2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 523/2005 DER KOMMISSION

vom 1. April 2005

zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem der Volksrepublik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ÜBERPRÜFUNGSANTRÄGE

(1)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der Überprüfungsantrag wurde von Jiangyin Chengsheng New Packaging Material Co., Ltd. (nachstehend „Antragsteller“ genannt) gestellt. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China (nachstehend „betroffenes Land“ genannt).

B.   WARE

(2)

Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 des KN-Codes 3907 60 20 mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „betroffene Ware“ genannt).

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

(3)

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 des Rates (2) eingeführt wurden. Gemäß dieser Verordnung gelten für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft, darunter auch die vom Antragsteller hergestellten Einfuhren, endgültige Antidumpingzölle in Höhe von 184 EUR pro Tonne, es sei denn, es handelt sich um Einfuhren von bestimmten, ausdrücklich genannten Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten.

D.   GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG

(4)

Der Antragsteller behauptet, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig ist, dass er die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten (1. April 2002 bis 31. März 2003, nachstehend „ursprünglicher Untersuchungszeitraum“ genannt), nicht in die Gemeinschaft ausführte und dass er mit keinem der ausführenden Hersteller der Ware, für die die vorgenannten Antidumpingmaßnahmen gelten, verbunden ist.

(5)

Ferner macht er geltend, dass er nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Gemeinschaft begonnen hat.

E.   VERFAHREN

(6)

Die bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller wurden von dem Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(7)

Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese ausreichen, um die Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen, um zu ermitteln, ob der Antragsteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig ist bzw. ob der Antragsteller die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt, so dass gegebenenfalls eine individuelle Dumpingspanne für den Antragsteller ermittelt werden kann. Falls Dumping vorliegt, wird für dessen Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgesetzt.

a)   Fragebogen

(8)

Um die von ihr für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, wird die Kommission dem Antragsteller Fragebogen übermitteln.

b)   Einholung von Auskünften und Anhörungen

(9)

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann interessierte Parteien anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

c)   Marktwirtschaftsstatus

(10)

Falls der Antragsteller ausreichende Beweise dafür vorlegt, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h. dass er die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, wird der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Entsprechende Anträge sind innerhalb der in Artikel 4 Absatz 3 gesetzten Frist zu stellen und ordnungsgemäß zu begründen. Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden der Volksrepublik China entsprechende Antragsformulare zusenden.

d)   Wahl des Marktwirtschaftslandes

(11)

Wenn dem Antragsteller der Marktwirtschaftsstatus nicht zuerkannt wird, er aber die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt, so dass für ihn ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgelegt werden kann, wird gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China ein geeignetes Marktwirtschaftsland herangezogen. Wie im Rahmen der Untersuchung, die zu der Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China führte, beabsichtigt die Kommission, erneut die Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend „USA“ abgekürzt) zu diesem Zweck heranzuziehen. Interessierte Parteien werden aufgefordert, innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 gesetzten Frist zu der Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

(12)

Sollte dem Antragsteller der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt werden, behält sich die Kommission vor, in dem Fall, dass keine zuverlässigen Daten zu den Kosten und Preisen in der Volksrepublik China vorliegen, nötigenfalls an deren Stelle Daten über den Normalwert in einem angemessenen Marktwirtschaftsland heranzuziehen, da diese für die Ermittlung des Normalwerts unerlässlich sind. Die Kommission beabsichtigt, die USA auch für diesen Zweck heranzuziehen.

F.   AUSSERKRAFTSETZUNG DES ZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN

(13)

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wird, außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig sollten diese Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst werden, um zu gewährleisten, dass der Antidumpingzoll rückwirkend vom Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung an erhoben werden kann, wenn die Überprüfung zu der Feststellung führt, dass im Falle des Antragstellers Dumping vorliegt. In diesem Stadium des Verfahrens kann der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld nicht angegeben werden.

G.   FRISTEN

(14)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren

interessierte Parteien sich bei der Kommission selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und die Antworten auf den im Erwägungsgrund 8 genannten Fragebogen sowie alle sonstigen in dieser Untersuchung zu berücksichtigenden Informationen übermitteln können;

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können;

interessierte Parteien zu der Eignung der USA, die für den Fall, dass dem Antragsteller der Marktwirtschaftsstatus nicht zuerkannt wird, für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China als Marktwirtschaftsland herangezogen werden soll, Stellung nehmen können;

der Antragsteller einen gebührend begründeten Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus einzureichen hat.

H.   NICHTMITARBEIT

(15)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(16)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und gemäß Artikel 18 der Grundverordnung können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates wird eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 des Rates eingeleitet, um festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Maße die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) des KN-Codes 3907 60 20 mit Ursprung in der Volksrepublik China, das von Jiangyin Chengsheng New Packaging Material Co., Ltd. hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wird (TARIC-Zusatzcode A510), dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 des Rates eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten.

Artikel 2

Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 des Rates eingeführte Antidumpingzoll wird gegenüber den in Artikel 1 genannten Einfuhren außer Kraft gesetzt.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 4

(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 40 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung selbst bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen oder sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Standpunkte und Informationen während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(2)   Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob die beabsichtigte Wahl der USA als Marktwirtschaftsland für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China angemessen ist. Diese Stellungnahmen müssen innerhalb von zehn Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission eingehen.

(3)   Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus müssen ordnungsgemäß begründet innerhalb von 15 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission eingehen.

(4)   Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (3) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Alle sachdienlichen Informationen und/oder alle Anträge auf Anhörung sind der folgenden Dienststelle zu übermitteln:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J -79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax: (32 2) 295 65 05

Telex: COMEU B 21877.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2005

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 271 vom 19.8.2004, S. 1.

(3)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden vertraulich behandelt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen).