3.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/15


RICHTLINIE DES RATES

vom 12. Oktober 2005

über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europaïschen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die europäische Forschungspolitik zu konsolidieren und zu strukturieren hat es die Kommission im Januar 2000 für notwendig erachtet, den Europäischen Forschungsraum als zentrales Element der künftigen Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Forschung einzurichten.

(2)

Der Europäische Rat von Lissabon vom März 2000 hat die Bedeutung des Europäischen Forschungsraums anerkannt und der Gemeinschaft das Ziel gesetzt, bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu werden.

(3)

Die Globalisierung der Wirtschaft verlangt eine größere Mobilität der Forscher, was im Sechsten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft (4) durch eine stärkere Öffnung der Programme für Forscher aus Drittstaaten anerkannt wurde.

(4)

Damit das vom Europäischen Rat von Barcelona im März 2000 gesteckte Ziel, 3 % des BIP für Forschung zu verwenden, erreicht werden kann, wird die Gemeinschaft im Jahr 2010 schätzungsweise einen Bedarf von 700 000 Forschern haben. Dieses Ziel muss durch eine Reihe abgestimmter Maßnahmen verwirklicht werden, wozu gehört, die wissenschaftliche Laufbahn für Jugendliche attraktiver zu machen, die Beteiligung von Frauen an der wissenschaftlichen Forschung zu fördern, die Möglichkeiten für Ausbildung und Mobilität in der Forschung zu erweitern, die Karrierechancen für Forscher in der Gemeinschaft zu verbessern und die Gemeinschaft stärker für Drittstaatsangehörige zu öffnen, die zu Forschungszwecken zugelassen werden könnten.

(5)

Diese Richtlinie soll durch die Förderung der Zulassung und der Mobilität von Drittstaatsangehörigen zu Forschungszwecken für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen, um die Gemeinschaft für Forscher aus aller Welt attraktiver zu machen und die Position der Gemeinschaft als internationaler Forschungsstandort zu stärken.

(6)

Die Durchführung der Richtlinie sollte nicht zu einer Begünstigung der Abwanderung der fähigsten Köpfe aus den Schwellen- oder Entwicklungsländern führen. Im Sinne einer umfassenden Migrationspolitik sollten gemeinsam mit den Herkunftsländern Begleitmaßnahmen zur Förderung der Wiedereingliederung der Forscher in ihre Herkunftsländer und zur Stärkung ihrer Mobilität ergriffen werden.

(7)

Zur Erreichung der Ziele des Prozesses von Lissabon ist es zudem wichtig, die Mobilität von EU-Bürgern zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung innerhalb der Union zu fördern, insbesondere von Forschern der Mitgliedstaaten, die 2004 beigetreten sind.

(8)

Angesichts der Öffnung infolge der sich ändernden Weltwirtschaft und des prognostizierten Bedarfs zur Erreichung des Ziels von 3 % des BIP für die Forschung zu verwenden, sollten die Forscher aus Drittstaaten, die für diese Richtlinie in Betracht kommen, auf der Grundlage ihrer Qualifikationen und des Forschungsprojekts, das sie durchführen sollen, breit definiert werden.

(9)

Da die Anstrengungen zur Erfüllung des besagten 3 %-Ziels größtenteils den Privatsektor betreffen und dieser somit in den kommenden Jahren mehr Forscher einstellen muss, können die Forschungseinrichtungen, auf die diese Richtlinie Anwendung finden kann, sowohl dem öffentlichen wie auch dem privaten Sektor angehören.

(10)

Jeder Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass der Öffentlichkeit insbesondere über das Internet möglichst vollständige und aktuelle Informationen über die nach dieser Richtlinie zugelassenen Forschungseinrichtungen, mit denen die Forscher eine Aufnahmevereinbarung schließen können, sowie über die Bedingungen und Verfahren für die Einreise in sein Hoheitsgebiet und den dortigen Aufenthalt zum Zwecke der Durchführung von Forschungstätigkeiten nach Maßgabe dieser Richtlinie zur Verfügung stehen.

(11)

Die Zulassung von Forschern soll erleichtert werden, indem ein Zulassungsverfahren unabhängig von deren Rechtsverhältnis zur aufnehmenden Forschungseinrichtung geschaffen wird und zusätzlich zum Aufenthaltstitel keine Arbeitserlaubnis mehr verlangt wird. Die Mitgliedstaaten könnten gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Verwaltungspraxis im Rahmen eines Forschungsprojekts gleichwertige Bestimmungen auf Drittstaatsangehörige anwenden, die die Zulassung zum Zwecke einer Lehrtätigkeit in einer höheren Bildungseinrichtung beantragen.

(12)

Die traditionellen Wege der Zulassung (wie z. B. Arbeitnehmer und Praktikanten) sollten dabei jedoch bestehen bleiben, insbesondere für Doktoranden, die im Rahmen ihrer Rechtsstellung als Studenten Forschungstätigkeiten ausüben und vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden sollten und unter die Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (5) fallen.

(13)

Das besondere Verfahren für Forscher beruht auf der Zusammenarbeit der Forschungseinrichtungen mit den Einwanderungsbehörden der Mitgliedstaaten: den Forschungseinrichtungen wird im Zulassungsverfahren eine wesentliche Rolle zugewiesen, damit die Einreise und der Aufenthalt von Forschern aus Drittstaaten in die bzw. in der Gemeinschaft unter Wahrung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Fremdenpolizei erleichtert und beschleunigt werden.

(14)

Die von den Mitgliedstaaten zuvor zugelassenen Forschungseinrichtungen sollten mit einem Drittstaatsangehörigen zur Durchführung eines Forschungsprojekts eine Aufnahmevereinbarung schließen können. Die Mitgliedstaaten werden auf der Grundlage der Aufnahmevereinbarung einen Aufenthaltstitel ausstellen, sofern die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt erfüllt sind.

(15)

Um die Attraktivität der Gemeinschaft für Forscher aus Drittstaaten zu erhöhen, sollten ihnen während ihres Aufenthalts in einer Reihe von Bereichen die gleichen sozialen und wirtschaftlichen Rechte wie Staatsangehörigen ihres Aufnahmemitgliedstaats zugestanden werden; außerdem sollten sie die Möglichkeit haben, eine Lehrtätigkeit an Hochschulen auszuüben.

(16)

Mit dieser Richtlinie wird eine sehr wichtige Verbesserung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit erreicht, da der Grundsatz der Nichtdiskriminierung unmittelbar auch auf Personen angewandt wird, die direkt aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat kommen. Dennoch sollten mit der Richtlinie nicht mehr Rechte gewährt werden als jene, die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für Drittstaatsangehörige in Fällen, die grenzüberschreitende Bezüge zwischen Mitgliedstaaten aufweisen, bereits vorgesehen sind. Mit dieser Richtlinie sollten des Weiteren keine Rechte in Bezug auf Fälle gewährt werden, die nicht in den Geltungsbereich der Gemeinschaftsvorschriften fallen, wie beispielsweise Fälle, in denen Familienangehörige in einem Drittland wohnen.

(17)

Es ist wichtig, die Mobilität von zum Zwecke der Forschung zugelassenen Drittstaatsangehörigen als ein Mittel zur Entwicklung und Verbesserung der Kontakte und Netze im Bereich der Forschung zwischen Partnern auf internationaler Ebene zu fördern und den Europäischen Forschungsraum im weltweiten Rahmen zu etablieren. Die Forscher sollten die Möglichkeit haben, unter den durch diese Richtlinie geschaffenen Bedingungen ihre Mobilität auszuüben. Die Bedingungen für die Ausübung der Mobilität im Rahmen dieser Richtlinie sollten nicht die gegenwärtig geltenden Vorschriften für die Anerkennung der Gültigkeit von Reisedokumenten berühren.

(18)

Besondere Aufmerksamkeit sollte der Erleichterung und Förderung der Wahrung der Einheit der Familie des Forschers im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 12. Oktober 2005 zur Erleichterung der Zulassung von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Gemeinschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (6) gelten.

(19)

Damit die Einheit der Familie gewahrt und die Mobilität ermöglicht wird, sollten Familienmitglieder den Forscher in einen anderen Mitgliedstaat zu den Bedingungen begleiten können, die durch das innerstaatliche Recht dieses Mitgliedstaats, einschließlich seiner Verpflichtungen aus bilateralen oder multilateralen Übereinkünften, festgelegt sind.

(20)

Inhabern eines Aufenthaltstitels sollte es grundsätzlich gestattet werden, einen Antrag auf Zulassung zu stellen, wenn sie sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalten.

(21)

Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, von den Antragstellern zu verlangen, dass sie Gebühren für die Bearbeitung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entrichten.

(22)

Diese Richtlinie sollte unter keinen Umständen die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (7) berühren.

(23)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines besonderen Zulassungsverfahrens und die Regelung der Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt in den Mitgliedstaaten zur Durchführung eines Forschungsprojekts im Rahmen einer Aufnahmevereinbarung mit einer Forschungseinrichtung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung der Mobilität zwischen Mitgliedstaaten, und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(24)

Die Mitgliedstaaten setzen diese Richtlinie ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung um.

(25)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(26)

Entsprechend der Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollten die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Aufstellungen vornehmen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen.

(27)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat Irland mit Schreiben vom 1. Juli 2004 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.

(28)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für diesen Mitgliedstaat nicht bindend oder anwendbar ist.

(29)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für diesen Mitgliedstaat nicht bindend oder anwendbar ist —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Richtlinie werden die Bedingungen festgelegt, unter denen Forscher, die Drittstaatsangehörige sind, für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zur Durchführung eines Forschungsprojekts im Rahmen einer Aufnahmevereinbarung mit einer Forschungseinrichtung zum Aufenthalt in den Mitgliedstaaten zugelassen werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags ist;

b)

„Forschung“ systematisch betriebene, schöpferische Arbeit mit dem Zweck der Erweiterung des Wissensstands, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, sowie der Einsatz dieses Wissens mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden;

c)

„Forschungseinrichtung“ jede öffentliche oder private Einrichtung, die Forschung betreibt und für die Zwecke dieser Richtlinie von einem Mitgliedstaat nach seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis zugelassen ist;

d)

„Forscher“ einen Drittstaatsangehörigen, der über einen geeigneten Hochschulabschluss, der den Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, verfügt und der von einer Forschungseinrichtung ausgewählt wird, um ein Forschungsprojekt, für das normalerweise der genannte Abschluss erforderlich ist, durchzuführen;

e)

„Aufenthaltstitel“ jede Erlaubnis mit dem besonderen Vermerk „Forscher“, die von den Behörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellt wird und einen Drittstaatsangehörigen zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats berechtigt.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie findet Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die die Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Zwecke der Durchführung eines Forschungsprojekts beantragen.

(2)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf

a)

Drittstaatsangehörige, die sich aufgrund ihres Antrags auf internationalen Schutz oder im Rahmen einer Regelung zum vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat aufhalten;

b)

Drittstaatsangehörige, die als Studenten im Sinne der Richtlinie 2004/114/EG um Aufenthalt in einem Mitgliedstaat ersuchen, um Forschungstätigkeiten zur Erlangung eines Doktorgrads durchzuführen;

c)

Drittstaatsangehörige, deren Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgesetzt wurde;

d)

Forscher, die von einer Forschungseinrichtung an eine andere Forschungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat abgeordnet werden.

Artikel 4

Günstigere Bestimmungen

(1)   Die Richtlinie berührt nicht günstigere Bestimmungen in

a)

bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten andererseits;

b)

bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten.

(2)   Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, günstigere Bestimmungen für die Personen, auf die sie Anwendung findet, beizubehalten oder einzuführen.

KAPITEL II

FORSCHUNGSEINRICHTUNGEN

Artikel 5

Zulassung

(1)   Jede Forschungseinrichtung, die einen Forscher im Rahmen des in dieser Richtlinie vorgesehenen Zulassungsverfahrens aufnehmen möchte, muss zuvor von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck zugelassen werden.

(2)   Die Zulassung der Forschungseinrichtungen erfolgt nach den in den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis der Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren. Anträge auf Zulassung sowohl von öffentlichen als auch von privaten Einrichtungen werden nach diesen Verfahren gestellt und stützen sich auf ihre gesetzlichen Aufgaben beziehungsweise gegebenenfalls ihren Gründungszweck und den Nachweis, dass sie Forschung betreiben.

Die Zulassung einer Forschungseinrichtung gilt für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren. In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten eine Zulassung für einen kürzeren Zeitraum erteilen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine schriftliche Zusage der Forschungseinrichtung verlangen, in der sich die Forschungseinrichtung verpflichtet, in den Fällen, in denen der Forscher unerlaubt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleibt, die aus öffentlichen Mitteln bestrittenen Kosten seines Aufenthalts und seiner Rückkehr zu erstatten. Die finanzielle Verantwortung der Forschungseinrichtung endet spätestens sechs Monate nach Ablauf der Aufnahmevereinbarung.

(4)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zugelassene Einrichtung den von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörden innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf einer Aufnahmevereinbarung eine Bestätigung übermittelt, dass die Arbeiten im Rahmen der einzelnen Forschungsprojekte, für die eine Aufnahmevereinbarung nach Artikel 6 unterzeichnet wurde, durchgeführt worden sind.

(5)   Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats veröffentlichen und aktualisieren regelmäßig Listen der Forschungseinrichtungen, die für die Zwecke dieser Richtlinie zugelassen worden sind.

(6)   Ein Mitgliedstaat kann unter anderem die Verlängerung der Zulassung einer Forschungseinrichtung verweigern oder entscheiden, die Zulassung zu entziehen, wenn die Forschungseinrichtung die in den Absätzen 2, 3 und 4 aufgeführten Bedingungen nicht mehr erfüllt, wenn die Zulassung betrügerisch erlangt wurde oder wenn eine Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung mit einem Drittstaatsangehörigen betrügerisch oder fahrlässig geschlossen hat. Wurde die Zulassung verweigert oder entzogen, kann die betreffende Einrichtung bis zu einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung über die Entziehung oder Nichtverlängerung der Zulassung von einem neuen Antrag auf Zulassung ausgeschlossen werden.

(7)   Die Mitgliedstaaten können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festlegen, welche Folgen die Entziehung der Zulassung oder die Verweigerung der Verlängerung der Zulassung für die bestehenden, nach Artikel 6 geschlossenen Aufnahmevereinbarungen und für die Aufenthaltstitel der betroffenen Forscher hat.

Artikel 6

Aufnahmevereinbarung

(1)   Will eine Forschungseinrichtung einen Forscher aufnehmen, so unterzeichnet sie mit diesem eine Aufnahmevereinbarung, in der sich der Forscher verpflichtet, das Forschungsprojekt durchzuführen, und in der sich die Einrichtung verpflichtet, den Forscher unbeschadet des Artikels 7 zu diesem Zweck aufzunehmen.

(2)   Eine Forschungseinrichtung kann eine Aufnahmevereinbarung nur dann unterzeichnen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

das Forschungsprojekt wurde von den zuständigen Organen der Einrichtung nach Prüfung folgender Faktoren gebilligt:

i)

Zweck und Dauer der Forschungstätigkeit und Verfügbarkeit der für ihre Durchführung erforderlichen Finanzmittel;

ii)

Qualifikation des Forschers im Hinblick auf den Forschungsgegenstand; diese ist durch eine beglaubigte Kopie seines Hochschulabschlusses entsprechend Artikel 2 Buchstabe d nachzuweisen;

b)

der Forscher verfügt während seines Aufenthalts über die monatlich erforderlichen Finanzmittel entsprechend dem von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck bekannt gegebenen Mindestbetrag, um die Kosten für seinen Unterhalt und die Rückreise zu tragen, ohne dass er das Sozialhilfesystem des betreffenden Mitgliedstaats in Anspruch nehmen muss;

c)

der Forscher verfügt während seines Aufenthalts über eine Krankenversicherung, die alle Risiken einschließt, die normalerweise für Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt sind;

d)

in der Aufnahmevereinbarung sind das Rechtsverhältnis und die Arbeitsbedingungen des Forschers dargelegt.

(3)   Die Forschungseinrichtung kann nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verpflichtet werden, dem Forscher nach Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung eine individuelle Bestätigung über die Übernahme der Kosten nach Artikel 5 Absatz 3 auszustellen.

(4)   Die Aufnahmevereinbarung endet automatisch, wenn der Forscher nicht zugelassen wird oder wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Forscher und der Forschungseinrichtung beendet wird.

(5)   Die Forschungseinrichtungen unterrichten die von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck benannte Behörde unverzüglich über jedes Ereignis, das die Durchführung dieser Aufnahmevereinbarung verhindern könnte.

KAPITEL III

ZULASSUNG VON FORSCHERN

Artikel 7

Zulassungsbedingungen

(1)   Ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu den in dieser Richtlinie festgelegten Zwecken beantragt,

a)

muss ein gültiges Reisedokument nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorlegen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments mindestens die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels abdeckt,

b)

muss eine Aufnahmevereinbarung vorlegen, die mit einer Forschungseinrichtung gemäß Artikel 6 Absatz 2 unterzeichnet wurde,

c)

muss gegebenenfalls eine Bestätigung über die Übernahme der Kosten vorlegen, die von der Forschungseinrichtung gemäß Artikel 6 Absatz 3 ausgestellt wurde, und

d)

wird nicht als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet.

Die Mitgliedstaaten prüfen, ob alle unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Bedingungen erfüllt sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten können außerdem prüfen, auf welcher Grundlage und unter welchen Bedingungen die Aufnahmevereinbarung geschlossen worden ist.

(3)   Sobald die Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen worden ist, werden die Forscher in das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats zum Zwecke der Umsetzung der Aufnahmevereinbarung zugelassen.

Artikel 8

Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels

Die Mitgliedstaaten stellen einen Aufenthaltstitel für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr aus und verlängern die Gültigkeitsdauer dieses Titels, wenn die in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt sind. Ist für das Forschungsprojekt eine Dauer von weniger als einem Jahr vorgesehen, so wird der Aufenthaltstitel für die Dauer des Projekts ausgestellt.

Artikel 9

Familienangehörige

(1)   Beschließt ein Mitgliedstaat, Familienangehörigen eines Forschers einen Aufenthaltstitel zu gewähren, so erhält ihr Aufenthaltstitel die gleiche Gültigkeitsdauer wie der Aufenthaltstitel, der dem Forscher gewährt wurde, sofern die Gültigkeitsdauer ihrer Reisedokumente dies zulässt. In angemessen begründeten Fällen kann die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels der Familienangehörigen des Forschers verkürzt werden.

(2)   Die Ausstellung des Aufenthaltstitels für Familienangehörige des in einen Mitgliedstaat zugelassenen Forschers wird nicht von einer Mindestaufenthaltsdauer des Forschers abhängig gemacht.

Artikel 10

Entziehung oder Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels

(1)   Die Mitgliedstaaten können einen auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellten Aufenthaltstitel entziehen oder die Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer verweigern, wenn er auf betrügerische Weise erlangt wurde oder wenn sich herausstellt, dass der Inhaber die in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllte oder nicht mehr erfüllt oder dass der Inhaber seinen Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzt als jene, für die er zum Aufenthalt zugelassen wurde.

(2)   Die Mitgliedstaaten können einen Aufenthaltstitel aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit entziehen oder die Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer aus diesen Gründen verweigern.

KAPITEL IV

RECHTE DER FORSCHER

Artikel 11

Unterricht

(1)   Gemäß dieser Richtlinie zugelassene Forscher können nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterrichten.

(2)   Die Mitgliedstaaten können eine Höchstzahl von Stunden oder Tagen für die Lehrtätigkeit festlegen.

Artikel 12

Gleichbehandlung

Inhaber eines Aufenthaltstitels haben auf folgenden Gebieten Anspruch auf Gleichbehandlung mit Inländern:

a)

Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise gemäß den einschlägigen innerstaatlichen Verfahren;

b)

Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen;

c)

Zweige der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (8). Die Sonderbestimmungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (9), sind entsprechend anzuwenden;

d)

steuerliche Vergünstigungen;

e)

Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit.

Artikel 13

Mobilität zwischen Mitgliedstaaten

(1)   Einem Drittstaatsangehörigen, der in Anwendung dieser Richtlinie als Forscher zugelassen wurde, ist es gestattet, unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen einen Teil seiner Forschungstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen.

(2)   Hält sich der Forscher bis zu drei Monate lang in einem anderen Mitgliedstaat auf, so kann die Forschungstätigkeit auf der Grundlage der im ersten Mitgliedstaat geschlossenen Aufnahmevereinbarung durchgeführt werden, sofern der Forscher in dem anderen Mitgliedstaat über ausreichende Finanzmittel verfügt und er dort nicht als Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet wird.

(3)   Beträgt die Aufenthaltsdauer in einem anderen Mitgliedstaat mehr als drei Monate, so können die Mitgliedstaaten eine neue Aufnahmevereinbarung verlangen, damit die Forschungstätigkeit in jenem Mitgliedstaat durchgeführt werden kann. Auf jeden Fall sind für den betroffenen Mitgliedstaat die Bedingungen nach den Artikeln 6 und 7 zu erfüllen.

(4)   Ist nach den einschlägigen Rechtsvorschriften ein Visum oder ein Aufenthaltstitel erforderlich, damit die Mobilität ausgeübt werden kann, so ist ein Visum oder ein Aufenthaltstitel innerhalb eines Zeitraums, der so bemessen ist, dass die Weiterführung der Forschungstätigkeit nicht behindert wird und gleichzeitig den zuständigen Behörden ausreichend Zeit zur Bearbeitung des Antrags zur Verfügung steht, rechtzeitig auszustellen.

5.   Die Mitgliedstaaten verlangen nicht, dass der Forscher ihr Hoheitsgebiet verlässt, um einen Antrag auf die Erteilung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels zu stellen.

KAPITEL V

VERFAHREN UND TRANSPARENZ

Artikel 14

Anträge auf Zulassung

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, ob die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Forscher oder von der betreffenden Forschungseinrichtung zu stellen sind.

(2)   Der Antrag wird bearbeitet und geprüft, während sich der betreffende Drittstaatsangehörige noch außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats aufhält, für das er um Zulassung ersucht.

(3)   Die Mitgliedstaaten können nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften einen Antrag annehmen, der gestellt wird, wenn sich der betreffende Drittstaatsangehörige bereits in ihrem Hoheitsgebiet befindet.

(4)   Der betreffende Mitgliedstaat gewährt dem Drittstaatsangehörigen, der einen Antrag gestellt hat und die Bedingungen nach den Artikeln 6 und 7 erfüllt, jede Erleichterung zur Erlangung der vorgeschriebenen Visa.

Artikel 15

Verfahrensgarantien

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden über den vollständigen Antrag so bald wie möglich und sehen gegebenenfalls beschleunigte Verfahren vor.

(2)   Sind die Unterlagen zur Stützung des Antrags unzureichend, so kann die Prüfung des Antrags ausgesetzt werden, und die zuständigen Behörden teilen dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Informationen sie benötigen.

(3)   Jede Entscheidung, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzulehnen, wird dem betroffenen Drittstaatsangehörigen gemäß den nach den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften geltenden Zustellungsverfahren zugestellt. Hierbei wird angegeben, welche Möglichkeiten des Rechtsbehelfs bestehen und innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf einzulegen ist.

(4)   Wird ein Antrag abgelehnt oder ein gemäß dieser Richtlinie erteilter Aufenthaltstitel entzogen, so hat die betroffene Person das Recht, bei den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf einzulegen.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Berichte

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmäßigen Abständen und zum ersten Mal spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls notwendige Änderungen vor.

Artikel 17

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 12. Oktober 2007 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 18

Übergangsbestimmungen

Abweichend von den Bestimmungen des Kapitels III sind die Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nach dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Zeitpunkt nicht verpflichtet, Erlaubnisse gemäß dieser Richtlinie in Form von Aufenthaltstiteln auszustellen.

Artikel 19

inheitliches Reisegebiet

Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht das Recht Irlands, die Regelungen über das einheitliche Reisegebiet nach dem Protokoll über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wurde, aufrechtzuerhalten.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 21

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CLARKE


(1)  Stellungnahme vom 12. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 120 vom 20.5.2005, S. 60.

(3)  ABl. C 71 vom 22.3.2005, S. 6.

(4)  Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

(5)  ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12.

(6)  Siehe Seite … dieses Amtsblatts.

(7)  ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1.

(8)  ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 1).

(9)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1.