26.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 340/2005 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2005

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von geschliffenem rund-, mittel- und langkörnigem Reis A nach bestimmten Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2004 der Kommission (2) wurde eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis eröffnet.

(2)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 der Kommission (3), kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach dem Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2004 im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem rund, mittel- und langkörnigem Reis A nach bestimmten Drittländern vom 21. bis 24. Februar 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(2)   ABl. L 353 vom 27.11.2004, S. 3.

(3)   ABl. L 61 vom 7.3.1975, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2002 (ABL. L 299 vom 1.11.2002, S. 18).