11.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 219/2005 DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 919/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Erzeugerorganisationen für Bananen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 919/94 der Kommission (2) wurden insbesondere die Bedingungen für die Anerkennung der Erzeugerorganisationen und in Anhang I die vermarktbare Mindesterzeugungsmenge sowie die Mindestanzahl angeschlossener Erzeuger festgelegt, die die Erzeugerorganisationen nachweisen müssen.

(2)

Es gilt die vermarktbare Mindesterzeugungsmenge und die Mindestanzahl angeschlossener Erzeuger für die Erzeugerorganisationen in Zypern festzulegen.

(3)

Um die wirtschaftlichen Zielsetzungen der Erzeugerorganisationen im Hinblick auf Erzeugung und Vermarktung zu gewährleisten, die Einkünfte aus der Vermarktung zu erhöhen und zu einer besseren Verwaltung des Sektors beizutragen, sollten die Schaffung größerer Einheiten gefördert und aus diesem Grund die Anforderungen hinsichtlich der Mindestanzahl der Erzeuger und der vermarktbaren Mindesterzeugungsmenge für Zypern im Verhältnis zur Bananenerzeugung in dieser Region auf ein hohes Niveau festgelegt werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 919/94 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Erzeugung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 919/94 wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)   ABl. L 106 vom 27.4.1994, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1042/2002 (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 43).


ANHANG

„ANHANG I

Erzeugungsgebiet der Gemeinschaft

Mindestanzahl angeschlossener Erzeuger

Vermarktbare Mindesterzeugungsmenge Bananen (in Tonnen Nettogewicht)

Griechenland (Kreta und Lakonien)

4

40

Spanien (Kanarische Inseln)

100

30 000

Frankreich:

Guadeloupe

100

30 000

Martinique

100

30 000

Zypern

125

5 000

Portugal (Madeira, Azoren und Algarve)

5

10 “