8.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 381/2005 DER KOMMISSION

vom 7. März 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (2) umgesetzt.

(2)

Der aktuelle Text von Abschnitt 21A.163 Buchstabe c) des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 bezüglich des Vorrechts eines genehmigten Herstellungsbetriebes zur Ausstellung einer offiziellen Freigabebescheinigung („EASA-Formblatt 1“) für Erzeugnisse führt zu abweichenden Interpretationen und spiegelt nicht die ursprüngliche Absicht wider, die in der Übertragung eines solchen Vorrechts auf genehmigte Herstellungsbetriebe von Erzeugnissen lag.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen basieren auf der von der Agentur herausgegebenen Stellungnahme (3) in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002.

(5)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des durch Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 eingerichteten Ausschusses der Europäischen Agentur für Flugsicherheit überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Abschnitt 21A.163 Buchstabe c) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 ist der Wortlaut „gemäß 21A.307“ zu streichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2005

Im Namen der Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).

(2)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.

(3)  Stellungnahme 1/2004 vom 24.2.2004.