17.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/1


VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 257/2005 DES RATES

vom 4. Februar 2005

zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2004 auf die Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie auf die Dienstbezüge eines Teils der Beamten, die in den zehn neuen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens 15 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung von Euratom,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X zum Statut,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Drittländern Rechnung zu tragen und folglich die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaft in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den zehn neuen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens 15 Monaten nach dem 1. Mai 2004 auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2004 festzusetzen.

(2)

Die Berichtigungskoeffizienten, auf deren Grundlage Zahlungen nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1785/2004 (2) vorgenommen wurden, könnten rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach oben oder unten zur Folge haben.

(3)

Im Fall einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten ist eine Nachzahlung vorzusehen.

(4)

Im Fall einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten ist eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2004 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vorzusehen.

(5)

In Übereinstimmung mit der für die Anwendung der innerhalb der Gemeinschaft für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Berichtigungskoeffizienten vorgesehenen Regelung ist jedoch vorzusehen, dass eine etwaige Rückforderung sich nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung beziehen und die Wiedereinziehung in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von höchstens 15 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, die im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten.

Gemäß den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung werden bei der Berechnung dieser Dienstbezüge die an dem in Absatz 1 genannten Tag geltenden Wechselkurse zugrunde gelegt.

Artikel 2

(1)   Im Fall einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Zahlungen vor.

(2)   Im Fall einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach unten für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2004 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vor.

Die rückwirkenden Anpassungen, die eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags mit sich bringen, beziehen sich nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Wiedereinziehung erfolgt in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)   ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Statut und Beschäftigungsbedingungen zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 857/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 11).

(2)   ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 1.


ANHANG

Land/Ort der dienstlichen Verwendung

Berichtigungskoeffizient Juli 2004

Afghanistan (*1)

0,0

Südafrika

69,2

Albanien

87,7

Algerien

83,4

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

73,5

Angola

111,4

Saudi-Arabien

86,0

Argentinien

58,0

Armenien (*1)

0,0

Australien

93,7

Bangladesch

53,0

Barbados

111,9

Benin

87,0

Bolivien

48,2

Bosnien und Herzegowina

72,2

Botsuana

68,7

Brasilien

55,1

Bulgarien

74,0

Burkina Faso

82,0

Burundi (*1)

0,0

Kambodscha

64,3

Kamerun

97,9

Kanada

75,9

Kap Verde

74,0

Chile

69,5

China

74,5

Zypern

100,1

Westjordanland — Gazastreifen

86,0

Kolumbien

57,5

Kongo

128,5

Südkorea

90,2

Costa Rica

68,7

Côte d’Ivoire

108,1

Kroatien

99,0

Kuba

88,5

Dschibuti

94,5

Ägypten

45,6

El Salvador (*1)

0,0

Ecuador

68,1

Eritrea

39,0

Estland

75,2

Vereinigte Staaten (New York)

103,5

Vereinigte Staaten (Washington)

99,5

Äthiopien

68,1

Gabun

112,8

Gambia

36,8

Georgien

88,2

Ghana

67,2

Guatemala

71,6

Guinea

76,6

Guinea-Bissau

137,0

Guyana

57,3

Haiti

101,4

Honduras (*1)

0,0

Hongkong

84,2

Ungarn

74,4

Fidschi

70,3

Salomonen

80,8

Indien

47,6

Indonesien

74,7

Israel

88,5

Jamaika

82,7

Japan (Naka)

125,6

Japan (Tokio)

133,9

Jordanien

73,2

Kasachstan

96,1

Kenia

72,5

Kirgisistan (*1)

0,0

Laos

67,4

Lesotho

72,6

Lettland

72,4

Libanon

88,9

Liberia (*1)

0,0

Litauen

73,7

Madagaskar

56,8

Malaysia

71,4

Malawi

72,4

Mali

89,0

Malta

97,5

Marokko

82,7

Mauritius

73,2

Mauretanien

58,2

Mexiko

71,1

Mosambik

75,5

Namibia

83,4

Nepal

65,3

Nicaragua

64,7

Niger

87,6

Nigeria

69,0

Norwegen

125,1

Neukaledonien

119,8

Neuseeland (*1)

0,0

Uganda

71,9

Pakistan

50,1

Papua-Neuguinea

76,5

Paraguay

62,8

Peru

78,8

Philippinen

47,2

Polen

69,2

Zentralafrikanische Republik

109,3

Demokratische Republik Kongo

137,5

Dominikanische Republik

48,5

Tschechische Republik

80,9

Rumänien

49,8

Russische Föderation

102,5

Ruanda

77,6

Senegal

78,7

Serbien und Montenegro

61,8

Sierra Leone

70,4

Singapur

93,6

Slowakei

84,9

Slowenien

82,3

Somalia (*1)

0,0

Sudan

38,6

Sri Lanka

53,6

Schweiz

117,3

Surinam

53,1

Swasiland

70,0

Syrien

64,3

Tadschikistan (*1)

0,0

Taiwan

86,1

Tansania

57,9

Tschad

114,2

Thailand

57,9

Togo

96,9

Trinidad und Tobago

69,3

Tunesien

73,8

Türkei

78,5

Ukraine

92,0

Uruguay

58,5

Vanuatu

114,7

Venezuela

63,1

Vietnam

51,0

Jemen (*1)

0,0

Sambia

47,1

Simbabwe

51,9


(*1)  Liegt nicht vor.