15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/60


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 27. Mai 2005

zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1540)

(2005/504/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates (1) vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen sind Kreditinstitute und alle anderen Institute, zu deren Aufgaben der Umgang mit und die Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich der Institute, deren Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen verschiedener Devisen besteht, beispielsweise Wechselstuben, verpflichtet, alle Euro-Banknoten und -Münzen, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr zu ziehen und den zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln.

(2)

Es gibt kein einheitliches Verfahren, durch das sichergestellt werden kann, dass Falschmünzen erkannt und aus dem Verkehr gezogen werden. Dies birgt die Gefahr, dass Falschmünzen und andere den Euro-Münzen ähnelnde Objekte, die in betrügerischer Absicht oder versehentlich in Umlauf gebracht wurden, weitergereicht werden und so möglicherweise die Öffentlichkeit verunsichern und schädigen.

(3)

Bei der Echtheitsprüfung von Münzen mit Sortiergeräten werden verschiedene Objekte zurückgewiesen, unter anderem gefälschte Münzen und echte Euro-Münzen, die nicht für den Umlauf geeignet sind. Echte, aber nicht für den Umlauf geeignete Münzen werden zudem von Unternehmen und Privatpersonen an die zuständigen Behörden übergeben.

(4)

Es gibt keine einheitlichen Regeln für die Behandlung und Vergütung von nicht für den Umlauf geeigneten echten Münzen durch die nationalen Behörden. Dies hat zur Folge, dass es unterschiedliche Behandlungsmethoden in den einzelnen Ländern der Euro-Zone gibt und zu Verzerrungen bei der Vergütung derartiger Euro-Münzen kommt.

(5)

Um die Umsetzung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zu erleichtern, sollte geregelt werden, nach welchem Verfahren Euro-Umlaufmünzen auf Echtheit zu prüfen und Fälschungen, den Euro-Münzen ähnelnde Objekte sowie nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen aus dem Bargeldkreislauf zu entfernen sind.

(6)

Um gleiche Bedingungen für nicht für den Umlauf geeignete echte Euro-Münzen zu schaffen, sollten Leitlinien für die Behandlung und die Vergütung bzw. den Umtausch derartiger Münzen aufgestellt werden —

EMPFIEHLT:

TEIL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND EMPFOHLENE VORGEHENSWEISE

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Echtheitsprüfung von Euro-Münzen“: Prüfung von Euro-Münzen auf Echtheit durch automatische elektromechanische Sortierung oder durch manuelle Prüfung. Aussortiert werden dabei Fälschungen sowie echte nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen, dem Euro ähnelnde ausländische Münzen und andere Metallobjekte wie den Euro-Münzen ähnelnde Medaillen und Marken;

b)

„nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen“: echte Euro-Umlaufmünzen, die beschädigt sind oder deren technische Parameter und Echtheitsmerkmale sich namentlich durch eine vergleichsweise lange Umlaufdauer oder zufällig verändert haben (Abmessungen, Gewicht, Farbe, Korrosion, Randbeschädigungen), sowie mutwillig veränderte Münzen, die keine Fälschungen sind. In Bezug auf die technischen Spezifikationen gelten Münzen im Sinne dieser Empfehlung als nicht für den Umlauf geeignet, wenn eine Abmessung mindestens 0,30 Millimeter und/oder das Gewicht mindestens 5 % von der für die jeweilige Euro-Münze festgelegten Spezifikation abweicht.

Artikel 2

Empfohlene Vorgehensweise

Die Mitgliedstaaten sollten die Echtheitsprüfung der in ihrem Hoheitsgebiet umlaufenden Euro-Münzen gemäß Teil II dieser Empfehlung durchführen oder überwachen.

Die Mitgliedstaaten sollen einheitliche Regeln für die Behandlung sowie die Vergütung bzw. den Umtausch von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen gemäß Teil III dieser Empfehlung festlegen.

TEIL II

ECHTHEITSPRÜFUNG VON EURO-MÜNZEN

Artikel 3

Echtheitsprüfungs- und Testanforderungen

Auf Echtheit geprüft werden sollten mindestens die folgenden Stückelungen: 2 Euro, 1 Euro, 50 Cent.

Die Echtheitsprüfung sollte zentral und/oder im Rahmen der Münzgeldbehandlung erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten daher im Hinblick auf die Umsetzung der in den Artikeln 4 bis 6 dieser Empfehlung vorgesehenen Echtheitsprüfverfahren mit den Kreditinstituten und anderen betroffenen professionellen Bargeldverwendern im Kontakt stehen.

In jedem Mitgliedstaat sollten alljährlich mindestens 10 % des Nettogesamtvolumens, das der jeweilige Mitgliedstaat bis zum Ende des Vorjahres an den betreffenden Euro-Münzstückelungen herausgegeben hat, auf Echtheit geprüft werden. Um sicherzustellen, dass die fragliche Menge von Euro-Münzen gemäß Artikel 4 bis 6 auf Echtheit geprüft wird, sollten die Mitgliedstaaten bei einer angemessenen Zahl von Kreditinstituten und anderen professionellen Bargeldverwendern entsprechende Kontrollen durchführen.

Artikel 4

Tests zur Überprüfung der Sortiergeräte

Die Funktionstüchtigkeit der Sortiergeräte sollte anhand eines Erkennungstests überprüft werden, dem gegebenenfalls ein Sortiertest nach folgendem Muster vorausgehen sollte:

1.

Der Sortiertest soll sicherstellen, dass das Gerät in der Lage ist, alle Euro-Münzstückelungen korrekt zu sortieren. Er wird durchgeführt, wenn nationale Vorschriften über die Sortiereigenschaften derartiger Geräte fehlen.

Der Sortiertest ist mit mindestens einhundert echten Euro-Münzen je Stückelung durchzuführen. Alle Stückelungen werden vermischt und durchlaufen das Gerät dreimal.

Bei jedem Durchlauf sollte eine Akzeptanzquote von mindestens 98 % erzielt werden. Liegen die für die Sortier und Erkennungstests verwendeten echten Euro-Münzen an der Grenze der spezifischen Toleranz, kann eine niedrigere Akzeptanzquote in Erwägung gezogen werden.

Vom Gerät aussortierte echte Münzen sollten erneut getestet werden. Nach drei aufeinanderfolgenden Durchläufen sollten alle echten Münzen akzeptiert worden sein.

2.

Der Erkennungstest soll sicherstellen, dass das Gerät in der Lage ist, den Euro-Münzen ähnelnde Objekte, die nicht den Spezifikationen der Euro-Münzen entsprechen, und insbesondere Falschmünzen auszusortieren.

Der Erkennungstest ist mit Falschmünzexemplaren aller betroffenen Stückelungen durchzuführen und sollte auch Materialien umfassen, die zur Herstellung von münzähnlichen Objekten und Fremdmünzen verwendet werden. Zu diesem Zweck sollte eine Reihe repräsentativer Familien aus den Beständen der nationalen Münzanalysezentren (MAZ) oder des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) verwendet werden. Diese Familien werden vom ETSC in Zusammenarbeit mit den nationalen MAZ definiert und aktualisiert.

Die Fälschungen werden mit einer in Zusammenarbeit mit dem ETSC festgelegten angemessenen Zahl echter Münzen vermischt und durchlaufen das Gerät dreimal. Bei jedem Durchlauf sollten sämtliche Fälschungen aussortiert werden.

3.

Unter Achtung der einzelstaatlichen Vorschriften sollten die in diesem Artikel vorgesehenen Tests mindestens einmal jährlich mit allen Sortiergeräten an den Standorten, an denen die Echtheitsprüfung erfolgt, bei den gemäß Artikel 3 ausgewählten Stellen durchgeführt werden.

Artikel 5

Weitere Sortiergerätetests bei nationalen MAZ oder beim ETSC

Um den Herstellern von Sortiergeräten die Möglichkeit zu geben, die nötigen Erkenntnisse für die Ersteinstellung ihrer Geräte zu erlangen, können bei bestimmten nationalen MAZ, beim ETSC oder nach bilateraler Übereinkunft beim Hersteller Tests durchgeführt werden. Die Tests sollten gemäß den Modalitäten und Geheimhaltungsvorschriften durchgeführt werden, die in Zusammenarbeit mit dem ETSC festgelegt wurden.

Im Anschluss an die Tests bei einem nationalen MAZ oder beim ETSC wird ein zusammenfassender Bericht erstellt, der dem betreffenden Unternehmen sowie in Kopie dem ETSC übermittelt wird. Der Bericht wird mindestens drei Jahre aufbewahrt und kann für Vergleichszwecke herangezogen werden.

Der Bericht sollte zumindest die Kennung des getesteten Geräts, die Testergebnisse und eine Gesamtbewertung, Angaben zur genauen inhaltlichen Zusammensetzung der verwendeten Testchargen, die Akzeptanzkriterien sowie Datum und Unterschrift des Testbefugten enthalten.

Die nationalen MAZ und das ETSC führen ein Register der Testergebnisse der bei ihnen getesteten Geräte. Ein konsolidiertes unverbindliches Verzeichnis der gemäß Absatz 2 erfolgreich getesteten Sortiergeräte kann bei den nationalen MAZ oder beim ETSC eingesehen werden.

Artikel 6

Prüfung und Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten sollten die Befähigung der gemäß Artikel 3 ausgewählten Institute zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen mindestens anhand folgender Faktoren überwachen:

Vorliegen schriftlicher Vorschriften und organisatorischer Abläufe im Sortierzentrum für die Erkennung von Fälschungen, von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen und von den Euro-Münzen ähnelnden Objekten;

Einsatz entsprechend ausgebildeter Mitarbeiter zur Umsetzung dieser Vorschriften;

Angemessenheit der technischen Mittel und Vorliegen des Hersteller-Erstberichts über die Leistungsstärke der Sortiergeräte;

Vorliegen eines schriftlichen Wartungsplans zur Erhaltung der ursprünglichen Leistungsstärke der Sortiergeräte;

Vorliegen schriftlicher Mindestvorschriften für die diversen Verfahrensschritte der Sortierung von Euro-Münzen und für die unverzügliche Übergabe von gefälschten und falsch verdächtigen Münzen an die zuständigen nationalen Behörden;

Volumen der auf Echtheit geprüften Münzen.

Anlässlich der in Artikel 3 vorgesehenen Kontrollen kann unter Achtung der einzelstaatlichen Vorschriften auf Basis der vorstehenden Faktoren eine reduzierte Prüfung durchgeführt werden, über die sodann ein Prüfbericht erstellt wird.

Jeder Mitgliedstaat sollte dem ETSC alljährlich über die Tätigkeit auf dem Gebiet der Echtheitsprüfung, einschließlich Kontrollen und Prüfungen, sowie über das Volumen der auf Echtheit geprüften Euro Münzen und den Anteil der verschiedenen zurückgewiesenen Objektkategorien an den einzelnen sortierten Umlaufmünzstückelungen Bericht erstatten.

TEIL III

BEHANDLUNG VON NICHT FÜR DEN UMLAUF GEEIGNETEN EURO-MÜNZEN

Artikel 7

Vergütung oder Umtausch von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

Jeder Mitgliedstaat sollte für in seinem Hoheitsgebiet oder außerhalb der Euro-Zone ansässige Unternehmen und Privatpersonen die Möglichkeit der Vergütung oder gegebenenfalls des Umtauschs von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen vorsehen. Dies sollte unabhängig von der nationalen Münzseite erfolgen, und es sollte die Stückelung der betreffenden Münzen erfasst werden. Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage der in Artikel 12 vorgesehenen Bewertung ähnliche Bedingungen für die Vergütung von nicht für den Umlauf geeigneten Münzen schaffen, damit diese unabhängig davon erfolgen kann, in welchem Land die Münzen aus dem Umlauf genommen wurden.

Die Mitgliedstaaten können eine Vergütung für mutwillig veränderte echte Euro-Münzen ablehnen, wenn diese Münzen (beispielsweise durch Verunglimpfung des Bildnisses des Königs oder des Ausgabestaates) gegen nationale Gepflogenheiten oder Traditionen verstoßen.

Artikel 8

Bearbeitungsgebühr

Für die Vergütung oder den Umtausch von nicht für den Umlauf geeigneten Münzen sollte grundsätzlich eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden. Die Gebühr sollte in der gesamten Euro-Zone einheitlich sein und sich auf 5 % des Nennwerts der eingereichten Münzen belaufen.

Pro einreichendem Unternehmen kann jährlich bis zu ein Kilogramm nicht für den Umlauf geeigneter Münzen je Stückelung von der Bearbeitungsgebühr gemäß Absatz 1 freigestellt werden.

Für Beutel/Pakete, die Fälschungen enthalten oder in einem Umfang, der eine eingehendere Prüfung im Sinne von Artikel 10 erforderlicht macht, Anomalien wie falsch sortierte Münzen, Fremdmünzen oder Euro-Münzen mit unkenntlicher Stückelung oder sonstige Abweichungen aufweisen, kann eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 % des Nennwerts des betreffenden Beutels/Pakets erhoben werden.

Die Mitgliedstaaten können eine generelle Freistellung von der Bearbeitungsgebühr vorsehen, sofern die einreichenden Unternehmen regelmäßig und eng mit den Behörden zusammenarbeiten, wenn es darum geht, nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen aus dem Verkehr zu ziehen.

Die Kosten für den Transport und dergleichen sollten vom einreichenden Unternehmen getragen werden.

Für die Übergabe von Falschmünzen an die Behörden sollten keine Bearbeitungs- oder sonstigen Gebühren erhoben werden.

Artikel 9

Verpackung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

Alle Münzen sollten nach Stückelungen getrennt in den jeweiligen Standardbeuteln oder paketen des Mitgliedstaats, an den der Antrag gestellt wird, eingereicht werden. Bei Abweichung von den geltenden Standards kann die Annahme verweigert werden.

Sofern keine nationalen Verpackungsbestimmungen bestehen, sollten die Beutel oder Pakete Folgendes enthalten:

500 Münzen bei den Stückelungen 2 EUR und 1 EUR;

1 000 Münzen bei den Stückelungen 0,50 EUR, 0,20 EUR und 0,10 EUR;

2 000 Münzen bei den Stückelungen 0,05 EUR, 0,02 EUR und 0,01 EUR.

Alle Beutel/Pakete sollten deutlich lesbar mit folgenden Angaben versehen sein: Name des einreichenden Unternehmens, Gesamtwert und Stückelung, Gewicht, Verpackungsdatum und Nummer des Beutels/Pakets. Das einreichende Unternehmen sollte eine Packliste mit einer Aufstellung der eingereichten Beutel/Pakete vorlegen.

Liegt die Gesamtmenge der nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen unter den vorgenannten Standardmengen, so können die nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen nach Stückelungen getrennt in nichtstandardmäßigen Verpackungen eingereicht werden.

Artikel 10

Prüfung durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten sollten bei den eingereichten nicht für den Umlauf geeigneten Münzen Folgendes prüfen:

die Übereinstimmung mit den Mengenangaben für die einzelnen Beutel/Pakete;

die Echtheit, um Fälschungen auszuschließen;

das Erscheinungsbild, um sicherzugehen, dass die Anforderungen des Artikels 7 erfüllt sind.

(2)   Die eingereichte Münzmenge sollte durch Wiegen der einzelnen Beutel/Pakete überprüft werden. Dabei sollte eine Toleranzmarge von – 2 % bis + 1 % um das Nenngewicht der Standardpackgrößen nach Artikel 9 Absatz 2 eingeräumt werden. Weichen die üblichen nationalen Packgrößen von den vorgenannten Standards ab, so ist eine gleichwertige Prüfung durchzuführen. Außerdem sollten alle Beutel/Pakete auf optische Auffälligkeiten geprüft werden.

Liegt das Gewicht des Beutels/Pakets außerhalb der Toleranz, so muss der gesamte Inhalt des jeweiligen Beutels/Pakets behandelt werden.

(3)   Die Echtheit und das Erscheinungsbild können stichprobenweise überprüft werden. Bei den Stückelungen 2 EUR, 1 EUR, 0,50 EUR, 0,20 EUR und 0,10 EUR sollte eine repräsentative Stichprobe von mindestens 10 % der eingereichten Münzmenge geprüft werden.

(4)   Für die Echtheitsprüfung der Stichproben gemäß Absatz 3 gelten folgende Grundsätze:

i)

bei maschineller/automatischer Sortierung sollten die Geräte gemäß Teil II dieser Empfehlung eingestellt worden sein;

ii)

in allen anderen Fällen sind die Kriterien der nationalen MAZ anzuwenden.

Wird eine Fälschung entdeckt, so muss der gesamte Inhalt des Beutels/Pakets auf Echtheit geprüft werden.

(5)   Das Erscheinungsbild sollte anhand der Stichproben nach Absatz 3 überprüft werden, um festzustellen, ob ein Beutel/Paket Auffälligkeiten wie falsch sortierte Münzen, Fremdmünzen oder Euro-Münzen mit unkenntlicher Stückelung aufweist. Treten derartige Auffälligkeiten bei mehr als 1 % des Inhalts auf, so ist der betreffende Beutel/das betreffende Paket erneut zu prüfen und der Anteil der nicht für eine Vergütung in Frage kommenden Münzen auf einem der folgenden Wege festzustellen:

i)

alle in dem betreffenden Beutel/Paket enthaltenen Münzen werden auf eine von den zuständigen nationalen Behörden festzulegende Weise manuell geprüft;

ii)

zusätzlich zu der Stichprobe gemäß Absatz 3 wird eine weitere Stichprobe von 10 % des Inhalts des betreffenden Beutels/Pakets auf das Erscheinungsbild geprüft. Der in den beiden Stichproben insgesamt festgestellte Prozentsatz der nicht für eine Vergütung in Frage kommenden Münzen wird sodann auf den Gesamtinhalt des Beutels/Pakets angewandt.

Artikel 11

Information und Kommunikation

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) alljährlich über die vergüteten und umgetauschten nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen Bericht erstatten. Dabei sollten auch Menge und Stückelung der Münzen angegeben werden. Außerdem wird die Kommission regelmäßig Berichte für den WFA erstellen.

Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Informationen über die für die Vergütung und den Umtausch zuständigen Stellen sowie über Modalitäten wie Verpackungsstandards und Gebühren auf entsprechenden Websites und in entsprechenden Veröffentlichungen zur Verfügung gestellt werden.

TEIL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Bewertung

Drei Jahre nach Veröffentlichung dieser Empfehlung werden die vorliegenden Regeln anhand der gewonnenen Erfahrungen bewertet, unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der Bedingungen für die Vergütung und den Umtausch von nicht für den Umlauf geeigneten Münzen gemäß Artikel 7, die Zweckmäßigkeit einer etwaigen Aufhebung der Freistellung von der Bearbeitungsgebühr gemäß Artikel 8, die Möglichkeit einer zwischen den Mitgliedstaaten zu treffenden Regelung über die Entschädigung für vergütete nicht für den Umlauf geeignete Münzen und den etwaigen Rechtsetzungsbedarf.

Artikel 13

Adressaten

Diese Empfehlung ist an die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates (2) gerichtet.

Brüssel, den 27. Mai 2005

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.

(2)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.