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20.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 16/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 77/2005 DER KOMMISSION
vom 13. Januar 2005
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über das Verfahren zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), insbesondere auf Artikel 122,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Einige Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden haben Änderungen der Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 nach dem dort vorgesehenen Verfahren beantragt. |
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(2) |
Diese Änderungen gehen auf Entscheidungen der betreffenden Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden zur Bezeichnung der Stellen zurück, die für die Durchführung der Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts zuständig sind. |
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(3) |
In Anhang 9 sind die Systeme aufgeführt, die bei der Berechnung der Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen gemäß den Artikeln 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zu berücksichtigen sind. |
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(4) |
Die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer hat eine einstimmige Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge 1 bis 5 sowie 7, 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Januar 2005
Für die Kommission
Vladimir ŠPIDLA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 1).
ANHANG
1.
Anhang 1 wird wie folgt geändert:|
a) |
Abschnitt „F. GRIECHENLAND“ wird wie folgt geändert: Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
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b) |
Abschnitt „P. MALTA“ erhält folgende Fassung: „P. MALTA
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c) |
Der Abschnitt „S. POLEN“ wird wie folgt geändert: Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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2.
Anhang 2 wird wie folgt geändert:|
a) |
Abschnitt „B. TSCHECHISCHE REPUBLIK“ wird wie folgt geändert:
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b) |
Abschnitt „D. DEUTSCHLAND“ wird wie folgt geändert:
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c) |
Abschnitt „E. ESTLAND“ wird wie folgt geändert: Nummer 5 erhält folgende Fassung:
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d) |
Abschnitt „F. GRIECHENLAND“ wird wie folgt geändert:
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e) |
Abschnitt „G. SPANIEN“ wird wie folgt geändert:
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f) |
Abschnitt „J. ITALIEN“ erhält folgende Fassung: „J. ITALIEN
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g) |
Abschnitt „M. LITAUEN“ wird wie folgt geändert: Nummer 6 erhält folgende Fassung:
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h) |
Der Abschnitt „S. POLEN“ wird wie folgt geändert:
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i) |
Abschnitt „U. SLOWENIEN“ wird wie folgt geändert: erhält folgende Fassung:
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j) |
Abschnitt „V. SLOWAKEI“ erhält folgende Fassung:
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k) |
Abschnitt „X. SCHWEDEN“ wird wie folgt geändert:
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3.
Anhang 3 wird wie folgt geändert:|
a) |
Abschnitt „B. TSCHECHISCHE REPUBLIK“ wird wie folgt geändert: Nummer 2 Buchstabe e) erhält folgende Fassung:
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b) |
Abschnitt „D. DEUTSCHLAND“ wird wie folgt geändert: Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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c) |
Abschnitt „E. ESTLAND“ erhält folgende Fassung: „E. ESTLAND
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d) |
Abschnitt „F. GRIECHENLAND“ wird wie folgt geändert: Nummer 2 erhält folgende Fassung:
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e) |
Abschnitt „G. SPANIEN“ wird wie folgt geändert: Nummer 2 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
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f) |
Abschnitt „M. LITAUEN“ wird wie folgt geändert: Nummer 6 erhält folgende Fassung:
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g) |
Der Abschnitt „S. POLEN“ wird wie folgt geändert:
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h) |
Abschnitt „U. SLOWENIEN“ wird wie folgt geändert: Nummer 1 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:
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i) |
Abschnitt „V. SLOWAKEI“ erhält folgende Fassung: „V. SLOWAKEI
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4.
Anhang 4 wird wie folgt geändert:|
a) |
Abschnitt „D. DEUTSCHLAND“ wird wie folgt geändert: Nummer 3 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
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b) |
Abschnitt „E. ESTLAND“ erhält folgende Fassung: „E. ESTLAND
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c) |
Abschnitt „F. GRIECHENLAND“ wird wie folgt geändert: Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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d) |
Abschnitt „G. SPANIEN“ wird wie folgt geändert: Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
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e) |
Abschnitt „H. FRANKREICH“ erhält folgende Fassung: „H. FRANKREICH Für alle Zweige und Risiken:
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f) |
Abschnitt „M. LITAUEN“ wird wie folgt geändert: Die Nummern 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
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g) |
Abschnitt „S. POLEN“ erhält folgende Fassung: „S. POLEN
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h) |
Abschnitt „V. SLOWAKEI“ erhält folgende Fassung: „V. SLOWAKEI
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i) |
Abschnitt „X. SCHWEDEN“ erhält folgende Fassung: „X. SCHWEDEN
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5.
Anhang 5 wird wie folgt geändert:|
a) |
Abschnitt „9. BELGIEN — ITALIEN“ wird wie folgt geändert: Es wird folgender Buchstabe f) angefügt:
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b) |
Abschnitt „102. ESTLAND — NIEDERLANDE“ erhält folgende Fassung: „102. ESTLAND — NIEDERLANDE Keine“. |
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c) |
Abschnitt „82. DEUTSCHLAND — NIEDERLANDE“ wird wie folgt geändert: Die Buchstaben g) und h) erhalten folgende Fassung:
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d) |
Abschnitt „87. DEUTSCHLAND — SLOWAKEI“ erhält folgende Fassung: „87. DEUTSCHLAND — SLOWAKEI Keine“. |
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e) |
Abschnitt „126. GRIECHENLAND — SLOWAKEI“ erhält folgende Fassung: „126. GRIECHENLAND — SLOWAKEI Gegenstandslos.“ |
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f) |
Abschnitt „144. SPANIEN — SLOWAKEI“ erhält folgende Fassung: „144. SPANIEN — SLOWAKEI Keine“. |
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g) |
Abschnitt „242. LUXEMBURG — SLOWAKEI“ erhält folgende Fassung: „242. LUXEMBURG — SLOWAKEI Keine“. |
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h) |
Abschnitt „276. ÖSTERREICH — SLOWAKEI“ erhält folgende Fassung: „276. ÖSTERREICH — SLOWAKEI Keine“ |
6.
Anhang 7 wird wie folgt geändert:Abschnitt „V. SLOWAKEI“ erhält folgende Fassung:
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„V. |
SLOWAKEI: Národná banka Slovenska (Slowakische Nationalbank), Bratislava Štátna pokladnica (Staatliche Finanzverwaltung), Bratislava“. |
7.
Anhang 9 wird wie folgt geändert:|
a) |
Abschnitt „E. ESTLAND“ erhält folgende Fassung: „E. ESTLAND Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen berechnet, die gemäß dem Krankenversicherungsgesetz, gemäß dem Gesetz über die Organisation des Gesundheitswesens und gemäß Artikel 12 des Sozialfürsorgegesetzes (Bereitstellung von Prothesen, von orthopädischen Hilfsmitteln und sonstigen Geräten) gewährt werden“. |
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b) |
Abschnitt „F. GRIECHENLAND“ erhält folgende Fassung: „F. GRIECHENLAND Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung des vom Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων — Ενιαίο Ταμείο Ασφάλισης Μισθωτών (ΙΚΑ — ΕΤΑΜ) (Institut für Sozialversicherung — Einheitliche Versicherungskasse der Arbeitnehmer (IKA — ETAM)) verwalteten allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit berechnet“. |
8.
Anhang 10 wird wie folgt geändert:|
a) |
Abschnitt „E. ESTLAND“ erhält folgende Fassung: „E. ESTLAND
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b) |
Abschnitt „F. GRIECHENLAND“ wird wie folgt geändert:
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c) |
Abschnitt „G. SPANIEN“ wird wie folgt geändert: Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
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d) |
Abschnitt „H. FRANKREICH“ wird wie folgt geändert:
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e) |
Abschnitt „J. ITALIEN“ wird wie folgt geändert: Nummer 2 erhält folgende Fassung:
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f) |
Abschnitt „M. LITAUEN“ wird wie folgt geändert:
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g) |
Abschnitt „S. POLEN“ wird wie folgt geändert:
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h) |
Abschnitt „V. SLOWAKEI“ wird wie folgt geändert:
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i) |
Abschnitt „X. SCHWEDEN“ wird wie folgt geändert:
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