|
28.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 25/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 126/2005 DER KOMMISSION
vom 27. Januar 2005
zur Festsetzung der Obergrenzen für die Finanzierung der Maßnahmen zur Verbesserung der Olivenölerzeugung für den Produktionszyklus 2005/06 und zur Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 528/1999
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 528/1999 der Kommission vom 10. März 1999 zur Festlegung von Maßnahmen zur Verbesserung der Olivenölerzeugung (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 528/1999 sind für jeden Mitgliedstaat und jeden Produktionszyklus von zwölf Monaten, der jährlich am 1. Mai beginnt, die Finanzierungsmodalitäten für die Maßnahmen zur Verbesserung der Olivenölerzeugung und ihrer Umweltauswirkungen festgelegt worden. |
|
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1807/2004 der Kommission (3) ist die geschätzte Olivenölerzeugung einschließlich der in Olivenöläquivalent ausgedrückten Erzeugung von Tafeloliven für das Wirtschaftsjahr 2003/04 auf 2 714 450 Tonnen festgesetzt worden. Davon entfallen 343 356 Tonnen auf Griechenland, 1 591 330 Tonnen auf Spanien, 3 335 Tonnen auf Frankreich, 741 956 Tonnen auf Italien und 34 473 Tonnen auf Portugal. Die einbehaltenen Beträge der Erzeugungsbeihilfe für das genannte Olivenölwirtschaftsjahr dienen als Grundlage für die Finanzierung der Maßnahmen zur Verbesserung des Produktionszyklus, der am 1. Mai 2004 beginnt. |
|
(3) |
Es sind Obergrenzen für die Finanzierung der Maßnahmen festzusetzen, die für eine Erstattung aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefond für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, in Betracht kommen. |
|
(4) |
Die Mindestkosten der durchzuführenden Maßnahmen liegen relativ fest, und die in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 528/1999 vorgesehene Obergrenze für die Gesamtfinanzierung kann sich somit in bestimmten Mitgliedstaaten als unzureichend erweisen. Für diese Fälle ist daher ein geeigneter Höchstbetrag festzusetzen. |
|
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Obergrenzen für die Finanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 528/1999 für den Produktionszyklus vom 1. Mai 2005 bis zum 30. April 2006 betragen:
|
Griechenland |
6 331 014 EUR |
|
Spanien |
11 099 557 EUR |
|
Frankreich |
60 804 EUR |
|
Italien |
0 EUR |
|
Portugal |
644 052 EUR |
Artikel 2
Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 528/1999 kann der ergänzende nationale Beitrag in den Mitgliedstaaten, für die die Obergrenzen für die Finanzierung gemäß Artikel 1 nicht über 100 000 EUR hinausgehen, maximal 250 000 EUR betragen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Januar 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).
(2) ABl. L 62 vom 11.3.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 629/2003 (ABl. L 92 vom 9.4.2003, S. 3).