8.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 383/2005 DER KOMMISSION

vom 7. März 2005

zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände für die Wechselkurse im Weinsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor (2) werden auf der Grundlage der Kriterien von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 die maßgeblichen Tatbestände für die anwendbaren Wechselkurse festgelegt, und zwar unbeschadet der nach diesen Kriterien möglichen Präzisierungen oder Ausnahmen in den Regelungen für die betreffenden Einzelsektoren.

(2)

Die maßgeblichen Tatbestände für die Wechselkurse bei bestimmten Maßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein sind spezifisch und sollten daher in einer besonderen Verordnung festgelegt werden.

(3)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (3) kann eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaus auf einer bestimmten Rebfläche gewährt werden. In Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials (4) ist der Höchstbetrag der Prämie je Hektar festgelegt. Aus Gründen der verwaltungstechnischen Durchführbarkeit sollte der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs bei dieser Prämie auf den Beginn des Weinwirtschaftsjahres fallen.

(4)

Mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird eine Regelung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen eingeführt. Aus Gründen der verwaltungstechnischen Durchführbarkeit sollte als Wechselkurs für die Mittelzuweisungen gemäß Artikel 14 derselben Verordnung der letzte Wechselkurs anwendbar sein, der von der Europäischen Zentralbank (EZB) vor dem 1. Juli festgesetzt worden ist, der dem Beginn des Haushaltsjahres, für das die Mittelzuweisung erfolgt, vorausgeht.

(5)

In den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind die den Erzeugern zu zahlenden Ankaufspreise und die den Brennereien gewährten Beihilfen für die Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung und die Destillation von Wein aus Traubensorten mit doppeltem Verwendungszweck geregelt. Angesichts der wirtschaftlichen Ziele und des Durchführungsverfahrens der Maßnahmen sollte der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs bei diesen Beträgen auf den ersten Tag des betreffenden Weinwirtschaftsjahres fallen.

(6)

In Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind der den Erzeugern zu zahlende Mindestpreis und die den Brennereien gewährte Beihilfe für die Destillation zur Versorgung des Trinkalkoholsektors geregelt. Artikel 30 derselben Verordnung sieht eine Dringlichkeitsdestillation für den Fall einer außergewöhnlichen Marktstörung infolge von erheblichen Überschüssen oder Qualitätsproblemen vor. Aus Gründen der verwaltungstechnischen Durchführbarkeit sollte für den in diesen Fällen anwendbaren Wechselkurs ein monatlicher maßgeblicher Tatbestand festgelegt werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (5) sieht eine Beihilfe an die Hersteller von Brennwein vor. Da die Höhe dieser Beihilfe von der jeweiligen Destillationsmaßnahme abhängt, sollten für die Festlegung des maßgeblichen Tatbestands dieselben Grundsätze wie bei den verschiedenen Destillationen gelten.

(8)

Mit den Artikeln 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 werden Beihilfen für die Verwendung von Traubenmost eingeführt. Damit der maßgebliche Tatbestand so nahe wie möglich beim wirtschaftlichen Ziel liegt, und aus Gründen der verwaltungstechnischen Durchführbarkeit, sollte für die Beihilfe gemäß Artikel 34 jener Verordnung der maßgebliche Tatbestand auf den ersten Tag des Monats fallen, in dem der erste Anreicherungsvorgang stattfindet, und für die Beihilfe gemäß Artikel 35 jener Verordnung der maßgebliche Tatbestand auf den ersten Tag eines jeden Monats fallen, in dem die Verarbeitungsvorgänge stattfinden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Produktionspotenzial

(1)   Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs, der auf die Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaus gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anwendbar ist, fällt auf den ersten Tag des Weinwirtschaftsjahres, in dem der Prämienantrag gestellt wurde.

(2)   Der Wechselkurs, der auf die Mittelzuweisungen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anwendbar ist, ist der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank (EZB) vor dem 1. Juli festgesetzt hat, der dem Beginn des Haushaltsjahres, für das die Mittelzuweisung erfolgt, vorausgeht.

Artikel 2

Marktmechanismen

(1)   Für die Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung fällt der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs, der auf den Ankaufspreis und die an die Brennereien zu gewährende Beihilfe gemäß Artikel 27 Absätze 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anwendbar ist, auf den ersten Tag des Weinwirtschaftsjahres, für das der Ankaufspreis gezahlt wird.

(2)   Für die Destillation von Wein aus Traubensorten mit doppeltem Verwendungszweck fällt der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs, der auf den Ankaufspreis und die an die Brennereien zu gewährende Beihilfe gemäß Artikel 28 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anwendbar ist, auf den ersten Tag des Weinwirtschaftsjahres, für das der Ankaufspreis gezahlt wird.

(3)   Für die Destillation von Tafelwein und zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein zwecks Versorgung des Trinkalkoholsektors fällt der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs, der auf die Primärbeihilfe und den Mindestpreis gemäß Artikel 29 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anwendbar ist, auf den ersten Tag des Monats, in dem die erste vertragliche Weinlieferung erfolgt.

(4)   Für die Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 fällt der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs, der auf den Mindestpreis anwendbar ist, auf den ersten Tag des Monats, in dem die erste vertragliche Weinlieferung erfolgt.

(5)   Bei der Beihilfe an die Hersteller von Brennwein gemäß Artikel 69 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 gilt jeweils der gleiche maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs wie bei den betreffenden Destillationsmaßnahmen.

(6)   Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs, der auf die zu gewährende Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zur Anreicherung gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anwendbar ist, fällt auf den ersten Tag des Monats, in dem der erste Anreicherungsvorgang stattfindet.

(7)   Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs, der auf die zu gewährende Beihilfe für die Verwendung von Traubenmost oder konzentriertem Traubenmost gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anwendbar ist, fällt auf den ersten Tag eines jeden Monats, in dem die Verarbeitungsvorgänge stattfinden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1250/2004 (ABl. L 237 vom 8.7.2004, S. 13).

(3)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

(4)  ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1389/2004 (ABl. L 255 vom 31.7.2004, S. 7).

(5)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2004 (ABl L 316 vom 15.10.2004, S. 61).