10.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 63/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 394/2005 DER KOMMISSION
vom 8. März 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 145 Buchstaben c), d) und q),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission (2) wurden die Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung festgelegt, die seit Anfang 2005 gilt. Bei der auf der Grundlage dieser Verordnung auf nationaler Ebene begonnenen administrativen und operationellen Durchführung der Regelung hat sich gezeigt, dass es notwendig ist, zu einigen Aspekten der Regelung weitere Durchführungsbestimmungen zu erlassen und die bestehenden Bestimmungen in einigen Punkten klarer zu fassen und anzupassen. |
(2) |
Insbesondere ist festzulegen, wie der Begriff „mehrjährige Kulturen“ im Zusammenhang mit den Förderbedingungen für stillzulegende Flächen und der Beihilferegelung für Energiepflanzen gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anzuwenden ist. |
(3) |
Um aus verwaltungstechnischen Gründen das Entstehen von Teilen von Zahlungsansprüchen auf das unbedingt Notwendige zu beschränken, müssen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 alle bestehenden Teile von Zahlungsansprüchen genutzt werden, bevor ein bestehender Anspruch aufgeteilt werden kann. Es sollte präzisiert werden, dass sich diese Bestimmung auf bestehende Teile von gleichartigen Zahlungsansprüchen — normale Zahlungsansprüche, Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung, Zahlungsansprüche, die mit einer Genehmigung gemäß Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einhergehen — bezieht. |
(4) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 sind Betriebsinhaber, die Hektar verpachtet oder verkauft haben, von dem in dem genannten Artikel vorgesehenen Mechanismus auszuschließen. Sofern durch den Kauf und Verkauf bzw. die Verpachtung einer entsprechenden Hektarzahl nicht das Ziel dieses Mechanismus unterlaufen wird, sollte er auch in diesen Fällen angewendet werden. |
(5) |
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 fließt in besonderen Fällen ein Teil des Referenzbetrags an die nationale Reserve zurück. Aus verwaltungstechnischen Gründen sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, eine solche Kürzung bei Überschreitung einer festzulegenden Obergrenze anzuwenden. |
(6) |
Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 gelten Pachtverträge als Kauf von Flächen zu Investitionszwecken. Investitionen in Produktionskapazitäten durch Pacht sollten auch berücksichtigt werden. |
(7) |
Mit Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 soll der besonderen Lage von Betriebsinhabern Rechnung getragen werden, die Flächen gekauft haben, die im Bezugszeitraum verpachtet waren. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist durch die Festlegung der zu berücksichtigenden Pachtbedingungen zu präzisieren. |
(8) |
Gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann ein Betriebsinhaber — außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände — seine Zahlungsansprüche ohne Flächen erst übertragen, wenn er mindestens 80 % dieser Ansprüche für die Dauer von mindestens einem Kalenderjahr gemäß Artikel 44 der genannten Verordnung genutzt hat oder nachdem er sämtliche Zahlungsansprüche, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung nicht genutzt hat, freiwillig an die nationale Reserve abgetreten hat. Die Anwendungsbedingungen dieser Bestimmung sind zu spezifizieren. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist daher entsprechend zu ändern. |
(10) |
Ab 1. Januar 2006 können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 (3), gestatten, dass auf den beihilfefähigen Flächen während eines Zeitraums von höchstens drei Monaten, der am 15. August jedes Jahres beginnt, Nebenkulturen angebaut werden. Da solche Praktiken bis zum 31. Dezember 2004 mit den geltenden Vorschriften für Direktzahlungen vereinbar waren und die Betriebsinhaber im Rahmen der neuen Regelung ab 1. Januar 2006 wieder eine entsprechende Genehmigung erhalten können, würde die Unterbrechung solcher Praktiken für die Dauer eines Jahres zu ernsthaften wirtschaftlichen Problemen für die betroffenen Betriebsinhaber und auch zu praktischen und spezifischen Problemen in Bezug auf die Beihilfefähigkeit der Flächen führen. Daher ist es notwendig und durchaus gerechtfertigt, in Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auch für das Jahr 2005 diese Möglichkeit vorzusehen, damit die Kontinuität der Maßnahme gewährleistet ist und die Betriebsinhaber in den Mitgliedstaaten, die beschließen, diese Möglichkeit zu bieten, ihre Entscheidungen über die Einsaat rechtzeitig treffen können. |
(11) |
Da die Betriebsprämienregelung ab dem 1. Januar 2005 angewandt wird, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend ab diesem Zeitpunkt gelten. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Buchstaben c) und d) erhalten folgende Fassung:
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2. |
Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Absätze 2 und 3 finden nur dann Anwendung, wenn der Betriebsinhaber nach der Anmeldung oder Übertragung von bestehenden Zahlungsansprüchen oder Teilen von gleichartigen Zahlungsansprüchen noch einen Zahlungsanspruch oder den Teil eines Zahlungsanspruchs mit dem Bruchteil eines Hektars anmelden oder übertragen muss.“ |
3. |
Artikel 7 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Für die Anwendung der Absätze 1, 2, 3 und 4 werden die durch Verkauf oder Verpachtung übertragenen Hektar, die nicht durch eine entsprechende Hektarzahl ersetzt wurden, in die vom Betriebsinhaber angemeldete Hektarzahl einbezogen.“ |
4. |
Dem Artikel 10 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die Mitgliedstaaten können eine Obergrenze festlegen, ab der Absatz 1 Anwendung findet.“ |
5. |
Artikel 21 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Langfristige, über sechs oder mehr Jahre laufende Pachtverträge, die spätestens am 15. Mai 2004 begonnen haben, gelten für die Anwendung von Absatz 1 als Kauf von Flächen oder Investition in Produktionskapazitäten.“ |
6. |
Dem Artikel 22 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für die Anwendung dieses Absatzes sind unter ‚Pachtflächen‘ Flächen zu verstehen, die zum Zeitpunkt des Kaufs oder danach Gegenstand eines Pachtvertrags waren, der nie verlängert wurde, es sei denn, die Verlängerung war gesetzlich vorgeschrieben“ |
7. |
Dem Artikel 25 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird der Anteil der vom Betriebsinhaber genutzten Zahlungsansprüche anhand der Zahl der ihm im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung zugewiesenen Zahlungsansprüche, mit Ausnahme der mit Flächen verkauften Zahlungsansprüche, berechnet und muss im Laufe eines Kalenderjahres genutzt werden.“ |
8. |
Artikel 47 erhält folgende Fassung: „Artikel 47 Überschreitung der Obergrenzen Überschreitet die Summe der nach den Regelungen gemäß den Artikeln 66 bis 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu zahlenden Beträge die gemäß Artikel 64 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzte Obergrenze, so wird der zu zahlende Betrag in dem betreffenden Jahr entsprechend gekürzt.“ |
Artikel 2
Abweichend von Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die Mitgliedstaaten für das Jahr 2005 beschließen, Artikel 51 Buchstabe b) Unterabsatz 2 der genannten Verordnung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004, anzuwenden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. März 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).
(2) ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1974/2004 (ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 85).
(3) ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48.
(4) ABl. L 38 vom 12.2.2000, S. 1.