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5.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 59/16 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 379/2005 DER KOMMISSION
vom 4. März 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1168/1999 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für Pflaumen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 537/2004 der Kommission vom 23. März 2004 zur Anpassung von Verordnungen betreffend den Markt für frisches Obst und Gemüse aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union (2) sind in die nichterschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten von Prunus domestica mehrere Sorten aufgenommen worden, indem die Anlage zum Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1168/1999 der Kommission (3) ersetzt wurde. Die neue Anlage enthält jedoch nicht mehr die vor der Änderung enthaltene nichterschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten von Prunus salicina, die aufgrund der von der UN-Wirtschaftskommission für Europa empfohlenen Norm für Pflaumen und der dortigen Unterscheidung zwischen den Sorten von Prunus domestica und den Sorten von Prunus salicina vorgesehen worden war. Im Interesse der Transparenz auf dem Weltmarkt sollte letztere Liste wieder eingefügt werden. |
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(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1168/1999 ist daher entsprechend zu ändern. |
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(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anlage zum Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1168/1999 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. März 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).
(2) ABl. L 86 vom 24.3.2004, S. 9.
(3) ABl. L 141 vom 4.6.1999, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 907/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 50).
ANHANG
Die Anlage zum Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1168/1999 wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Titel der Tabelle erhält folgende Fassung: „1. Nichterschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten von Prunus domestica“ |
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2. |
Folgender Text wird angefügt: „2. Nichterschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten von Prunus salicina
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