28.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 128/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2005

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 7,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 29. April 2004 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) in die Gemeinschaft.

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der im März 2004 von vier Gemeinschaftsherstellern gestellt wurde, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 60 %, der gesamten Gemeinschaftsproduktion manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon (Chassis und Hydraulik) entfällt (nachstehend „Antragsteller“ genannt). Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(3)

Die Kommission unterrichtete offiziell die Antrag stellenden Gemeinschaftshersteller, andere Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer und Verwender und die Vertreter der VR China über die Einleitung des Verfahrens. Angesichts der Vielzahl der ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China war in der Bekanntmachung über die Einleitung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Jedoch arbeiteten nur vier chinesische ausführende Hersteller an der Untersuchung mit, und daher wurde die Auffassung vertreten, dass ein Stichprobenverfahren nicht notwendig war. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist eine Anhörung zu beantragen.

(4)

Einige ausführende Hersteller in der VR China, Gemeinschaftshersteller, Einführer, Verwender und ein Einführerverband nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien, die innerhalb der vorgenannten Frist eine Anhörung beantragten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(5)

Die Kommission forderte Informationen an, indem sie allen bekannten Parteien Fragebogen bzw. Formulare zur Beantragung von Marktwirtschafts- und individueller Behandlung zusandte. Die eingegangenen Informationen wurden soweit möglich und für die Zwecke einer vorläufigen Untersuchung von Dumping, dadurch verursachter Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als erforderlich erachtet geprüft. Die Kommission erhielt vollständige Antworten auf die Fragebogen bzw. Antragsformulare von den folgenden Unternehmen:

a)

Hersteller in der Gemeinschaft

Bolzoni-Auramo SpA, Piacenza, Italien

BT Products AB, Mjölby, Schweden

Franz Kahl GmbH, Lauterbach, Deutschland

Pramac Lifter SpA, Casole d’Elsa, Italien

b)

Ausführende Hersteller in der Volksrepublik China

Ningbo Liftstar Material Transport Equipment Factory, Ningbo

Ningbo N.F.T.Z. E-P Equipment Co. Ltd, Hangzhou (mit Ningbo Liftstar Material Equipment Factory verbundener Ausführer)

Ningbo Ruyi Joint Stock Co. Ltd, Ninghai

Ningbo Tailong Machinery Co. Ltd, Ninghai

Zhejiang Noblelift Equipment Joint Stock Co. Ltd, Changxing

c)

Einführer/Händler in der Gemeinschaft

Chadwick Materials Handling Ltd, Corsham, UK

European Handling Equipment, Halesowen, UK

Gigant Arbetsplats AB, Alingsås, Schweden

Hu-Lift s.l., Barcelona, Spanien

Jungheinrich AG, Hamburg, Deutschland

Mangrinox S.A., Athen, Griechenland

Manutan International S.A., Paris, Frankreich

Lagertechnik Fischer GmbH, Dinslaken, Deutschland

Levante S.R.L., Ostiglia, Italien

Linde AG, Aschaffenburg, Deutschland

RAPID Transportgeräte GmbH, Beckum, Deutschland

Teknion Ltd, Lancashire, UK

TVH Handling Equipment N.V., Gullegem, Belgien

d)

Verwender

Aldi Einkauf GmbH & Co. oHG, Essen, Deutschland

M. Uno Trading SpA, Imola, Italien.

(6)

In den Betrieben aller kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China und aller Gemeinschaftshersteller wurden Kontrollbesuche durchgeführt.

(7)

Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen keine Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) zugestanden wurde, ein Normalwert ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben des folgenden Herstellers in Kanada, das als Vergleichsland herangezogen wurde, ein Kontrollbesuch durchgeführt:

Lift Rite Inc., Brampton, Ontario.

(8)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 (nachstehend Untersuchungszeitraum genannt oder „UZ“ abgekürzt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

B.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Allgemeines

(9)

Manuelle Palettenhubwagen werden zum Hantieren von Waren und Materialien verwendet, die sich normalerweise auf Paletten befinden. Sie sind nicht selbstfahrend, d. h., sie werden manuell geschoben oder gezogen. Manuelle Palettenhubwagen bestehen aus vier Teilen, und zwar dem Chassis (aus Stahl), der Hydraulik, der Griffstange und den Rollen. Die wesentlichen Teile sind das Chassis, auf das die Palette platziert wird, und die Hydraulik, die ein gesteuertes Heben der Last ermöglicht.

2.   Betroffene Ware

(10)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um manuelle Palettenhubwagen, nicht selbstfahrend, die zum Hantieren von normalerweise auf Paletten befindlichen Lasten verwendet werden, und wesentliche Teile davon, und zwar das Chassis und die Hydraulik, mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die normalerweise den KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 zugewiesen werden. Es gibt verschiedene Typen manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, die sich hauptsächlich in der Hubkapazität, der Länge der Gabel, der Art des für das Chassis verwendeten Stahls, der Art der Hydraulik, der Art der Rollen und dem Vorhandensein einer Bremse unterscheiden. Jedoch weisen alle Typen dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und Verwendungen auf. Folglich werden alle Typen für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware angesehen.

(11)

Im Verlauf der Untersuchung übermittelten einige interessierte Parteien Stellungnahmen zur Definition der betroffenen Ware. Nach Auffassung dieser Parteien sollten das Chassis und die Hydraulik nicht in die Definition der betroffenen Ware aufgenommen werden, weil a) die Chassis- und Hydraulikmärkte sich von dem Markt für manuelle Palettenhubwagen unterschieden, b) manuelle Palettenhubwagen und Chassis bzw. Hydrauliken nicht von ein- und denselben Unternehmen hergestellt würden und insbesondere die chinesischen ausführenden Hersteller keine Chassis und Hydrauliken in die Gemeinschaft ausführten und c) sowohl Chassis als auch Hydrauliken auch für andere Waren als nur manuelle Palettenhubwagen verwendet würden.

(12)

Zu dem Argument, die Chassis- und Hydraulikmärkte unterschieden sich von dem Markt für manuelle Palettenhubwagen, ist zu bemerken, dass der Kommission keine Beweise dafür übermittelt worden sind, dass es für diese Teile separate Märkte gibt. Hingegen ist den Stellungnahmen aller Parteien zu entnehmen, dass die Hersteller von manuellen Palettenhubwagen auch die wesentlichen Teile herstellen und diese zum Teil auch als Ersatzteile für die von ihnen bezogenen Hubwagen liefern. Es ist sehr schwierig bzw. sogar unmöglich, Chassis und Hydrauliken eines Herstellers in manuelle Palettenhubwagen eines anderen Herstellers einzubauen. In der Regel beliefern die Hersteller ihre Kunden auch mit den wesentlichen Teilen.

(13)

Zu dem zweiten Argument betreffend die Hersteller von Chassis und Hydrauliken ist zu bemerken, dass den von den ausführenden Herstellern eingegangenen und dann geprüften Informationen zufolge alle von dieser Untersuchung betroffenen ausführenden Hersteller Chassis und die meisten von ihnen auch Hydrauliken herstellen. Nun mag es zwar unabhängige Hersteller solcher Teile geben, aber sie produzieren nach Maß für Hersteller von manuellen Palettenhubwagen, so dass diese Teile nur selten auf dem freien Markt verkauft werden. Zudem ergab die Untersuchung, dass solche Teile von einigen der kooperierenden ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft ausgeführt wurden. Aufgrund der vorliegenden Beweise ist das zweite Argument ebenfalls zurückzuweisen.

(14)

Zu dem dritten Argument, dass Chassis und Hydrauliken auch für andere Waren verwendet werden, ist zu bemerken, dass die von den interessierten Parteien als Beispiele angeführten Waren sich eindeutig von manuellen Palettenhubwagen unterscheiden, und zwar nicht nur in ihren materiellen Eigenschaften, sondern auch in ihrer Verwendung. Selbst wenn diese Waren auch mit hydraulischen Systemen und Stahlchassis versehen sind, so weisen Letztere im Vergleich zu jenen von manuellen Palettenhubwagen unterschiedliche Abmessungen oder Hubkapazitäten auf und würden deshalb nicht unter die vorstehende Definition der betroffenen Ware fallen. Ausgehend von den verfügbaren Informationen und im Lichte des Vorstehenden erscheint es deshalb äußerst unwahrscheinlich, dass die Hydrauliken und/oder Chassis von manuellen Palettenhubwagen ohne eiteres in solche anderen Waren eingebaut werden könnten.

(15)

Die Argumente der interessierten Parteien wurden also geprüft, rechtfertigten aber keine Änderung der unter Erwägungsgrund 10 gezogenen vorläufigen Schlussfolgerung zur betroffenen Ware.

3.   Gleichartige Ware

(16)

Es wurden keine Unterschiede zwischen der betroffenen Ware und den im Vergleichsland Kanada hergestellten und auf dem kanadischen Markt verkauften manuellen Palettenhubwagen und wesentlichen Teilen davon festgestellt. Denn diese manuellen Palettenhubwagen und wesentlichen Teile davon weisen dieselben materiellen Eigenschaften und Verwendungen auf wie jene, die in die Gemeinschaft ausgeführt werden.

(17)

Auch die betroffene Ware und die von den Antragstellern hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften manuellen Palettenhubwagen und wesentlichen Teile davon waren den Untersuchungsergebnissen zufolge gleichartig. Sie weisen dieselben materiellen Eigenschaften und Verwendungen auf.

(18)

Folglich werden die auf dem kanadischen Inlandsmarkt verkauften sowie die in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften manuellen Palettenhubwagen und wesentlichen Teile davon und die betroffene Ware als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(19)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfüllen, d. h. die nachweisen, dass bei der Fertigung und dem Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

1.

Geschäftsentscheidungen und Kosten beruhen auf Marktwerten, und der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein;

2.

die Buchführung wird von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsstandards geprüft und in allen Bereichen angewendet;

3.

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;

4.

es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen;

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(20)

Vier chinesische Hersteller beantragten eine MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung und beantworteten das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller fristgerecht.

(21)

Die Kommission holte alle als notwendig erachteten Informationen ein und überprüfte alle Angaben auf den MWB-Antragsformularen in den Betrieben der betreffenden Unternehmen.

(22)

Für alle vier Unternehmen wurde festgestellt, dass sie insgesamt ihre Entscheidungen über Preise und Kosten ohne nennenswerte Staatseingriffe trafen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung und dass die Kosten und Preise im Wesentlichen auf Marktwerten beruhten. Ihre Produktionskosten und finanzielle Lage waren nicht mehr nennenswert verzerrt infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems, es galten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellten, und Währungsumrechnungen erfolgten zu Marktkursen. Allerdings erfüllte keines der vier Unternehmen das zweite Kriterium der von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) geprüften Buchführung. Den Untersuchungsergebnissen zufolge hielten die Unternehmen einen oder mehrere der folgenden Standards nicht ein: IAS 1, IAS 2, IAS 8, IAS 16, IAS 21, IAS 32 und IAS 36. Daher wurde der Schluss gezogen, dass keines der folgenden vier Unternehmen die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfüllte:

Ningbo Liftstar Material Equipment Factory, Ningbo,

Ningbo Ruyi Joint Stock Co. Ltd, Ninghai,

Ningbo Tailong Machinery Co. Ltd, Ninghai,

Zhejiang Noblelift Equipment Joint Stock Co. Ltd, Changxing.

(23)

Den betroffenen ausführenden Herstellern und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Feststellungen gegeben.

(24)

Alle vier ausführenden Hersteller fochten die Feststellung an und machten geltend, dass ihnen eine MWB zugestanden werden müsse.

(25)

Ein ausführender Hersteller argumentierte, das übergeordnete Ziel des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung sei die Feststellung, ob die Unternehmen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen träfen, ohne staatliche Eingriffe. Die fünf Kriterien des Artikels Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung und insbesondere das zweite Kriterium betreffend Rechnungslegungsstandards müssten daher stets im Lichte dieses übergeordneten Ziels ausgelegt werden. Da die Untersuchung keine Anhaltspunkte für staatliche Eingriffe ergab, müsse dem Unternehmen eine MWB zugestanden werden.

(26)

Hierzu ist anzumerken, dass die fünf Kriterien des Artikels Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung in keinem Zusammenhang zueinander stehen und jedes einzelne von ihnen zu erfüllen ist, damit eine MWB zugestanden werden kann. Das Kriterium der staatlichen Eingriffe für sich genommen ist weder ein unabhängiges Kriterium noch den anderen Kriterien übergeordnet. Wenn die Abwesenheit staatlicher Eingriffe als solche für die Zuerkennung einer MWB ausreichte, wären keine anderen Kriterien erforderlich. Ferner kann die offensichtlich mangelhafte Durchsetzung der IAS und der in der VR China geltenden Rechnungslegungsvorschriften ebenfalls als eine Form staatlicher Einflussnahme auf das normale Spiel der Marktkräfte angesehen werden.

(27)

Ein ausführender Hersteller machte geltend, die Kommission hätte ihre Entscheidung über die MWB nicht innerhalb der in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung vorgesehenen Frist gefällt. Dieser ausführende Hersteller behauptete ferner, dass die Kommission seine Antwort auf den Dumpingfragebogen bereits vor der Entscheidung über den MWB-Antrag erhalten und geprüft hatte und dass dies erhebliche Zweifel an den Gründen der Kommission für die Ablehnung des MWB-Antrags aufkommen lasse.

(28)

Zu dem Argument betreffend die dreimonatige Frist ist zu bemerken, dass zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens angesichts der Vielzahl ausführender Hersteller ein Stichprobenverfahren vorgesehen war. Da aber die meisten ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, wurde später entschieden, dass sich ein Stichprobenverfahren erübrigte und sowohl die MWB- als auch die Dumpinguntersuchung nur für die kooperierenden ausführenden Hersteller vorzunehmen sei. Dies führte zu Verzögerungen bei der Untersuchung, so dass aus praktischen Gründen beschlossen wurde, die Kontrollbesuche im Zusammenhang mit den MWB-Anträgen und den Antidumpingfragebogen gleichzeitig abzustatten. Außerdem hat die Nichteinhaltung dieser Frist keine konkreten rechtlichen Konsequenzen, und der vorgenannte Ausführer machte keine nachteiligen Auswirkungen infolge der längeren Dauer der MWB-Untersuchung geltend. Zudem wiesen alle eingegangenen MWB-Anträge Mängel auf, so dass erheblicher Klärungsbedarf bestand und zusätzliche Informationen angefordert werden mussten, was wiederum die Untersuchung verzögerte. Drei Ausführer, darunter jener, der das betreffende Argument geltend machte, übermittelten nach Abschluss der MWB-Untersuchung noch weitere Anmerkungen. Angesichts des Vorstehenden wurde der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall eine gültige MWB-Feststellung auch noch nach Ablauf der dreimonatigen Frist getroffen bzw. angenommen werden konnte.

(29)

In Bezug auf das Argument betreffend die Prüfung der Antwort auf den Fragebogen ist festzuhalten, dass die Grundverordnung nicht vorschreibt, dass die Dumpinguntersuchung erst nach der MWB-Feststellung aufzunehmen ist. Gemäß Artikel 5 Absatz 10 und Artikel 6 Absatz 2 der Grundverordnung müssen alle sachdienliche Informationen, einschließlich der Antworten auf den Fragebogen, innerhalb von 40 Tagen nach der Einleitung bzw. im Fall eines Stichprobenverfahrens innerhalb von 37 Tagen nach der Bildung der Stichprobe übermittelt werden. Diese Frist endet in jedem Fall, bevor die MWB-Feststellung getroffen wird. Die Kommission prüft alle MWB-Anträge einzeln auf der Grundlage der in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung festgelegten Kriterien. Die Dumpinguntersuchungen und die Bearbeitung der MWB-Anträge laufen normalerweise parallel.

(30)

Drei ausführende Hersteller behaupteten, dass sie das zweite Kriterium erfüllten, da ihre Buchführung von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Einklang mit den chinesischen Rechnungslegungsvorschriften geprüft wurde. Zudem war ihrer Auffassung nach ihre Praxis, Fremdwährungen nicht täglich in Renminbi umzurechnen, mit dem IAS 21 vereinbar. Sie behaupteten, dass, da der chinesische Renminbi an den US-Dollar gebunden ist, es keinen Unterschied mache, ob Umrechnungen jährlich oder täglich vorgenommen werden. Außerdem behaupteten zwei ausführende Hersteller, dass es gemäß dem IAS 21 zulässig sei, von der Grundregel abzuweichen, wenn die Wechselkurse nicht erheblich schwankten.

(31)

Hierzu ist zu bemerken, dass gemäß den Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung die Kommission prüft, ob die Buchführung der Unternehmen im Einklang mit den IAS geprüft wird. Ob die chinesischen Standards eingehalten werden oder nicht, ist im Kontext einer individuellen MWB-Untersuchung nicht relevant. Bezüglich zwei der vier untersuchten Unternehmen ist jedoch festzuhalten, dass den Anmerkungen der Rechnungsprüfer in ihren Jahresberichten zufolge bei der Erstellung der Abschlüsse die chinesischen Rechnungslegungsstandards nicht eingehalten wurden.

(32)

Hinsichtlich des Vergleichs mit dem US-Dollar sind zwei Aspekte relevant: Erstens wickelten die untersuchten Unternehmen zwar die Mehrzahl der Geschäftsvorgänge in US-Dollar ab, aber die Unternehmen, die den IAS 21 nicht einhielten, wickelten Geschäftsvorgänge auch in anderen Währungen ab, und in diesen Fällen konnten beträchtliche Schwankungen auftreten. Außerdem führten die betreffenden Unternehmen bedeutende Mengen auf andere Märkte als die Gemeinschaft aus, und da die Untersuchung ausschließlich den Gemeinschaftsmarkt betrifft, wurden die Angaben über diese Geschäftsvorgänge nicht geprüft. Zweitens spielt es keine Rolle, ob rückblickend nur geringe Wechselkursschwankungen festgestellt werden. Denn zu Beginn des entsprechenden einjährigen oder sogar längeren Zeitraums, zu dem die betroffenen Unternehmen die zur Buchführung über die Ausfuhrverkäufe zu verwendenden Wechselkurse festlegen, ist deren weitere Entwicklung eindeutig noch nicht abzusehen. Da es zu unvorhergesehenen Schwankungen kommen kann, die sich unter Umständen erheblich auf das Preis- und Einnahmenniveau der Unternehmen auswirken, weichen ein im Voraus festgelegter Wechselkurs und die Praxis von unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmen zwangsläufig voneinander ab.

(33)

Zu den Vorschriften des IAS 21 ist zu bemerken, dass der IAS 21 folgendes vorsieht: „Das Fremdwährungsgeschäft ist erstmalig in der Berichtswährung anzusetzen, indem der Fremdwährungsbetrag mit dem zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalles gültigen Umrechnungskurs zwischen der Berichtswährung und der Fremdwährung umgerechnet wird.“ Es folgt auch eine Erläuterung zu diesem Standard: „Der Wechselkurs zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung wird häufig als Kassakurs bezeichnet. Aus praktischen Erwägungen wird häufig ein Näherungswert verwendet, welcher dem tatsächlichen Kurs zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalles nahe kommt. So kann beispielsweise der Durchschnittskurs einer Woche oder eines Monats für sämtliche Geschäftsvorfälle dieser Periode in der jeweiligen Fremdwährung verwendet werden. Bei stark schwankenden Wechselkursen ist jedoch die Verwendung von Durchschnittskursen für einen Zeitraum unzuverlässig.“ Folglich sieht der IAS 21 vor, dass im Prinzip Tageskurse zu verwenden sind. Wöchentliche oder monatliche Durchschnittskurse sind nur als Näherungswerte zu dem tatsächlichen Kurs zum Zeitpunkt des Geschäftsvorgangs zulässig, auch wenn die Wechselkurse nicht stark schwanken. Im vorliegenden Fall verwendeten die Unternehmen bei ihrer Rechnungslegung aber einen jährlich oder sogar noch seltener aktualisierten Kurs. Diese Praktik kann nicht als im Einklang mit dem IAS 21 stehend angesehen werden. Zudem schreiben selbst die chinesischen Rechnungslegungsstandards für diesen Fall die Verwendung von Tages- oder Monatskursen vor. Daher ist die Tatsache, dass die Rechnungsprüfer die vorgenannte Praktik im Zusammenhang mit Geschäftsvorgängen in Fremdwährung nicht bemängelten, ein Beweis dafür, dass die Rechungsprüfung nicht nach den IAS vorgenommen wurde. Dies lässt wiederum Zweifel an der Zuverlässigkeit der Rechnungslegungsdaten aufkommen.

(34)

Folglich wird der Schluss gezogen, dass die Argumente für die Gewährung einer MWB nicht stichhaltig sind.

2.   Individuelle Behandlung

(35)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung wird für die Länder, die unter jenen Artikel fallen, gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, außer wenn, gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung, Unternehmen nachweisen können, dass ihre Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Bedingungen der Verkäufe frei bestimmt sind, Währungsumrechnungen zu Marktkursen erfolgen und der Staat nicht in einem solchen Maße Einfluss nimmt, dass die Maßnahmen im Fall der Festsetzung unterschiedlicher Zollsätze für einzelne Ausführer umgangen werden können.

(36)

Die vier ausführenden Hersteller beantragten sowohl eine MWB als auch eine individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt), falls ihnen keine MWB gewährt würde. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde für die vier Unternehmen festgestellt, dass alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllt waren.

(37)

Deshalb wurde der Schluss gezogen, den folgenden vier ausführenden Herstellern in der VR China eine IB zu gewähren:

Ningbo Liftstar Material Transport Equipment Factory, Ningbo,

Ningbo Ruyi Joint Stock Co. Ltd, Ninghai,

Ningbo Tailong Machinery Co. Ltd, Ninghai,

Zhejiang Noblelift Equipment Joint Stock Co. Ltd, Changxing.

3.   Normalwert

3.1.   Vergleichsland

(38)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung muss der Normalwert für Länder ohne Marktwirtschaft und für Unternehmen in Schwellenländern, denen keine MWB gewährt werden kann, anhand des Preises oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem Vergleichsland ermittelt werden.

(39)

In der Bekanntmachung über die Einleitung hatte die Kommission Kanada als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen und die interessierten Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert.

(40)

Die Untersuchung ergab, dass auf dem kanadischen Markt für manuelle Palettenhubwagen Wettbewerb herrscht, da rund 50 % des Markts auf die einheimische Produktion und der Rest auf Einfuhren aus Drittländern entfallen. Das Produktionsvolumen in Kanada entspricht mehr als 5 % des Volumens der chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft. Der kanadische Markt wurde daher als hinreichend repräsentativ für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China angesehen.

(41)

Zwei ausführende Hersteller und ein Verband von Einführern/Händlern erhoben Einwände gegen den Vorschlag, Kanada als Vergleichsland heranzuziehen. Sie brachten folgende Argumente gegen die Wahl Kanadas vor: a) Die kanadischen Waren wiesen andere Eigenschaften auf, weil sie aus robusteren Teilen nach US-Normen und nicht nach in der Gemeinschaft angewandten Normen hergestellt würden, b) der kanadische und der chinesische Markt seien nicht vergleichbar, weil sie sich in Entwicklungsstufe und Größe unterschieden, und c) der kooperierende kanadische Hersteller sei mit einem der Gemeinschaftshersteller verbunden. Die fraglichen ausführenden Hersteller schlugen Malaysia oder Indien als geeignete Vergleichsländer vor.

(42)

Auf diese Stellungnahmen hin nahm die Kommission Kontakt zu sieben indischen Herstellern und einem malaysischen Hersteller manueller Palettenhubwagen, die ihr bekannt waren, auf und übermittelte ihnen den entsprechenden Fragebogen. Jedoch arbeitete keiner dieser Hersteller an der Untersuchung mit, und der Kommission wurden aus diesen beiden Ländern keine Informationen zum Normalwert zur Verfügung gestellt. Daher konnte die Kommission keines der von den ausführenden Herstellern als alternative Vergleichsländer vorgeschlagenen Länder in Betracht ziehen.

(43)

Was die Stellungnahmen der Parteien bezüglich der Unterschiede bei Qualität und Normen angeht, so wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Gewicht und die Gabelbreite der kanadischen Hubwagen im Durchschnitt über jenen der chinesischen Hubwagen lagen. Die Kommission stellte insgesamt jedoch weder hinsichtlich des Gewichts noch in Bezug auf die Gabelbreite wesentliche Unterschiede zwischen der kanadischen und der chinesischen Ware fest. Sowohl die kanadischen als auch die chinesischen Waren weisen unterschiedliche Gewichtsklassen und Gabelbreiten auf, und ein Großteil der Waren war jeweils miteinander vergleichbar. Für die Waren, die nicht direkt vergleichbar waren, konnten — wie unter Erwägungsgrund 51 dargelegt — gebührende Berichtigungen vorgenommen werden. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Hubkapazität des Wagens. In dieser Hinsicht ergab die Untersuchung keine wesentlichen Unterschiede zwischen den chinesischen und den kanadischen manuellen Palettenhubwagen. Daher wurde der Schluss gezogen, dass zwischen der kanadischen und der chinesischen Ware keine nennenswerten Qualitätsunterschiede bestehen.

(44)

Zu den Stellungnahmen der ausführenden Hersteller bezüglich der Entwicklungsstufe und Größe des kanadischen und des chinesischen Markts ist zu bemerken, dass ein Ausschlag gebendes Element ist, ob der fragliche Markt groß genug ist, um im Vergleich zu den Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft repräsentativ zu sein. Wie unter Erwägungsgrund 40 erwähnt, ist der kanadische Markt im vorliegenden Fall den Untersuchungsergebnissen zufolge groß genug, um repräsentativ zu sein. Die Tatsache, dass der chinesische Markt insgesamt größer ist als jener in Kanada, ist für Beurteilung der Eignung Kanadas als mögliches Vergleichsland in diesem Verfahren nicht relevant. Zu der Tatsache, dass die VR China als Entwicklungsland eingestuft wird und Kanada nicht, ist anzumerken, dass, wie unter Erwägungsgrund 43 dargelegt, die Qualität der kanadischen Ware mit jener der chinesischen Ware vergleichbar ist. Auf der Grundlage der Kontrollbesuche in den Betrieben sowohl chinesischer als auch kanadischer Hersteller wurde der Schluss gezogen, dass sich die Produktionsstätten und methoden der chinesischen und der kanadischen Hersteller nicht nennenswert unterschieden. Aus diesen Gründen ist der Entwicklungslandstatus der VR China in diesem Zusammenhang nicht relevant und spricht nicht gegen die Wahl Kanadas als Vergleichsland für die Zwecke dieses Verfahrens.

(45)

Für die Behauptung, dass die Verbindung zwischen dem kanadischen kooperierenden Hersteller und einem Gemeinschaftshersteller schwerwiegende Zweifel an der Objektivität und Genauigkeit der übermittelten Angaben aufkommen lässt, wurden im Verlauf der Untersuchung keine Anhaltspunkte gefunden. Die Kommission prüfte insbesondere bei dem Kontrollbesuch in den Betrieben des kanadischen Herstellers, ob die Verbindung verzerrende Auswirkungen auf dessen Preise, Produktionskosten und Rentabilität hatte. Für eine etwaige Verzerrung wurden keine Anhaltspunkte gefunden. Die Kommission stellte fest, dass die Angaben genau und zuverlässig waren und für die Zwecke dieser Untersuchung verwendet werden konnten

(46)

In Anbetracht des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass Kanada ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung ist.

3.2.   Ermittlung des Normalwerts

(47)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung wurde der Normalwert für kooperierenden ausführenden Hersteller anhand der überprüften Angaben des Herstellers im Vergleichsland ermittelt, d. h. anhand der Preise, die auf dem kanadischen Inlandsmarkt für vergleichbare Warentypen gezahlt wurden oder zu zahlen waren, da es sich den Untersuchungsergebnissen zufolge in allen Fällen um Geschäfte im normalen Handelsverkehr handelte.

(48)

Folglich wurde der Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Inlandsverkaufspreises ermittelt, die der kooperierende Hersteller in Kanada unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte.

4.   Ausfuhrpreise

(49)

Alle Ausfuhren von zwei ausführenden Herstellern wurden direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft. Daher wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. Ein Teil der Ausfuhren der beiden anderen ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft wurde an Einführer verkauft, mit denen die Ausführer eine vertragliche Ausgleichsvereinbarung geschlossen hatten, so dass die Preise nicht zuverlässig waren. In diesen Fällen wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand der Weiterverkaufspreise an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft rechnerisch ermittelt. Für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten, und für Gewinne wurden Berichtigungen vorgenommen. Zu diesem Zweck wurden die Gewinne zugrunde gelegt, die die kooperierenden unabhängigen Einführer der betroffenen Ware erzielten.

5.   Vergleich

(50)

Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurde auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe vorgenommen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Auf dieser Grundlage wurden erforderlichenfalls Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Verlade-, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Preisnachlässe vorgenommen.

(51)

Für das Vergleichsland Kanada ergab die Untersuchung, dass alle kanadischen manuellen Palettenhubwagen im Gegensatz zu den meisten chinesischen Palettenhubwagen eine Handbremse aufwiesen. Aus diesem Grund wurde gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a) der Grundverordnung eine Berichtigung der kanadischen Preise vorgenommen, um diesen Unterschied auszugleichen. Ferner wiesen die Gabeln einiger kanadischer Wagen im Vergleich zu den chinesischen Wagen eine geringere Höhe auf. Deshalb wurden auch die Preise für diese kanadischen Waren gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a) der Grundverordnung gebührend berichtigt, um diesem Unterschied Rechnung zu tragen.

6.   Dumpingspanne

6.1.   Dumpingspanne der kooperierenden ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde

(52)

Für die vier Unternehmen, denen eine IB gewährt wurde, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der für das Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis der entsprechenden von den ausführenden Herstellern in die Gemeinschaft ausgeführten Typen verglichen.

6.2.   Dumpingspanne der übrigen ausführenden Hersteller

(53)

Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen Ausführer in der VR China ermittelte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. Hierzu wurden die von Eurostat ausgewiesenen Gesamteinfuhrmengen der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China mit den von den vier kooperierenden ausführenden Herstellern ausgeführten Mengen verglichen. Da die von den kooperierenden ausführenden Herstellern angegebenen Gesamtausfuhrmengen wesentlich geringer waren als die von Eurostat für den UZ ausgewiesene Einfuhrmenge, wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Nichtmitarbeit erheblich war (rund 47 % der Gesamteinfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft). Um zu verhindern, dass ausführenden Herstellern ein Vorteil aus ihrer Nichtmitarbeit erwuchs, und da keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Dumpingspannen der nicht kooperierenden Hersteller niedriger waren, wurde als landesweite Dumpingspanne der Durchschnitt der für die am meisten ausgeführten Warentypen der kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelten Dumpingspannen festgesetzt, der den Untersuchungsergebnissen zufolge über der höchsten, für einen kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelten individuellen Dumpingspanne lag.

6.3.   Vorläufige Dumpingspannen für die VR China

(54)

Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, erreichen folgende Werte:

Ningbo Liftstar Material Transport Equipment Factory

37,6 %

Ningbo Ruyi Joint Stock Co. Ltd

29,7 %

Ningbo Tailong Machinery Co. Ltd

40,3 %

Zhejiang Noblelift Equipment Joint Stock Co. Ltd

35,9 %

Alle übrigen Unternehmen

49,6 %

D.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

1.   Gemeinschaftsproduktion

(55)

Auf der Grundlage der von kooperierenden Unternehmen im UZ übermittelten Informationen ergab die Untersuchung, dass manuelle Palettenhubwagen im UZ hergestellt wurden von

den vier Antrag stellenden Gemeinschaftsherstellern und

einem weiteren Hersteller, der die Produktion aber nach dem UZ aufgab und nun als Einführer tätig ist.

Unter Umständen gibt es noch einige andere, sehr kleine Hersteller mit unerheblichen Produktionsmengen, die an der Untersuchung nicht mitarbeiteten.

(56)

Somit wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die von den fünf vorgenannten Herstellern hergestellten manuellen Palettenhubwagen die Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung darstellen.

2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(57)

Der Antrag wurde von vier Herstellern, Bolzoni SpA, BT Products AB, Franz Kahl GmbH und Pramac Lifters SpA, gestellt, die an der Untersuchung mitarbeiteten. Auf diese Hersteller entfallen zusammengenommen mehr als 60 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion manueller Palettenhubwagen. Daher werden sie als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen und im Folgenden als solcher bezeichnet.

E.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsverbrauch

(58)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der von Eurostat ausgewiesenen Gesamteinfuhren manueller Palettenhubwagen in die Gemeinschaft, der geprüften Angaben über die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Verkäufe eines weiteren Gemeinschaftsherstellers, der die Produktion 2004 einstellte, ermittelt.

(59)

Der Gemeinschaftsverbrauch manueller Palettenhubwagen betrug im UZ rund 493 000 Stück. Damit war er 17 % höher als zu Beginn des Bezugszeitraums.

Gemeinschaftsverbrauch

2000

2001

2002

2003

UZ

Manuelle Palettenhubwagen (in Stück)

422 008

428 255

413 561

491 648

492 814

Index

100

101

98

117

117

2.   Einfuhren manueller Palettenhubwagen aus der VR China in die Gemeinschaft

a)   Volumen und Marktanteil der Einfuhren

(60)

Auf der Grundlage der Eurostat-Daten stieg die Menge der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum erheblich, und zwar um 138 %. Der Einfuhranstieg war von 2002 bis 2003 mit 51 % besonders ausgeprägt.

Gedumpte Einfuhren insgesamt (in Stück)

2000

2001

2002

2003

UZ

Einfuhren aus der VR China (in Stück)

118 392

157 379

183 282

277 304

282 339

Index

100

133

155

234

238

(61)

Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren stieg im Bezugszeitraum drastisch, und zwar um mehr 100 %. Dieser Anstieg ging voll und ganz zu Lasten des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehaltenen Marktanteils.

Marktanteil der gedumpten Einfuhren

2000

2001

2002

2003

UZ

Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

28 %

37 %

44 %

56 %

57 %

Index

100

131

158

201

204

b)   Preise der gedumpten Einfuhren

(62)

Den Eurostat-Daten zufolge ging der durchschnittliche Preis der gedumpten Einfuhren aus der VR China zwischen 2000 und dem UZ um 34 % zurück. Bis 2001 blieben die Preise konstant, sanken 2002 dann um 12 % und von 2002 bis 2003 um weitere 25 %.

Stückpreis der gedumpten Einfuhren

2000

2001

2002

2003

UZ

Preis pro Stück

127

127

112

84

84

Index

100

100

88

66

66

c)   Preisunterbietung

(63)

Zur Prüfung des Vorliegens einer Preisunterbietung analysierte die Kommission Preisdaten für den UZ. Der unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellte gewogene durchschnittliche Nettoverkaufspreis ab Werk des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach Abzug von Preisnachlässen und Rabatten wurde mit dem gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreis der vergleichbaren Warentypen der kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller auf derselben Handelsstufe (Verkäufe an Vertriebsgesellschaften) verglichen. Bei den Einfuhrpreisen handelte es sich um die cif-Preise, die zur Berücksichtigung aller normalerweise bei der Einfuhr entrichteten Zölle gebührend berichtigt wurden. In zwei Fällen, in denen Einführer den Untersuchungsergebnissen zufolge vertragliche Ausgleichsvereinbarungen mit chinesischen ausführenden Herstellern geschlossen hatten, wurden die unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellten Weiterverkaufspreise dieser Einführer zugrunde gelegt.

(64)

Auf dieser Grundlage wurde vorläufig das Vorliegen einer Preisunterbietung für die Einfuhren aus der VR China festgestellt. Die Preisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, lag den Untersuchungsergebnissen zufolge bei allen ausführenden Herstellern über 55 %.

3.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

a)   Vorbemerkung

(65)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2000 (Basisjahr) bis zum UZ beeinflussten.

b)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Produktion in der Gemeinschaft

2000

2001

2002

2003

UZ

Produktion (in Stück)

272 017

235 742

205 824

196 275

181 114

Index

100

87

76

72

67

Kapazität (in Stück)

381 680

401 735

400 030

392 625

393 255

Index

100

105

105

103

103

Kapazitätsauslastung

71 %

59 %

51 %

50 %

46 %

Index

100

82

72

70

65

(66)

Im Bezugszeitraum ging die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 33 % zurück. Da die Produktionskapazität im selben Zeitraum mehr oder weniger konstant blieb, ging die Kapazitätsauslastung parallel zur Produktion zurück.

c)   Lagerbestände

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Bestände (in Stück)

12 196

15 491

11 223

13 262

13 929

Index

100

127

92

109

114

(67)

Infolge der rückläufigen Verkäufe nahmen die Lagerbestände insgesamt leicht zu. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Entwicklung der Lagerbestände nicht als besonders relevanter Indikator für die wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen wird, da die Gemeinschaftshersteller im Allgemeinen auf Bestellung produzieren und es sich bei den Lagerbestände deshalb in Regel um für den Versand an die Abnehmer bereitstehende Waren handelt.

d)   Verkaufsvolumen, Verkaufspreis und Marktanteil

Verkäufe in der EG

2000

2001

2002

2003

UZ

Menge (in Stück)

147 002

144 166

126 821

113 701

111 374

Index

100

98

86

77

76

Marktanteil

35 %

34 %

31 %

23 %

23 %

Index

100

97

88

66

66

Verkaufspreis (EUR/Stück)

290

285

278

267

267

Index

100

98

96

92

92

(68)

Obwohl der Gemeinschaftsverbrauch von 2000 bis zum UZ zunahm, ging das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich zurück. Infolgedessen fiel sein Marktanteil drastisch, wie die vorstehende Tabelle zeigt. Dies ist vor dem Hintergrund der entgegengesetzten Entwicklung der Einfuhren aus der VR China zu sehen, deren Marktanteil im Bezugszeitraum erheblich stieg.

(69)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft büßte von 2000 bis zum UZ 34 % seines Marktanteils ein.

(70)

Die Stückpreise der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft hergestellten manuellen Palettenhubwagen sanken im Bezugszeitraum. Dieser Rückgang war von 2001 bis 2003 besonders ausgeprägt, als die Verkaufspreise um 6 % zurückgingen.

(71)

Auf diesem Markt wurden die Preise bisher von der Qualität der Ware, dem Kundendienst und den Herstellergarantien bestimmt. Im Bezugszeitraum änderte sich dies jedoch radikal, und der Preis wurde im Verlauf des UZ zum Ausschlag gebenden Verkaufsfaktor. Während die Stückpreise von 2000 an bis zum UZ um 8 % zurückgingen, stiegen die Produktionskosten je Stück, weil der Preis des wichtigsten Rohstoffes, Stahl, auf den ein bedeutender Teil der Produktionskosten entfällt, insbesondere im UZ stieg.

(72)

Da die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft infolge des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren nicht im selben Maße angehoben werden konnten, wie die Produktionskosten stiegen, musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Rentabilitätseinbußen hinnehmen.

e)   Faktoren, die die Preise in der Gemeinschaft beeinflussten

(73)

Die Untersuchung ergab, dass die Preise der gedumpten Einfuhren im UZ mehr als 59 % unter dem gedrückten Durchschnittsverkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen (vgl. Erwägungsgrund 54). Diese Preisunterbietung führte eindeutig zu verlustbringenden Preisen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu einer Zeit, als er die Preise hätte anheben müssen, um die gestiegenen Kosten aufzufangen.

f)   Wachstum

(74)

Zwischen 2000 und dem UZ, als der Gemeinschaftsverbrauch um 17 % stieg, gingen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt um 24 % zurück. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging um 12 Prozentpunkte zurück, während der Marktanteil der Einfuhren, wie bereits erwähnt, im selben Zeitraum um 29 Prozentpunkte stieg.

g)   Rentabilität

(75)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum drastisch zurück; ab 2002 waren Verluste zu verzeichnen, und diese Entwicklung verschärfte sich 2003 und im UZ noch weiter.

Rentabilität

2000

2001

2002

2003

UZ

Gewinne/Verluste vor Steuern

0,28 %

0,51 %

– 0,60 %

– 1,89 %

– 2,31 %

Index

100

181

– 212

– 665

– 815

h)   Investitionen, Kapitalrendite (RoI), Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Investitionen (in EUR)

727 783

2 297 136

2 570 831

1 378 790

1 552 986

Index

100

316

353

189

213

RoI

0,05

0,10

– 0,14

– 0,36

– 0,45

Index

100

220

– 290

– 776

– 963

Cashflow (in EUR)

231 559

1 511 068

1 253 486

– 81 556

– 659 913

Index

100

653

541

– 35

– 285

(76)

Im Bezugszeitraum wurden größere Investitionen getätigt, und zwar vor allem in den Jahren 2001 und 2002. Hierzu ist anzumerken, dass die Gemeinschaftshersteller etablierte Unternehmen sind mit einer langjährigen Tradition in der Produktion manueller Palettenhubwagen. Deshalb waren die Investitionen in die Erneuerung von Produktionsanlagen, auf die der Hauptteil der Investitionen entfiel, im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit erforderlich.

(77)

Aufgrund der Veränderung der Marktbedingungen und insbesondere des Rückgangs der Verkaufspreise wurden neue Investitionen im UZ größtenteils aufgeschoben oder gestrichen, obwohl der Gemeinschaftsverbrauch weiter stieg.

(78)

Die RoI, ausgedrückt als Verhältnis zwischen den Nettogewinnen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und dem Nettobuchwert seiner Investitionen, folgte dem Trend der Rentabilität und ging im Bezugszeitraum um 1 063 % zurück.

(79)

Der Cashflow des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum um 385 % zurück und folgte somit in seiner Entwicklung derjenigen der Rentabilität.

(80)

Die Untersuchung ergab, dass die Kapitalbeschaffung für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum zunehmend schwieriger wurde, was vor allem auf die zunehmenden Verluste zum Ende dieses Zeitraums und im UZ zurückzuführen war.

i)   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Beschäftigtenzahl

489

488

468

452

434

Index

100

100

96

92

89

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in EUR)

29 439

29 261

29 455

29 647

29 393

Index

100

99

99

99

99

Produktivität (je Beschäftigten)

3 804

3 443

3 395

3 372

3 287

Index

100

91

89

89

86

(81)

Die Zahl der im Bereich der gleichartigen Ware beschäftigten Arbeitskräfte ging im Bezugszeitraum zurück. Die Produktivität je Beschäftigten (Stückzahl geteilt durch Beschäftigtenzahl) ging von 2000 bis 2002 um 11 % und von 2003 bis zum UZ um weitere 3 % zurück. Dies ist jedoch auf den im Vergleich zu jenem der Beschäftigtenzahl schnelleren Rückgang der Produktionsmenge zurückzuführen. Die durchschnittlichen Personalkosten je Beschäftigten, die die Löhne widerspiegeln, stiegen noch nicht einmal entsprechend der Inflation, sondern blieben im Bezugszeitraum konstant.

(82)

Die Gemeinschaftshersteller ergriffen Maßnahmen zur Rationalisierung der Produktion, indem sie Betriebe schlossen und die Zahl der Beschäftigten senkten. Die Gemeinschaftshersteller konnten die Zahl der Entlassungen begrenzen, indem sie einen Teil der Arbeitskräfte in rentableren Geschäftsbereichen beschäftigten.

j)   Umfang des Dumping, Erholung von früherem Dumping bzw. früherer Subventionierung

(83)

Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Menge und der Preise der betroffenen Einfuhren nicht als unerheblich angesehen werden.

(84)

Zudem ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ von den Auswirkungen früheren Dumpings bzw. einer früheren Subventionierung erholte.

4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(85)

Im Bezugszeitraum stiegen die Mengen gedumpter Billigeinfuhren aus der VR China auf dem Gemeinschaftsmarkt erheblich, und sämtliche für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft relevanten Schadensindikatoren zeigten eine negative Entwicklung.

(86)

Einige Indikatoren verschlechterten sich im Bezugszeitraum ganz erheblich, und zwar die Produktionsmenge, die Verkaufsmenge, der Marktanteil, die Rentabilität, die RoI und der Cashflow.

(87)

Unter Berücksichtigung aller Faktoren und insbesondere des Rückgangs des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei gleichzeitig steigendem Verbrauch sowie der erheblichen finanziellen Verluste und infolgedessen rückläufigen Investitionen im UZ wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absätze 1 und 5 der Grundverordnung erlitt.

F.   SCHADENSURSACHE

1.   Einleitung

(88)

Die Kommission untersuchte gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung, ob die gedumpten Einfuhren manueller Palettenhubwagen mit Ursprung in der VR China Ursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(89)

Die gedumpten Einfuhren aus der VR China stiegen im Bezugszeitraum um 138 %. Die Einfuhren stiegen schneller als der Gemeinschaftsverbrauch, der im selben Zeitraum um 17 % zunahm. In dieser Zeit, in der die Einfuhren und der Verbrauch stiegen, gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurück. Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren stieg im Bezugszeitraum um mehr 100 %. Im UZ stieg der Marktanteil der Einfuhren im gleichen Maße, wie derjenige des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurückging. Folglich übernahmen die Einfuhren den Marktanteil, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einbüßte.

(90)

Außerdem lagen die Preise dieser gestiegenen Einfuhren ganz erheblich unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, so dass die Annahme vertretbar ist, dass ihnen die rückläufige, zu Verlusten für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft führende Entwicklung der Preise anzulasten ist. Die niedrigen Preise der gedumpten Einfuhren verursachten ferner eine Zielpreisunterbietung, denn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte seine Preise nicht anheben, um Kostenerhöhungen zu decken. Zudem konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Kapazitätsauslastung nicht steigern, wovon angesichts des steigenden Verbrauchs im Bezugszeitraum unter normalen Umständen hätte ausgegangen werden können.

(91)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Druck durch die Einfuhren, deren Menge und Marktanteil erheblich stiegen und die zu gedumpten Billigpreisen verkauft wurden, eine entscheidende Rolle bei der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft spielte, die sich insbesondere in rückläufigen Verkaufsmengen und Marktanteileinbußen, sinkender Rentabilität, rückläufiger RoI und Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung widerspiegelte.

3.   Auswirkungen sonstiger Faktoren

a)   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(92)

Die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging im UZ zurück. Auf die Menge der Ausfuhren in Drittländer entfielen im Bezugszeitraum nur 11 % der gesamten Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Im Bezugszeitraum waren die Ausfuhrpreise den Untersuchungsergebnissen zufolge im Durchschnitt niedriger als die Preise in der Gemeinschaft. Dies ist jedoch hauptsächlich auf den unterschiedlichen Produktmix zurückzuführen. Aufgrund der Präsenz chinesischer Hersteller auf den Exportmärkten erzielte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bei seinen Ausfuhren geringere Gewinne. Dennoch wurden im UZ mit den Ausfuhren im Gegensatz zu den Verkäufen in der Gemeinschaft noch geringe Gewinne erzielt, so dass sie nicht wesentlich zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben können.

Ausfuhrverkäufe in Drittländer

2000

2001

2002

2003

UZ

Menge (in Stück)

28 454

20 996

19 774

16 714

14 736

Index

100

74

69

59

52

Verkaufspreis (EUR/Stück)

245

232

223

222

226

Index

100

95

91

91

92

(93)

Angesichts des geringen Beitrags der Ausfuhrverkäufe zur Gesamttätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kann dies nicht als ein Faktor angesehen werden, der den betreffenden Unternehmen eine bedeutende Schädigung verursachte.

b)   Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(94)

Wie bereits erwähnt, wurden im Bezugszeitraum umfangreiche und wichtige Investitionen getätigt. Die umfangreichen Investitionen in den Jahren 2001 und 2002 waren bereits 1999 geplant worden, d. h. noch vor dem groß angelegten Eintritt Chinas auf den Gemeinschaftsmarkt, und wären unter normalen Umständen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, als vernünftige Geschäftsentscheidungen angesehen worden. Außerdem handelte es sich dabei weitgehend um Investitionen zur Erneuerung von Produktionsanlagen.

c)   Einfuhren aus anderen Drittländern

(95)

Zum Faktor Einfuhren aus anderen Drittländern ist zu bemerken, dass diesen Einfuhren keine bedeutende Schädigung angelastet werden kann, weil nur sehr wenige Einfuhren ihren Ursprung in anderen Ländern als der VR China haben. Auf die anderen Einfuhren entfielen nur 11 % der Einfuhren insgesamt, und ihr Marktanteil, der seit 2000 zurückgegangen ist, belief sich im UZ auf lediglich 4 %.

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Andere Einfuhren (in Stück)

29 442

20 426

13 742

19 804

18 927

Index

100

69

47

67

64

Marktanteil der anderen Einfuhren

7 %

5 %

3 %

4 %

4 %

Index

100

68

48

58

55

(96)

Die Untersuchung ergab ferner, dass die Erweiterung der Gemeinschaft nichts an den Feststellungen änderte, die auf der Grundlage der „alten“ 15 Mitgliedstaaten getroffen wurden. In den neuen Mitgliedstaaten gibt es keine nennenswerte Produktion, da es nur in Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakei und Slowenien einige kleine Hersteller gibt.

d)   Wechselkurs Euro/US-Dollar

(97)

Einige interessierte Parteien machten geltend, eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei auf den für die chinesischen Hersteller günstigen EUR/USD-Wechselkurs zurückzuführen.

(98)

Im Fall der betroffenen Ware kam der Kursgewinn des Euro auch den Einfuhren aus anderen Ländern als der VR China zugute. Jene Einfuhren gingen im Bezugszeitraum mengenmäßig jedoch zurück, während die Einfuhren aus der VR China im selben Zeitraum um 138 % stiegen. Obwohl prima facie nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kursgewinn des Euro gegenüber dem US-Dollar die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China begünstigte, ist die Tatsache, dass die Wechselkursschwankungen keine Auswirkungen auf die Einfuhren aus anderen Ländern hatten, ein Beweis dafür, dass sie nicht als Ursache für den massiven Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China angesehen werden kann.

e)   Absatzverhalten

(99)

Einige interessierte Parteien machten ferner geltend, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einigen seiner größten Abnehmer Waren zu Preisen anbiete, die erheblich unter jenen der aus der VR China eingeführten manuellen Palettenhubwagen liegen. Ihrer Auffassung nach nutze der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft manuelle Palettenhubwagen als „Verkaufsinstrument“ für größere und teurere Waren. Dies könne die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geltend gemachte Schädigung verursacht haben.

(100)

Hierzu ist zu bemerken, dass manuelle Palettenhubwagen in der Tat häufig als „Verkaufsinstrument“ dienen, um Abnehmer dazu zu bewegen, eine Serie von manuellen Palettenhubwagen und/oder teurere Ausrüstungen zu kaufen. Allerdings liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie als solche in erheblichen Mengen oder zu besonders niedrigen Preisen verkauft werden.

f)   Strategische Fehler der Gemeinschaftshersteller wie Verkauf minderwertiger Waren und Auslagerung der Produktion von Teilen

(101)

Einige Gemeinschaftseinführer machten geltend, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei unter anderem darauf zurückzuführen, dass er minderwertige Waren auf den Gemeinschaftsmarkt gebracht und Teile durch Fremdbezug beschaffen habe.

(102)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge haben einige Gemeinschaftshersteller tatsächlich neue Modelle auf den Markt gebracht, die im Vergleich zu ihren Standardmodellen von geringerer Qualität sind und zu einem niedrigeren Preis verkauft werden. Den Aussagen dieser Hersteller zufolge war dies jedoch eine Reaktion auf die großen Mengen gedumpter Einfuhren solcher Waren aus der VR China und keine normale Marktentwicklung.

(103)

Und auch die Fremdbeschaffung bestimmter Teile sei aus diesem Grund erfolgt, denn sie sähen sich gezwungen, die Gewinne zu steigern und die Verluste zu verringern, solange das chinesische Dumping anhält.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(104)

Die Untersuchung ergab, dass große Mengen gedumpter Einfuhren einen drastischen Verfall der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bedingten, der sich hauptsächlich wegen der chinesischen Preis- und Zielpreisunterbietung erfolglos um die Aufrechterhaltung seines Marktanteils und eine zufrieden stellende Kapazitätsauslastung bemühte. Gleichzeitig stiegen die Einfuhrmenge aus den betroffenen Ländern und deren Marktanteil weiterhin massiv. Die Kommission zog vorläufig den Schluss, dass die Einfuhren aus der VR China die Haupt- bzw. sogar die einzige Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind.

(105)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass diese anderen Faktoren nicht wesentlich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die bedeutende, durch die Verschlechterung aller Schadensindikatoren und insbesondere die Verluste, die negativen Ergebnisse bei Verkäufen und Investitionen und die Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung unter Beweis gestellte bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China verursacht wurde.

G.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1.   Allgemeine Anmerkungen

(106)

Die Kommission prüfte, ob trotz der vorläufigen Schlussfolgerung zum Vorliegen schädigenden Dumpings zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. In diesem Zusammenhang wurde gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage aller übermittelten Beweise untersucht, welche Auswirkungen die Einführung von bzw. der Verzicht auf Maßnahmen für alle vom Verfahren betroffenen Parteien hätte.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(107)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft setzte sich früher aus einer Vielzahl kleiner und großer Hersteller manueller Palettenhubwagen zusammen. Die Untersuchung ergab, dass mehrere Unternehmen die Produktion vor, während oder unmittelbar nach dem Bezugszeitraum aufgaben. Einige dieser ehemaligen Hersteller haben ihren Hauptgeschäftsbereich gewechselt und sind nun als Einführer/ Händler der betroffenen Ware tätig. Auch die vier Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mussten 2003 und im UZ drastisch umstrukturieren, Produktionsstätten schließen und in größerem Umfang Entlassungen vornehmen.

(108)

Nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen werden voraussichtlich sowohl die Verkaufsmengen als auch die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt steigen. Dadurch wird sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verbessern und die Gefahr weiterer Schließungen gemindert. Darüber hinaus ist vorgesehen, einige der Produktionsstätten, die geschlossen werden mussten, wieder zu öffnen, so dass neue Beschäftigungsmöglichkeiten entstehen.

(109)

Sollten dagegen keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, wird sich die negative Entwicklung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wahrscheinlich fortsetzen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wird wahrscheinlich weiterhin Marktanteile verlieren, und kurzfristig werden sich die Verluste weiter verschärfen. Auf lange Sicht würde die Produktion in der Gemeinschaft eingehen.

3.   Interessen der Zulieferer in der Gemeinschaft

(110)

Von den Zulieferern in der Gemeinschaft gingen im Rahmen dieser Untersuchung keine Antworten auf den Fragebogen ein. Es liegt jedoch auf der Hand, dass ein Verzicht auf Maßnahmen schwerwiegende Auswirkungen auf mehrere Zulieferer hätte, die ihre Tätigkeit wahrscheinlich aufgeben müssten. Denn das Überleben dieser kleinen Zulieferer von Hydraulikteilen oder Rollen ist von ihren Verkäufen an die Gemeinschaftshersteller manueller Palettenhubwagen abhängig.

4.   Interesse der unabhängigen Einführer/Händler

(111)

Eine Vielzahl unabhängiger Einführer/Händler beantwortete den Fragebogen fristgerecht und arbeitete an der Untersuchung mit. Sie sprachen sich alle gegen die Einführung von Maßnahmen aus.

(112)

Die Einführer/Händler, die Stellungnahmen übermittelten, unterscheiden sich in ihrer Größe und der Bedeutung des Geschäftsbereichs manuelle Palettenhubwagen ganz erheblich voneinander. Es trifft zu, dass eine kleine Anzahl an Einführern/Händlern von dem Geschäftsbereich der manuellen Palettenhubwagen relativ abhängig ist, da bis zu 95 % ihres Umsatzes darauf entfällt. Für die Mehrheit der Einführer und Händler ergab die Untersuchung jedoch, dass die Verkäufe manueller Palettenhubwagen weniger als 3 % ihres Gesamtumsatzes ausmachen. Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen hätte wahrscheinlich keine schwerwiegenden Auswirkungen auf diese Händler, da der Bereich der manuellen Palettenhubwagen nicht ihr Hauptgeschäftsbereich ist und sie ihren Produktmix ohne weiteres verändern können. Außerdem sind oder waren viele dieser Einführer/Händler Abnehmer des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und können ihre Tätigkeit erforderlichenfalls umstellen, falls Maßnahmen eingeführt werden.

(113)

Die Einführer machten ferner geltend, dass die Gemeinschaftsproduktion zur Deckung der Nachfrage nicht ausreicht und Einfuhren daher notwendig seien. Sie behaupteten auch, dass die Gemeinschaftshersteller nicht in der Lage seien, dieselbe Qualität und Flexibilität zu bieten, wenn es um die Lieferung der betroffenen Ware geht. Es stimmt zwar, dass die Gemeinschaftsproduktion zur Deckung der Nachfrage in der Gemeinschaft nicht ausreicht, aber es gibt ganz erhebliche ungenutzte Produktionskapazitäten und andere Einfuhrquellen, die diesem Mangel abhelfen können. Außerdem zielen Antidumpingmaßnahmen nicht darauf ab, gedumpte Einfuhren zu verdrängen, sondern darauf, sicher zu stellen, dass sie zu fairen Preisen in die Gemeinschaft gelangen.

(114)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass etwaige Maßnahmen sich nicht nennenswert auf die Lage der unabhängigen Einführer und Händler von manuellen Palettenhubwagen in der Gemeinschaft auswirken.

5.   Interesse der Verwender

(115)

Die wichtigsten Verwender manueller Palettenhubwagen sind Lagerhäuser, Supermärkte, Speditionen und Abfertigungsunternehmen. Von zwei Verwendern gingen Antworten auf den entsprechenden Fragebogen ein. Diese Verwender sprachen sich weder für noch gegen die Einführung von Maßnahmen aus. Es wurden auch keine sonstigen Bemerkungen zu den wahrscheinlichen Auswirkungen etwaiger Antidumpingmaßnahmen auf ihre Tätigkeit übermittelt. Es wird davon ausgegangen, dass manuelle Palettenhubwagen für ihre Tätigkeit ohnehin nur von geringer Bedeutung sind.

(116)

Da keine weiteren Verwender an dieser Untersuchung mitarbeiteten, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass sich etwaige Antidumpingmaßnahmen nicht nennenswert auf die Lage der Verwender in der Gemeinschaft auswirken werden.

6.   Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(117)

Es sei darauf hingewiesen, dass die Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf die Schwierigkeiten durch die Konkurrenz der gedumpten Einfuhren zu unfairen Billigpreisen zurückzuführen sind.

(118)

Es wird die Auffassung vertreten, dass durch die Einführung von Maßnahmen ein lauterer Wettbewerb auf dem Markt wiederhergestellt wird. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dürfte dann in der Lage sein, zumindest die Menge und vielleicht bis zu einem gewissen Grad auch die Preise seiner Verkäufe zu erhöhen und dadurch die Erlöse zu erzielen, die notwendig sind, um weitere Investitionen in seine Produktionsanlagen zu rechtfertigen. Wenn auf Maßnahmen verzichtet würde, wäre die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ernsthaft gefährdet, und sein Verschwinden würde zu einer Einschränkung von Angebot und Wettbewerb zum Nachteil der Verwender führen.

(119)

Auf der Grundlage des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderliefe.

H.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(120)

In Anbetracht der vorläufigen Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(121)

Zur Festsetzung der vorläufigen Zölle wurden sowohl die festgestellte Dumpingspanne als auch der Zollbetrag berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.

(122)

Die vorläufigen Zölle sind in einer Höhe festzusetzen, die zur Beseitigung der durch diese Einfuhren verursachten Schädigung ausreicht, ohne die festgestellte Dumpingspanne zu übersteigen. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von einem Wirtschaftszweig dieser Art unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erzielt werden könnte. Als Gewinnspanne vor Steuern wurden bei dieser Berechnung 5 % des Umsatzes zugrunde gelegt, da es sich dabei nachweislich um die Gewinnspanne handelt, von der ohne schädigendes Dumping vertretbarerweise ausgegangen werden kann, weil der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft der Gemeinschaft eine solche Spanne erzielte, bevor im Bezugszeitraum der erhebliche Anstieg der Einfuhren aus China in die Gemeinschaft einsetzte. Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein nicht schädigender Preis der gleichartigen Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne von 5 % ermittelt.

(123)

Anschließend wurde die notwendige Preiserhöhung auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren ermittelt. Etwaige sich dabei ergebende Differenzen wurden als Prozentsatz des durchschnittlichen cif-Einfuhrwerts ausgedrückt. Diese Differenz war in allen Fällen höher als die festgestellte Dumpingspanne.

2.   Vorläufige Maßnahmen

(124)

Da die Schadensbeseitigungsschwelle über der festgestellten Dumpingspanne liegt, sollten sich die vorläufigen Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung auf die Dumpingspanne stützen. Daher sollten die vorläufigen Antidumpingzölle für die VR China wie folgt festgesetzt werden:

VR China

Zollsatz

Ningbo Liftstar Material Transport Equipment Factory, Zhouyi Village, Zhanqi Town, Yin Zhou District, Ningbo City, Zhejiang Province, 315144, VR China

37,6 %

Ningbo Ruyi Joint Stock Co., Ltd, 656 North Taoyuan Road, Ninghai, Zhejiang Province, 315600, VR China

29,7 %

Ningbo Tailong Machinery Co. Ltd, Economic Developing Zone, Ninghai, Ningbo City, Zhejiang Province, 315600, VR China

40,3 %

Zhejiang Noblelift Equipment Joint Stock Co. Ltd, 58, Jing Yi Road, Economy Development Zone, Changxin, Zhejiang Province, 313100, VR China

35,9 %

Alle übrigen Unternehmen

49,6 %

(125)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(126)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Namensänderung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (3) zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Namensänderung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Die Kommission wird gegebenenfalls die Verordnung nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, entsprechend aktualisieren.

I.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(127)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle überprüft werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, d. h. Chassis und Hydrauliken, der KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 (TARIC Codes 8427900010 und 8431200010) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Volksrepublik China

Zollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

Ningbo Liftstar Material Transport Equipment Factory, Zhouyi Village, Zhanqi Town, Yin Zhou District, Ningbo City, Zhejiang Province, 315144, Volksrepublik China

37,6

A600

Ningbo Ruyi Joint Stock Co., Ltd, 656 North Taoyuan Road, Ninghai, Zhejiang Province, 315600, Volksrepublik China

29,7

A601

Ningbo Tailong Machinery Co. Ltd, Economic Developing Zone, Ninghai, Ningbo City, Zhejiang Province, 315600, Volksrepublik China

40,3

A602

Zhejiang Noblelift Equipment Joint Stock Co. Ltd, 58, Jing Yi Road, Economy Development Zone, Changxin, Zhejiang Province, 313100, Volksrepublik China

35,9

A603

Alle übrigen Unternehmen

49,6

A999

(3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können interessierte Parteien innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung beantragen über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2005

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 461/2004, ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12.

(2)  ABl. C 103 vom 29.4.2004, S. 85.

(3)  

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

J-79 5/17

Rue de la Loi/Wetstraat 200

B-1049 Brüssel.