19.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 452/2005 DER KOMMISSION

vom 18. März 2005

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im März 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien und Rumänien genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1898/97 der Kommission vom 29. September 1997 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der im Rahmen der Europa-Abkommen mit Bulgarien, der Tschechischen Republik, Slowakei, Rumänien, Polen und Ungarn vorgesehenen Regelung (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, die auf die für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2005 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden.

(2)

Es ist angebracht, den Handel darauf hinzuweisen, dass Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2005 gestellt werden, wird entsprechend dem Anhang I stattgegeben.

(2)   Lizenzen dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. März 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 58. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 334/2004 (ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 12).


ANHANG

Nummer der Gruppe

Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2005

B1

100,0

15

100,0

16

100,0

17

100,0