11.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/64


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 19. September 2005

über die getrennte Buchführung und Kostenrechnungssysteme entsprechend dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/698/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

nach Anhörung des Kommunikationsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste schreibt die Einführung erforderlicher und geeigneter Kostenrechnungsmechanismen vor, und zwar insbesondere in den Artikeln 9, 11 und 13 sowie in Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (2), in den Artikeln 17 und 18 Absatz 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (3) und deren Anhang VII Nummer 2 sowie in Artikel 13 der Richtlinie 2002/21/EG.

(2)

Betreiber, die aufgrund einer Marktanalyse nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG auf einem bestimmten Markt als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft werden (nachfolgend „gemeldete Betreiber“ genannt), können u. a. zur getrennten Buchführung und/oder zur Verwendung eines Kostenrechnungssystems verpflichtet werden. Durch die Auferlegung solcher Verpflichtungen sollen die Transaktionen zwischen Betreibern transparenter gemacht und die tatsächlichen Kosten der erbrachten Dienstleistungen ermittelt werden. Darüber hinaus kann den gemeldeten Betreibern die getrennte Buchführung und die Einführung von Kostenrechnungssystemen in Ergänzung anderer Regulierungsmaßnahmen (z. B. Transparenz, Nichtdiskriminierung, Kostenorientierung) von den nationalen Regulierungsbehörden auferlegt werden.

(3)

Diese Empfehlung dient der Neufassung der Empfehlung 98/322/EG der Kommission vom 8. April 1998 zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 2 — Getrennte Buchführung und Kostenrechnung) (4), infolge des Beginns der Anwendbarkeit des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation (25. Juli 2003). Diese Überarbeitung ist notwendig geworden, weil der Rechtsrahmen von 2002 wichtige Änderungen am Rechtsrahmen von 1998 mit sich gebracht hat, darunter den erweiterten Geltungsbereich des Rechtsrahmens, ein anderes Herangehen an die Auferlegung von Vorabverpflichtungen, einen geänderten Anwendungsbereich der besonderen Vorschriften über die getrennte Buchführung und die Kostenrechnung sowie die Anwendung des Grundsatzes der Technologieneutralität.

(4)

Allgemeine Ziele dieser Empfehlung sind die Förderung der Anwendung einheitlicher Rechnungslegungsgrundsätze und -methoden in der EU unter Berücksichtigung der Erfahrungen, die die nationalen Regulierungsbehörden auf dem Gebiet der Kostenrechnung und getrennten Buchführung gemacht haben, sowie die Erhöhung der Transparenz der Rechnungslegungssysteme, der Methoden und der ermittelten Daten sowie der Rechungsprüfungs- und Berichtsverfahren im Interesse aller Beteiligten.

(5)

Die Betreiber können sowohl auf Märkten tätig sein, für die sie als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gemeldet sind, als auch auf wettbewerbsorientierten Märkten, für die sie nicht als solche gemeldet sind. Zur Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben benötigen die nationalen Regulierungsbehörden eventuell auch Informationen über Märkte, auf denen die Betreiber nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen. Werden einem gemeldeten Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem oder mehreren Märkten Verpflichtungen zur getrennten Buchführung auferlegt, so können diese Verpflichtungen auch für Märkte gelten, auf denen der Betreiber keine marktbeherrschende Stellung einnimmt, damit z. B. die Kohärenz der Daten gewährleistet bleibt.

(6)

Verbindlich vorgeschriebene Kostenrechnungssysteme und Methoden der getrennten Buchführung, die insbesondere als Grundlage für Preiskontrollen dienen, müssen so beschaffen sein, dass sie Anreize für wirksame Investitionen bieten, potenziell wettbewerbswidriges Verhalten (vor allem die Preis-Kosten-Schere) aufzeigen helfen und im Einklang mit den in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG festgelegten politischen Zielen der nationalen Regulierungsbehörden stehen.

(7)

Durch die Einführung neuer oder geänderter Kostenrechnungsmethoden kann deutlich werden, dass bisher vorgeschriebene Entgelte oder Preismechanismen unangemessen oder falsch ausgerichtet sind. Kommt eine nationale Regulierungsbehörde zu der Ansicht, dass Korrekturen notwendig sind, muss sie dem geschäftlichen und wirtschaftlichen Umfeld Rechnung tragen, um Risiken und Unsicherheiten auf den betroffenen Märkten möglichst gering zu halten. Dazu kann sie beispielsweise etwaige Preisanpassungen über einen bestimmten Zeitraum strecken.

(8)

Bei der Einführung eines Rechnungslegungssystems, das von einem zukunftsorientierten Ansatz (z. B. den langfristigen zusätzlichen Kosten) ausgeht und nicht auf Anschaffungs-, sondern auf Wiederbeschaffungskosten beruht, bei dem also das Anlagevermögen ständig anhand der Kosten einer vergleichbaren, modernen und mit effizientester Technik ausgestatteten Infrastruktur neu bewertet wird, muss die nationale Regulierungsbehörde u. U. die Parameter der Kostenrechnungsmethode anpassen, damit diese Regulierungsziele erreicht werden können. Dabei ist gegebenenfalls eine koordinierte Mischung aus Top-down- und Bottom-up-Ansatz zu erwägen. Die Rechnungslegungssysteme sollten auf dem Grundsatz der Kostenverursachung beruhen, beispielsweise auf der Prozesskostenrechnung (Activity-based Costing).

(9)

Wenn Wiederbeschaffungskosten für die Bewertung der von Netzanlagevermögen wie den örtlichen Teilnehmeranschlussnetzen angesetzt werden, deren Nachbau mittelfristig schwierig wäre, erfordert es die einheitliche Anwendung der Kostenrechnungsmethoden, dass bestimmte Parameter (wie z. B. Kapitalkosten, Abschreibungsprofile, Preiszuschläge, zeitabhängige Komponenten) von den nationalen Regulierungsbehörden entsprechend angepasst werden.

(10)

Ist die Einführung eines Kostenrechnungssystems gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2002/19/EG verbindlich vorgeschrieben, so müssen die Regeln für die Zurechnung der Kosten hinreichend detailliert sein, damit der Zusammenhang zwischen Kosten und Entgelten für Netzwerkkomponenten und dienste ersichtlich ist. Ebenso muss die Grundlage angegeben werden, auf der die direkt und indirekt zurechenbaren Kosten den unterschiedlichen Konten zugeordnet werden.

(11)

Diese Empfehlung enthält Vorgaben für die Einführung der Kostenrechnung und getrennten Buchführung gemäß dem neuen Rechtsrahmen von 2002. Die Empfehlung 98/322/EG enthält dagegen Vorgaben für die Einführung der Kostenrechnung und getrennten Buchführung gemäß dem Rechtsrahmen von 1998. Die Empfehlung von 1998 gilt daher weiterhin für alle Fälle, in denen die Mitgliedstaaten die Überprüfung der bestehenden Verpflichtungen in Bezug auf die Kostenrechnung und getrennte Buchführung gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG noch nicht abgeschlossen haben.

(12)

Haben die Mitgliedstaaten einen Ausgleichsmechanismus eingerichtet, der finanzielle Transferleistungen vorsieht, so müssen diese Mittelübertragungen gemäß Anhang IV Teil B der Universaldienstrichtlinie auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Weise und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Um dies zu erreichen, müssen sämtliche Ausgleichszahlungen, die für die Erfüllung von Universaldienstverpflichtungen geleistet werden, in der getrennten Buchführung ordnungsgemäß ausgewiesen werden.

(13)

Im Hinblick auf die Finanzierung des Universaldienstes wird die Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (5) nicht berührt.

(14)

Die Pflicht der Mitgliedstaaten und Unternehmen zur vollständigen Einhaltung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft bleibt von der Anwendung der Grundsätze dieser Empfehlung unberührt.

(15)

Mit der Empfehlung 2002/590/EG der Kommission vom 16. Mai 2002„Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in der EU — Grundprinzipien“ (6) wurde ein solider Rahmen geschaffen, um gegebenenfalls die Unabhängigkeit der Rechungsprüfer beurteilen zu können.

(16)

Die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) (7) hat zur Überarbeitung der Empfehlung der Kommission über getrennte Buchführung und Kostenrechnung von 1998 eine Stellungnahme mit einem ausführlichen Anhang über bestimmte Aspekte der Kostenrechnung und getrennten Buchführung vorgelegt —

EMPFIEHLT:

1.

Diese Empfehlung betrifft die Einführung von getrennter Buchführung und Kostenrechnungssystemen durch Betreiber, die aufgrund einer Marktanalyse nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG von ihrer nationalen Regulierungsbehörde als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt gemeldet wurden. Die Betreiber, für die solche Verpflichtungen gelten, werden nachfolgend als „gemeldete Betreiber“ bezeichnet.

Die Verpflichtung zur Anwendung eines Kostenrechnungssystems wird auferlegt, um zu gewährleisten, dass gemeldete Betreiber, die Preiskontrollen unterliegen oder zu kostenorientierten Preisen verpflichtet sind, ihre Kosten anhand fairer, objektiver und transparenter Kriterien den erbrachten Diensten zuordnen.

Die Verpflichtung zur getrennten Buchführung wird auferlegt, um ausführlichere Informationen, als sich aus den gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlüssen der gemeldeten Betreiber ableiten lassen, zu erhalten, die das Ergebnis der Geschäftsbereiche des gemeldeten Betreibers möglichst genau so beschreiben, als handele es sich um getrennt geführte Betriebe, und um bei vertikal integrierten Unternehmen eine unzulässige Begünstigung eigener Aktivitäten sowie eine unangemessene Quersubventionierung zu verhindern.

2.

Den nationalen Regulierungsbehörden wird empfohlen, von den gemeldeten Betreibern die Aufschlüsselung der Betriebskosten, des eingesetzten Kapitals und der Erträge in dem Maße zu verlangen, wie dies mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz sowie den im einzelstaatlichen und im Gemeinschaftsrecht festgelegten Regulierungszielen vereinbar ist.

Es wird empfohlen, dass die Zurechnung der Kosten, des eingesetzten Kapitals und der Erträge nach dem Grundsatz der Kostenverursachung (z. B. Prozesskostenrechnung) erfolgt.

Die Kostenrechnungssysteme und die getrennte Buchführung des gemeldeten Betreibers müssen so beschaffen sein, dass aus den zu Regulierungszwecken vorgeschriebenen Finanzberichten die vollständige Einhaltung der Regulierungsverpflichtungen hervorgeht. Es wird empfohlen, dies anhand der qualitativen Kriterien der Relevanz, Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit und Wesentlichkeit zu beurteilen.

Den nationalen Regulierungsbehörden wird empfohlen, sich selbst von der Eignung und Wirksamkeit der Systeme für die Kostenrechnung und die getrennte Buchführung zu überzeugen. Solche Systeme können auch einer öffentlichen Konsultation unterzogen werden.

3.

Der nationalen Regulierungsbehörde wird empfohlen, bei der Bewertung der Merkmale und Spezifikationen des Kostenrechnungssystems auch zu prüfen, ob das Kostenrechnungssystem des gemeldeten Betreibers Kostendaten im Hinblick auf die Regulierungsziele analysieren und darstellen kann. Das Kostenrechnungssystem des gemeldeten Betreibers muss insbesondere eine Unterscheidung zwischen direkten Kosten (8) und indirekten Kosten (9) ermöglichen.

Den nationalen Regulierungsbehörden, die sich bereits für ein auf Wiederbeschaffungskosten beruhendes Kostenrechnungssystem entschieden haben, wird empfohlen, klare Termine und ein Bezugsjahr für die Einführung der neuen, auf Wiederbeschaffungskosten beruhenden Kostenrechnungssysteme durch die Betreiber festzulegen.

Die Bewertung von Netzanlagevermögen nach seinem zukunftsorientierten bzw. Wiederbeschaffungswert für einen effizienten Betreiber, das heißt nach den geschätzten Kosten, die einem vergleichbaren Betreiber auf einem hart umkämpften Markt entstünden, ist ein entscheidendes Element der auf Wiederbeschaffungskosten beruhenden Kostenrechnung („current cost accounting“, CCA). Dazu muss der auf Abschreibungen entfallende Anteil der Betriebskosten auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswerts einer äquivalenten, modernen Anlage berechnet werden. Auch das eingesetzte Kapital muss folglich auf der Grundlage der aktuellen Wiederbeschaffungskosten ausgewiesen werden. Es können weitere Anpassungen notwendig sein, um dem jeweils aktuellen Kaufpreis eines Anlageguts und seinen Betriebskosten Rechnung zu tragen. Ergänzend zur Bewertung des Netzanlagevermögens nach dem zukunftsorientierten bzw. Wiederbeschaffungswert kann gegebenenfalls eine weitere Kostenrechnungsmethode wie die der langfristigen zusätzlichen Kosten („long run incremental costs“, LRIC) verwendet werden.

Den nationalen Regulierungsbehörden wird empfohlen, den Preis- und Wettbewerbsfragen, die sich beispielsweise beim entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss aus der Einführung einer auf Wiederbeschaffungswerten beruhenden Kostenrechnung ergeben, genügend Beachtung zu schenken.

Ferner wird den nationalen Regulierungsbehörden empfohlen, insbesondere bei Verwendung von Kostendaten zur Begründung von Preisentscheidungen eingehend zu prüfen, ob weitere Anpassungen der Finanzinformationen zur Berücksichtigung von Effizienzfaktoren notwendig sind, weil die Kostenrechnungssysteme (selbst wenn sie auf Wiederbeschaffungswerten beruhen) die effizienten oder relevanten Kosten eventuell nicht genau widerspiegeln (10). Effizienzfaktoren können auf Bewertungen der unterschiedlichen Netztopologien und -architekturen, der Abschreibungsverfahren sowie der eingesetzten oder geplanten Netztechnologien beruhen.

4.

Es wird empfohlen, von gemeldeten Betreibern, die zur getrennten Buchführung verpflichtet sind, eine Gewinn- und Verlustrechnung und eine Aufstellung des eingesetzten Kapitals für jeden regulierten Geschäftsbereich (nach Maßgabe der relevanten Märkte und Dienste) zu verlangen. Transferentgelte bzw. Käufe zwischen den einzelnen Märkten und Diensten sind dabei eindeutig und hinreichend detailliert auszuweisen, um die Einhaltung der Nichtdiskriminierungsverpflichtungen nachzuweisen. Die Berichterstattungspflicht im Rahmen der getrennten Buchführung kann auch die Erarbeitung und Offenlegung von Informationen über Märkte umfassen, auf denen der Betreiber nicht über beträchtliche Marktmacht verfügt.

Im Interesse der Einheitlichkeit und Integrität der Daten wird empfohlen, dass diese Finanzberichte zu Regulierungszwecken in eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Aufstellung des eingesetzten Kapitals für das Unternehmen als Ganzes konsolidiert werden. Darüber hinaus ist die Abstimmung der zu Regulierungszwecken getrennten Kostenrechnungen mit den gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlüssen des Betreibers erforderlich. Diese Abschlüsse/Aufstellungen müssen einer unabhängigen Rechnungsprüfung unterzogen oder von der nationalen Regulierungsbehörde auf die Einhaltung der Vorschriften geprüft werden (sofern entsprechend qualifiziertes Personal vorhanden ist).

5.

Es wird empfohlen, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Interessenten die relevanten Rechnungslegungsinformationen der gemeldeten Betreiber so detailliert wie erforderlich zugänglich machen. Die offen gelegten Informationen müssen so ausführlich sein, dass eine unzulässige Diskriminierung zwischen der Erbringung interner und externer Dienste ausgeschlossen ist, die Durchschnittskosten der Dienste festgestellt werden können und die Berechnungsmethode für diese Kosten erkennbar ist. Bei der Bereitstellung derartiger Informationen müssen die nationalen Regulierungsbehörden die Geschäftsgeheimnisse sorgfältig beachten.

In diesem Zusammenhang erhöht die Veröffentlichung ausreichend detaillierter Kostenangaben seitens gemeldeter Betreiber, aus denen beispielsweise die durchschnittlichen Kosten der Netzkomponenten entnommen werden können, die Transparenz und das Vertrauen auf Seiten der Wettbewerber, dass keine wettbewerbsverzerrenden Quersubventionen vorliegen. Dies ist insbesondere bei Großkundendiensten von Bedeutung. Leitlinien für Offenlegungspflichten und die Veröffentlichung von Informationen sind im Anhang enthalten.

6.

Bestimmte Unternehmen können als Universaldienstanbieter gemäß Artikel 8 der Universaldienstrichtlinie benannt werden und bestimmten Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf die Endkundentarife gemäß Artikel 17 der Universaldienstrichtlinie unterliegen. Es wird empfohlen, dass in den Mitgliedstaaten, in denen eine Regelung für die Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen zur Anwendung kommt, alle Leistungen, die gemeldete Unternehmen im Rahmen eines Ausgleichsmechanismus erhalten, im System der getrennten Buchführung ausgewiesen werden.

7.

Diese Rechnungslegungsleitlinien betreffen die zu Regulierungszwecken vorgeschriebene Berichterstattung und sollen die im jeweiligen Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlüsse keinesfalls ersetzen.

8.

Diese Empfehlung wird spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten einer Überprüfung unterzogen.

9.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. September 2005

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(2)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

(3)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

(4)  ABl. L 141 vom 13.5.1998, S. 6.

(5)  ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/52/EG (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75).

(6)  ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 22.

(7)  Die Einrichtung der ERG erfolgte durch den Beschluss 2002/627/EG der Kommission (ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 38). Beschluss geändert durch den Beschluss 2004/641/EG (ABl. L 293 vom 16.9.2004, S. 30).

(8)  Direkte Kosten sind Kosten, die vollständig und eindeutig von bestimmten Tätigkeiten verursacht werden.

(9)  Indirekte Kosten sind Kosten, die mit Hilfe einer gerechten und objektiven Zurechnungsmethode zugewiesen werden müssen.

(10)  So geht vielleicht ein Teil des Anlagevermögens über die Erfordernisse hinaus, oder die Netzarchitektur ist nicht optimal. Die Einführung eines wirtschaftlich-technischen Bottom-up-Modells ist bei der Ermittlung unwirtschaftlicher und unnötiger Kosten, die nicht zu berücksichtigen sind, hilfreich.


ANHANG

LEITLINIEN FÜR OFFENLEGUNGSPFLICHTEN UND DIE VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN

In diesem Anhang werden der Rahmen für die regelmäßige Berichterstattung sowie die Veröffentlichung und die Übereinstimmungserklärung erläutert.

Nach den Grundsätzen in Nummer 2 dieser Empfehlung müssen die Kostenrechnungssysteme und die getrennte Buchführung hinreichend detaillierte finanzielle Informationen liefern, um die Einhaltung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Transparenz nachzuweisen und eine sachgerechte Feststellung und Zuordnung der Erträge, der Kosten, des eingesetzten Kapitals und des Umfangs der verschiedenen Tätigkeiten des Betreibers zu ermöglichen. Diese Rechnungslegungsinformationen sind der nationalen Regulierungsbehörde unverzüglich zugänglich zu machen.

Ein sachgerechter Aufbau der zu Regulierungszwecken vorgeschriebenen Finanzberichte sorgt dafür, dass die Hauptaussagen der Jahresabschlüsse klar und deutlich, aber auch so einfach und direkt wie möglich mitgeteilt werden. In Jahresabschlüssen werden deshalb in angemessenem Umfang abstrakte und aggregierte Daten dargestellt. Wenn dies ordnungsgemäß erfolgt, ergibt sich daraus ein höherer Erkenntnisstand, weil ein solcher Bericht den verschiedenen Regulierungszielen gerecht wird, indem z. B. der Nachweis erbracht wird, dass die Entgelte kostenorientiert sind oder dass keine unzulässige Diskriminierung stattfindet.

Die Rechnungslegungsberichte umfassen auch Anmerkungen und zusätzliche Aufstellungen zur Ergänzung und Erläuterung der Jahresabschlüsse. Diese Anmerkungen sind fester Bestandteil der Jahresabschlüsse.

Die zu Regulierungszwecken verlangten Finanzinformationen sind für die nationalen Regulierungsbehörden und für die Parteien bestimmt, die von den auf ihrer Grundlage gefassten Regulierungsentscheidungen betroffen sind, also etwa Wettbewerber, Investoren und Verbraucher. In dieser Hinsicht kann die Veröffentlichung solcher Informationen zu einem offenen und wettbewerbsorientierten Markt beitragen und die Glaubwürdigkeit des zu Regulierungszwecken vorgeschriebenen Rechnungslegungssystems stärken.

Eine vollständige Offenlegung kann jedoch durch einzelstaatliche und gemeinschaftliche Vorschriften über Geschäftsgeheimnisse eingeschränkt werden. Den nationalen Regulierungsbehörden wird deshalb empfohlen, nach Anhörung des Betreibers festzulegen, welche Informationen als vertraulich gelten und nicht zugänglich gemacht werden sollen.

1.   Vorbereitung und Veröffentlichung von Informationen

Folgende Finanzinformationen sind (vorbehaltlich der Vertraulichkeit und einzelstaatlicher Rechtspflichten) für den relevanten Markt bzw. Dienst vorzubereiten und zu veröffentlichen:

Gewinn- und Verlustrechnung;

Aufstellung des eingesetzten Kapitals (mit detaillierter Berechnungsweise und den Werten der verwendeten Parameter);

Konsolidierung und Abstimmung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlüssen und anderen Kostenrechnungsquellen;

Beschreibung der Kostenrechnungsmethoden mit Angabe der Berechnungsgrundlage und -normen, Zuordnungs- und Bewertungsmethoden, Ermittlung und Behandlung indirekter Kosten;

Angaben zur Nichtdiskriminierung (detaillierte Aufstellung der Transferentgelte);

Ergebnis der Rechnungsprüfung (falls von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt);

Beschreibung der Grundsätze für die allgemeine Buchführung und für die Rechnungslegung zu Regulierungszwecken;

Erklärung der Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften;

sonstige zusätzliche Aufstellungen, soweit erforderlich.

Die Form der Berichte kann dem Aufbau normaler Jahresabschlüsse folgen und wird im Voraus von der nationalen Regulierungsbehörde nach Anhörung der Betreiber festgelegt. Die Erklärung der Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, das Ergebnis der Rechnungsprüfung und die Beschreibung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze, -vorgaben, -methoden und -verfahren, insbesondere die Kostenzurechnungsmethoden, sind nicht vertraulich. Unbeschadet einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften über das Geschäftsgeheimnis sollten die Ergebnisse der Rechnungsprüfung öffentlich zugänglich gemacht werden.

2.   Übereinstimmungserklärung

In der Übereinstimmungserklärung sind mindestens aufzuführen:

die Schlussfolgerungen des Rechnungsprüfers;

alle festgestellten Unregelmäßigkeiten;

Empfehlungen des Rechnungsprüfers (mit Darlegung der jeweiligen Auswirkungen);

die vollständige Beschreibung der verwendeten Prüfmethoden;

einige zusammengefasste Finanz- und Rechnungslegungsdaten (z. B. Kostenanpassungen nach Wiederbeschaffungswerten, die den Zuordnungsmethoden zugrunde liegenden Hauptannahmen, Höhe der zugeordneten Kosten und Detailtiefe des Modells).

Die Übereinstimmungserklärung und die Ergebnisse der Rechnungsprüfung sind so zur Verfügung zu stellen, dass sie für alle Interessenten leicht zugänglich sind, beispielsweise auf Papier oder in elektronischer Form oder durch Veröffentlichung auf den Websites des Betreibers oder der nationalen Regulierungsbehörde.

3.   Berichtszeitraum

Die Veröffentlichung der zu Regulierungszwecken vorgeschriebenen Finanzberichte soll jährlich so bald wie möglich nach dem Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Übereinstimmungserklärung muss spätestens zwei Monate nach Abschluss der Rechnungsprüfung oder zu dem entsprechend der auferlegten Regulierungsverpflichtungen üblichen Termin veröffentlicht werden.