26.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 107/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Januar 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 über Maßnahmen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft führt im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 (2) ein Programm mit Maßnahmen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas durch. Die Geltungsdauer jener Verordnung endete am 31. Dezember 2004.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 hängt ihre Verlängerung von der Möglichkeit einer Einbeziehung der Verordnung in eine einheitliche Rahmenverordnung für Asien und Lateinamerika ab.

(3)

Im Juli 2002 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit den Ländern Asiens und Lateinamerikas (3) an, in die die Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas aufgenommen wird und mit der die Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 aufgehoben wird. Die vorgeschlagene Verordnung wurde nicht rechtzeitig genug angenommen, um bis zum 31. Dezember 2004 in Kraft zu treten. Dies könnte die Kontinuität und reibungslose Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas gefährden.

(4)

Bis zum Inkrafttreten der künftigen Verordnung muss die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 gewährleistet werden. Die künftige Verordnung würde dann den neuen Rechtsrahmen für Maßnahmen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in diesen beiden Regionen bilden.

(5)

Der Finanzrahmen für die verbleibenden Jahre der gegenwärtigen Finanziellen Vorausschau, das heißt für die Jahre 2005 und 2006, muss angegeben werden.

(6)

Zudem muss für eine unabhängige Evaluierung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 gesorgt werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission wird beauftragt, die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nach den geltenden Haushalts- und sonstigen Verfahren, vor allem denen der Artikel 27, 48 Absatz 2 und 167 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) zu prüfen, zu beschließen und zu verwalten.“

2.

In Artikel 15 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Der Finanzrahmen für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum von 2005 bis 2006 auf 141 Mio. EUR festgesetzt.“

3.

Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. Dezember 2006.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 12. Januar 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. P. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

Nicolas SCHMIT


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Dezember 2004.

(2)  ABl. L 287 vom 31.10.2001, S. 3.

(3)  ABl. C 331 E vom 31.12.2002, S. 12.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.