben.

2.

Anhang I wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2045/2004 (ABl. L 354 vom 30.11.2004, S. 17).

(3)  ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 9.

(4)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“


ANHANG

„ANHANG I

(in Tonnen)

Lagerort

Mengen

Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich

130 663“