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30.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 485/2005 DES RATES
vom 16. März 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 hinsichtlich einer spezifischen Maßnahme zugunsten der Überführung von Schiffen in die 2004 vom Tsunami betroffenen Länder
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 26. Dezember 2004 hat ein verheerender Tsunami im Indischen Ozean eine Reihe von Drittländern getroffen, ihre Küstengebiete und ihre Wirtschaft schwer beschädigt und eine große Anzahl von Todesopfern gefordert. Zahlreiche Fischereifahrzeuge wurden auf See oder in den Häfen zerstört. |
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(2) |
Im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik können öffentliche Zuschüsse für die Stilllegung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft nur gewährt werden, wenn die Schiffe abgewrackt oder für nicht kommerzielle Zwecke, die nicht den Fischfang betreffen, verwendet werden. |
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(3) |
Es empfiehlt sich, die Möglichkeit vorzusehen, dass öffentliche Zuschüsse für die Stilllegung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft auch für jene Fischereifahrzeuge gewährt werden können, die an die durch den Tsunami geschädigten Länder zugunsten der betroffenen vom Fischfang lebenden Gemeinden abgegeben werden. |
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(4) |
So könnte diesen Gemeinden unter Berücksichtigung des von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen ermittelten örtlichen Bedarfs dabei geholfen werden, ihre Fangflotten möglichst rasch wieder aufzubauen. |
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(5) |
Um den Bedürfnissen dieser Gemeinden gerecht zu werden, sollten für die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nur solche Schiffe in Frage kommen, die für die Fischereitätigkeit geeignet und vollkommen seetüchtig sind und eine Länge über alles von weniger als 12 Metern aufweisen. |
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(6) |
Es erscheint angezeigt, die Gewährung eines zusätzlichen Zuschusses vorzusehen, der die Ausgaben öffentlicher oder privater Einrichtungen für die Überführung der Schiffe in die Drittländer ausgleicht und die Schiffseigner dafür entschädigt, dass sie ihre Schiffe ausrüsten und vollkommen seetüchtig machen. |
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(7) |
Es sollte ein Verfahren für die Überführung von Schiffen festgelegt werden. |
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(8) |
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten über die im Rahmen der vorliegenden Verordnung unternommenen Schritte berichten, um den transparenten Einsatz des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (2) zu gewährleisten. |
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(9) |
Eine Bewertung der Überführungen ist von besonderem Nutzen, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen den betroffenen vom Fischfang lebenden Gemeinden zugute kommen, den allgemeinen Grundsätzen der gemeinsamen Fischereipolitik entsprechen und der Förderung einer langfristig nachhaltigen Fischereitätigkeit dienen und dass negativen Auswirkungen auf die örtliche Wirtschaft vorgebeugt wird. |
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(10) |
Aus Gründen der Dringlichkeit ist es wichtig, eine Ausnahme von der in Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union genannten sechswöchigen Frist zu gewähren. |
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(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 (3) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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2. |
Dem Artikel 10 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Dieser Absatz gilt nicht für Schiffe, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d überführt werden.“ |
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3. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 18a Verfahren für die Überführung von Schiffen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d (1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Schiffe, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d überführt werden sollen, sowie den vorgesehenen Bestimmungsort. (2) Die Kommission kann dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach dieser Meldung mitteilen, dass die Überführung die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 3 Buchstabe d, insbesondere der Ziffer iii, nicht erfüllt. Macht die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach dieser Meldung keine solche Mitteilung, so kann der Mitgliedstaat die Überführung vornehmen. Artikel 18b Berichterstattung über die Überführung von Schiffen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. September 2005 und anschließend alle drei Monate sämtliche verfügbaren Informationen über die Überführung von Schiffen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d. (2) Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Informationen sowie anderer Informationen erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle sechs Monate Bericht über die Überführung von Schiffen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d. (3) Die Mitgliedstaaten fügen dem Jahresbericht über die Durchführung der FIAF-Interventionen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, der der Kommission 2007 zu übermitteln ist, einen Abschnitt über die Überführung von Schiffen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung bei.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 16. März 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. ASSELBORN
(1) Stellungnahme vom 24. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3).
(3) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1421/2004 (ABl. L 260 vom 6.8.2004, S. 1).