17.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2005DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2003 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates hinsichtlich der Beihilfen für die örtliche Erzeugung pflanzlicher Produkte in den Gemeinschaftsregionen in äußerster Randlage

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 7, Artikel 18 und Artikel 22,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima) (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 19, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 27, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 5 und Artikel 34,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican) (3), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 43/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates hinsichtlich der Beihilfen für die örtliche Erzeugung pflanzlicher Produkte in den Gemeinschaftsregionen in äußerster Randlage (4) enthält die Liste der Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission zu machen haben, und den diesbezüglichen Zeitplan.

(2)

In dem Bemühen um Vereinfachung der Verwaltung ist die Zahl der Fristen zu verringern, die die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Vorlage ihrer Berichte an die Kommission einhalten müssen. Aufgrund der gemachten Erfahrungen sind alle zu übermittelnden Angaben in zwei Berichten zusammenzufassen, die am 30. Juni und am 30. November jedes Jahres vorgelegt werden müssen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses für Getreide, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Hopfen, lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels sowie Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 43/2003 erhält folgende Fassung:

„Artikel 68

Mitteilungen

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alljährlich Folgendes mit:

a)

spätestens am 30. Juni einen Bericht über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, der insbesondere Folgendes umfasst:

die Flächen, für die eine Beihilfe gemäß Titel I für das laufende Wirtschaftsjahr beantragt und für die die Beihilfe tatsächlich gezahlt wurde;

die Mengen grüner Vanille, Geranium- und Vetiveröl, für die die Beihilfe gemäß Titel II Kapitel II gezahlt wurde;

für die Beihilfen gemäß Titel II Kapitel III für jedes Departement:

die Gesamtmenge Zuckerrohr in Tonnen, für die die Beihilfe beantragt wurde,

den Gesamtbetrag der gezahlten Beihilfen und die Änderungen der Beihilfebeträge je Tonne,

die etwaigen Änderungen der Kriterien für die Gewährung der Beihilfe und die gegebenenfalls neu erlassenen zusätzlichen nationalen Maßnahmen;

die Mengen der Ausgangserzeugnisse, für die die Beihilfe gemäß Titel III Kapitel I gezahlt wurde, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I Teil A genannten Erzeugnissen, sowie die Mengen der Enderzeugnisse, ausgedrückt in Nettogewicht und aufgeschlüsselt gemäß Anhang I Teil B;

bei Frankreich und Portugal für die Beihilfe gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt I:

die Gesamtmengen Zucker- bzw. Saccharosesirup und landwirtschaftlichen Rums, für die die Beihilfe beantragt wurde, ausgedrückt in Weißzucker bzw. in Hektoliter reinen Alkohols,

die Sirupfabriken bzw. Brennereien, die die Beihilfen erhalten haben,

die Beihilfebeträge und die von jeder Fabrik bzw. Brennerei erzeugten Mengen Zucker- bzw. Saccharosesirup oder landwirtschaftlichen Rums;

die Mengen, für die die Beihilfe oder erhöhte Beihilfe gemäß Titel IV Kapitel I gezahlt wurde, aufgeschlüsselt nach den in den Anhängen II, III IV und V genannten Erzeugnissen;

die Mengen, für die die Beihilfe gemäß Titel IV Kapitel II gezahlt wurde, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen, sowie ihren durchschnittlichen Wert im Sinne von Artikel 46 Absatz 4;

die für das laufende Wirtschaftsjahr im Rahmen der Verträge gemäß Titel IV Kapitel II unter Vertrag genommenen Mengen, aufgeschlüsselt nach Erzeugniskategorien oder Erzeugnissen;

den Stand der Umstellungs- und Umstrukturierungsarbeiten auf den Azoren und Madeira bei den Flächen, die mit direkten Hybridrebsorten bepflanzt sind, deren Anbau verboten ist;

b)

spätestens am 30. November:

die geernteten Mengen Ananas, für welche die Beihilfe gemäß Titel II Kapitel I gewährt wurde;

die in Titel III Kapitel I vorgesehenen Mindestpreise, die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 für jede der in Anhang I genannten Erzeugniskategorien festgesetzt wurden;

für die Beihilfe gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt II:

die Anbauflächen, für die die pauschale Hektarbeihilfe beantragt wurde, den insgesamt beantragten sowie den gezahlten Beihilfebetrag,

die erzeugten Mengen Weißzucker und den insgesamt gezahlten Betrag der Sonderbeihilfe für die Verarbeitung.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die Fälle höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände, die sie zur Begründung des Fortbestands des Beihilfeanspruchs anerkennen.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004 (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 1).

(2)   ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004.

(3)   ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004.

(4)   ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2004 (ABl. L 221 vom 22.6.2004, S. 3).