3.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 180/2005 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In seiner ursprünglichen Fassung sah Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission (2) vor, dass in den zwischen den Erzeugerorganisationen und den Verarbeitern geschlossenen Verträgen für Tomaten/Paradeiser (3), Pfirsiche und Birnen eine etwaige Zahlungsfrist nicht mehr als zwei Monate nach Ende des Liefermonats der jeweiligen Partie betragen darf.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 444/2004 der Kommission (4) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 wurde diese Bestimmung auf alle Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ausgedehnt.

(3)

Aufgrund der gemachten Erfahrungen sollte die betreffende Anforderung auf die Verträge für Tomaten, Pfirsiche, Birnen oder unverarbeitete getrocknete Feigen beschränkt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 erhält folgende Fassung:

„Im Vertrag sind auch die Lieferstufe, auf die sich der Preis gemäß Buchstabe f) bezieht, und die Zahlungsbedingungen anzugeben. Bei Tomaten, Pfirsichen, Birnen und unverarbeiteten getrockneten Feigen darf eine etwaige Zahlungsfrist nicht mehr als zwei Monate nach Ende des Liefermonats der jeweiligen Partie betragen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)  ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2169/2004 (ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 18).

(3)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(4)  ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 54.