20.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/55


VERORDNUNG (EG) Nr. 82/2005 DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2005

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG und EG/ÜLG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 192/2002 der Kommission vom 31. Januar 2002 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zucker sowie zucker- und kakaohaltige Mischungen mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG oder EG/ÜLG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang III Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung 2001/822/EG ist die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG/EG für Erzeugnisse des Kapitels 17 und der KN Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 im Rahmen einer jährlichen Menge von 28 000 Tonnen Zucker zugelassen.

(2)

Bei den nationalen Behörden wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 192/2002 Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine Gesamtmenge von 112 000 Tonnen gestellt, die die im Beschluss 2001/822/EG festgelegte Menge übersteigt.

(3)

Die Kommission muss daher den Kürzungssatz für die Erteilung von Einfuhrlizenzen festlegen und die Einreichung neuer Anträge für das Jahr 2005 aussetzen.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den Einfuhrlizenzanträgen, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 192/2002 bis zum 7. Januar 2005 eingereicht worden sind, wird im Umfang von 25 % der beantragten Menge stattgegeben.

Artikel 2

Die Einreichung neuer Anträge für das Jahr 2005 wird ausgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 55. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 96/2004 (ABl. L 15 vom 22.1.2004, S. 3).