28.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 123/2005 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 in Bezug auf Ochratoxin A

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission (2) werden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegt.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 überprüft die Kommission die Bestimmungen betreffend Ochratoxin A in getrockneten Weintrauben und hinsichtlich der Festlegung eines Höchstgehalts für Ochratoxin A in grünem und geröstetem Kaffee, Kaffeeerzeugnissen, Wein, Bier, Traubensaft, Kakao und Kakaoerzeugnissen sowie Gewürzen; dabei werden die durchgeführten Untersuchungen und die angewandten Vorbeugungsmaßnahmen zur Verringerung des Auftretens von Ochratoxin A in diesen Erzeugnissen berücksichtigt.

(3)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel“ (SCF) kam in seiner Stellungnahme zu Ochratoxin A vom 17. September 1998 zu dem Schluss, dass es sich bei Ochratoxin A um ein Mykotoxin handelt, das karzinogene, nierenschädigende Missbildungen verursachende, immuntoxische und möglicherweise neurotoxische Eigenschaften besitzt. Der Ausschuss verwies auf laufende Untersuchungen zur Aufklärung der Mechanismen der Karzinogenität von Ochratoxin A. Das europäische Forschungsprojekt zu den Mechanismen der Karzinogenität von Ochratoxin A wird voraussichtlich Ende 2004 abgeschlossen sein. Sobald die vollständigen Forschungsergebnisse zur Verfügung stehen, wird die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) ersuchen, die wissenschaftliche Stellungnahme des SCF angesichts dieser neuen Ergebnisse zu aktualisieren.

(4)

Eine Bewertung der Menge an Ochratoxin A, die die Bevölkerung in der Gemeinschaft über die Nahrung aufnimmt, wurde im Rahmen der Richtlinie 93/5/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen (3) (SCOOP) durchgeführt. Zur Ochratoxin-A-Exposition tragen vor allem Getreide und Getreideerzeugnisse bei. Der Anteil von Wein, Kaffee und Bier an der Exposition des Menschen gegenüber Ochratoxin A ist ebenfalls groß. Getrocknete Weintrauben und Traubensaft tragen in starkem Maße zur Ochratoxin-A-Exposition bestimmter gefährdeter Verbrauchergruppen, wie z. B. Kinder, bei.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 wurde für Getreide und Getreideerzeugnisse sowie für getrocknete Weintrauben ein Ochratoxin-A-Höchstgehalt festgelegt. Der Gehalt an Ochratoxin A in Bier wird indirekt dadurch kontrolliert, dass Ochratoxin A in Bier aus dem Ochratoxin A des Malzes stammt, für das ein Höchstwert festgelegt wurde. Die Festlegung eines Höchstwerts für Ochratoxin A in Bier zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist daher nicht unmittelbar erforderlich, sollte jedoch im Rahmen der geplanten Überprüfung in Erwägung gezogen werden.

(6)

Da Wein und gerösteter Kaffee zusammen mit löslichem Kaffee erheblich zur Ochratoxin-A-Exposition des Menschen beitragen und Traubensaft speziell zur Ochratoxin-A-Exposition von Kindern, sollten bereits jetzt Höchstgehalte für diese Lebensmittel festgelegt werden, damit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit die Verbreitung unannehmbar stark kontaminierter Lebensmittel verhindert wird.

(7)

Ochratoxin A wurde darüber hinaus in anderen Trockenobstsorten als getrockenten Weintrauben, in Kakao und Kakaoerzeugnissen, in Gewürzen und in Lakritz festgestellt. Die Frage, ob es zweckmäßig ist, einen Höchstgehalt für Ochratoxin A in diesen Lebensmitteln, einschließlich grünem Kaffee, festzulegen sowie die geltenden Höchstgehalte zu überprüfen, wird nach Vorliegen der Bewertung der Forschungsergebnisse zur Toxikologie von Ochratoxin A durch die EBLS geprüft.

(8)

Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung Nr. 466/2001 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) wird „und 2.2.2“ ersetzt durch „2.2.2, 2.2.3, 2.2.4 und 2.2.5“.

2.

Artikel 5 Absatz 2a erhält folgende Fassung:

„(2a)   Die Kommission überprüft auf der Grundlage einer neuen Risikobewertung der EBLS zu Ochratoxin A und unter Berücksichtigung der angewandten Vorbeugungsmaßnahmen zur Senkung des Ochratoxin-A-Gehalts die Bestimmungen in Anhang I Abschnitt 2 Nummer 2.2 bis spätestens 30. Juni 2006. Diese Überprüfung betrifft vor allem die Höchstgehalte für Ochratoxin A in getrockneten Weintrauben und Traubensaft sowie die Frage, ob für Ochratoxin A in grünem Kaffee, anderem Trockenobst als getrockneten Weintrauben, in Bier, Kakao und Kakao-Erzeugnissen, Likörweinen, Fleisch und Fleischerzeugnissen, Gewürzen und Lakritz ein Höchstgehalt festgelegt werden soll.

Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten und die betroffenen Parteien der Kommission alljährlich die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen und teilen die Fortschritte bei der Anwendung von Vorbeugungsmaßnahmen zur Vermeidung der Kontamination mit Ochratoxin A mit. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten diese Ergebnisse zur Verfügung.““

3.

Anhang I wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 2005.

Diese Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die vor dem 1. April 2005 im Einklang mit den geltenden Bestimmungen in Verkehr gebracht wurden. Den Nachweis darüber, wann die Erzeugnisse in Verkehr gebracht wurden, hat der Lebensmittelunternehmer zu erbringen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2005

Im Namen der Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 684/2004 (ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 6).

(3)  ABl. L 52 vom 4.3.1993, S. 18. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates.


ANHANG

In Anhang I Abschnitt 2 erhält Nummer 2.2 Ochratoxin A folgende Fassung:

Erzeugnis

Ochratoxin A: Zulässige Höchstgehalte

(μg/kg oder ppb)

Probenahmeverfahren

Referenz-Analysemethode

„2.2   

OCHRATOXIN A

2.2.1   

Getreide (einschließlich Reis und Buchweizen) und entsprechende Nebenerzeugnisse

2.2.1.1

Rohe Getreidekörner (einschließlich Rohreis und Buchweizen)

5,0

Richtlinie 2002/26/EG der Kommission (1)

Richtlinie 2002/26/EG

2.2.1.2

Alle aus Getreide (einschließlich verarbeiteten Getreideerzeugnissen und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmten Getreidekörnern) gewonnenen Erzeugnisse

3,0

Richtlinie 2002/26/EG

Richtlinie 2002/26/EG

2.2.2

Getrocknete Weintrauben (Korinthen, Rosinen und Sultaninen

10,0

Richtlinie 2002/26/EG

Richtlinie 2002/26/EG

2.2.3

Geröstete Kaffeebohnen sowie gemahlener gerösteter Kaffee außer löslicher Kaffee

5,0

Richtlinie 2002/26/EG

Richtlinie 2002/26/EG

Löslicher Kaffee (Instant-Kaffee)

10,0

2.2.4

Wein (rot, weiß und rosé) (2) sowie andere Getränke auf Wein- und/oder Traubenmostbasis (3)

2,0 (4)

Richtlinie 2002/26/EG

Richtlinie 2002/26/EG

2.2.5

Traubensaft, Traubensaftzutaten in anderen Getränken, einschließlich Traubennektar und konzentrierter rekonstituierter Traubensaft (5)

2,0 (4)

Richtlinie 2002/26/EG

Richtlinie 2002/26/EG

Zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Traubenmost und konzentrierter rekonstituierter Traubenmost (5)

2,0 (4)

Richtlinie 2002/26/EG

Richtlinie 2002/26/EG

2.2.6

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (6)

0,50

Richtlinie 2002/26/EG

Richtlinie 2002/26/EG

2.2.7

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (7), die eigens für Säuglinge bestimmt sind

0,50

Richtlinie 2002/26/EG

Richtlinie 2002/26/EG

2.2.8

Grüner Kaffee, andere Trockenobstsorten als getrocknete Weintrauben, Bier, Kakao und Kakaoerzeugnisse, Likörweine, Fleischerzeugnisse, Gewürze und Lakritz

 


(1)  ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/43/EG (ABl. L 113 vom 20.4.2004, S.14).

(2)  Weine, einschließlich Schaumweinen, jedoch ausschließlich Likörweinen und Weinen mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol.-% gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1), sowie Obstweine.

(3)  Aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1). Der für diese Getränke geltende Höchstgehalt für Ochratoxin A hängt von dem Anteil an Wein und/oder Traubenmost im Enderzeugnis ab.

(4)  Der Höchstgehalt gilt für Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2005.

(5)  Fruchtsäfte, einschließlich Fruchtsäfte aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentrierter Fruchtsaft und Fruchtnektar gemäß der Definition in den Anhängen 1 und 2 der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58), die aus Trauben gewonnen werden.

(6)  Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 33).

Der Höchstgehalt für Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bezieht sich auf die Trockenmasse. Die Trockenmasse wird entsprechend der Richtlinie 2002/26/EG der Kommission ermittelt.

(7)  Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29).

Der Höchstgehalt für diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, bezieht sich auf:

verzehrfertige Erzeugnisse im Fall von Milch und Milcherzeugnissen (als solche vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung);

die Trockenmasse im Fall von anderen Erzeugnissen als Milch und Milcherzeugnisse. Die Trockenmasse wird entsprechend der Richtlinie und 2002/26/EG der Kommission ermittelt.