26.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/12


RICHTLINIE 2005/49/EG DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2005

zur Änderung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen und der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Richtlinie 72/245/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten Typgenehmigungsverfahrens.

(2)

Zur Verbesserung der Kfz-Sicherheit durch die Förderung von Entwicklung und Einsatz von Kurzstreckenradargeräten hat die Kommission mit der Entscheidung 2004/545/EG vom 8. Juli 2004 zur Harmonisierung der Frequenznutzung im Bereich 79 GHz für Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (3) sowie mit der Entscheidung 2005/50/EG vom 17. Januar 2005 zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (4) die Nutzung von zwei Frequenzbändern harmonisiert.

(3)

Es wurde festgestellt, dass das 79-GHz-Frequenzband für die langfristige Entwicklung und Einführung des Kfz-Kurzstreckenradars am besten geeignet ist. Dementsprechend wurde das 79-GHz-Frequenzband durch die Entscheidung 2004/545/EG für den störungsfreien und ungeschützten Betrieb von Kfz-Kurzstreckenradargeräten ausgewiesen und bereitgestellt. Allerdings befindet sich die Technologie für das 79-GHz-Frequenzband noch in der Entwicklung und steht nicht unmittelbar zum kostengünstigen Betrieb bereit.

(4)

Die zeitlich befristete Nutzung des 24-GHz-Frequenzbands für Kfz-Kurzstreckenradargeräte wurde durch die Entscheidung 2005/50/EG ermöglicht. Die Technologie für dieses Frequenzband steht kurzfristig zu vertretbaren Kosten zur Verfügung; so kann innerhalb kurzer Zeit bewertet werden, ob der Einsatz von Kfz-Kurzstreckenradargeräten die Straßenverkehrssicherheit verbessert. Allerdings ist die Verwendung dieser Radargerätetechnologie zu beschränken, um die Störung anderer Anwendungen im 24-GHz-Frequenzbereich zu vermeiden.

(5)

Die Entscheidung 2005/50/EG ermöglicht die Nutzung von 24-GHz-Radargeräten bis spätestens 30. Juni 2013 nur dann, wenn sie ursprünglich ab Werk oder als Ersatz für ein solches Gerät eingebaut werden. Allerdings kann diese Frist gemäß Artikel 5 der Entscheidung 2005/50/EG verkürzt werden.

(6)

Gemäß der Entscheidung 2005/50/EG müssen die Mitgliedstaaten ein Kontrollsystem einrichten, um die Zahl der auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge zu ermitteln, die mit einem Kfz-Kurzstreckenradargerät im 24-GHz-Frequenzbereich ausgestattet sind. Daher ist es erforderlich, die Mitgliedstaaten mit den für die Ausübung dieser Kontrolle geeigneten Mitteln auszustatten.

(7)

Dementsprechend sollte die Richtlinie 72/245/EWG geändert werden.

(8)

Die Änderungen der Richtlinie 72/245/EWG haben Auswirkungen auf die Richtlinie 70/156/EWG. Diese muss daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 72/245/EWG

Die Richtlinie 72/245/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang I werden nach Nummer 2.1.12.2 folgende Nummern eingefügt:

„2.1.13

‚Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz‘ bedeutet ein Radargerät im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Entscheidung 2005/50/EG (5) der Kommission, das die Leistungsanforderungen des Artikels 4 der genannten Entscheidung erfüllt.

2.1.14

‚Kurzstreckenradargerät im Bereich 79 GHz‘ bedeutet ein Radargerät im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Entscheidung 2004/545/EG (6) der Kommission, das die Leistungsanforderungen des Artikels 3 der genannten Entscheidung erfüllt.

2.

In Anhang II A werden nach Nummer 12.2.7 folgende Nummern eingefügt:

„12.7.1

Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz: Ja/Nein (Nichtzutreffendes bitte streichen)

12.7.2

Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 79 GHz: Ja/Nein (Nichtzutreffendes bitte streichen)“

3.

In der Anlage zu Anhang III A werden nach Nummer 1.3 folgende Nummern eingefügt:

„1.3.1

Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz: Ja/Nein (Nichtzutreffendes bitte streichen)

1.3.2

Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 79 GHz: Ja/Nein (Nichtzutreffendes bitte streichen)“.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 70/156/EWG

Die Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In den Anhängen I und III werden nach Nummer 12.6.4 folgende Nummern eingefügt:

„12.7.1

Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz: Ja/Nein (Nichtzutreffendes bitte streichen)

12.7.2

Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 79 GHz: Ja/Nein (Nichtzutreffendes bitte streichen)“.

2.

In Anhang IX erhält Position 50 auf Seite 2 aller Muster für Übereinstimmungsbescheinigungen folgende Fassung:

„50.   Anmerkungen:

50.1

Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz: Ja/Nein (Nichtzutreffendes bitte streichen)

50.2

Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 79 GHz: Ja/Nein (Nichtzutreffendes bitte streichen)

50.3

Sonstige Anmerkungen …“

Artikel 3

Übergangsbestimmungen

(1)   Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die elektromagnetische Verträglichkeit beziehen, bei Nichterfüllung der Vorschriften der Richtlinie 72/245/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung:

a)

Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge gemäß den Vorschriften der Richtlinie 70/156/EWG nicht mehr als ausreichend zur Einhaltung von Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie betrachten;

b)

die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen verweigern.

Bestehende Genehmigungen für Kraftfahrzeuge, die nicht mit 24-GHZ- oder 79-GHz-Kurzstreckenradargeräten ausgestattet sind, bleiben unverändert.

(2)   Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 verbieten die Mitgliedstaaten die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die mit 24-GHz-Kurzstreckenradargeräten ausgestattet sind.

(3)   Wird der in Artikel 2 Absatz 5 der Entscheidung 2005/50/EG genannte Bezugstermin gemäß Artikel 5 der genannten Entscheidung geändert, verbieten die Mitgliedstaaten die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die mit 24-GHz-Kurzstreckenradargeräten ausgestattet sind, nach dem geänderten Bezugstermin.

Artikel 4

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. Juni 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle der Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juli 2006 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juli 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/104/EG der Kommission (ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13).

(2)  ABl. L 152 vom 6.7.1972, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/104/EG.

(3)  ABl. L 241 vom 13.7.2004, S. 66.

(4)  ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 15.

(5)  ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 15.

(6)  ABl. L 241 vom 13.7.2004, S. 66.“