30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/164


RAHMENBESCHLUSS 2005/667/JI DES RATES

vom 12. Juli 2005

zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (2) sowie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere, insbesondere in Nummer 48, werden legislative Maßnahmen zur Bekämpfung der Umweltkriminalität, insbesondere gemeinsame Sanktionen und vergleichbare Verfahrensgarantien, gefordert.

(2)

Die Bekämpfung der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verschmutzung durch Schiffe zählt zu den Prioritäten der Union. In den Nummern 32 bis 34 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen und in der Erklärung des Rates (Justiz und Inneres) vom 19. Dezember 2002 nach dem Untergang des Öltankschiffs „Prestige“ kommt die Entschlossenheit der Union zum Ausdruck, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Wiederholung solcher Katastrophen zu vermeiden.

(3)

Wie die Kommission in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat zur Erhöhung der Sicherheit im Seeverkehr nach dem Untergang des Öltankschiffs „Prestige“ dargelegt hat, sollten zu diesem Zweck die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten angeglichen werden.

(4)

Zweck der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (3) als auch dieses Rahmenbeschlusses, der die Richtlinie 2005/35/EG durch detaillierte Bestimmungen in Strafsachen ergänzt, ist es, diese Angleichung zu schaffen.

(5)

Dieser Rahmenbeschluss, der sich auf Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union stützt, ist das richtige Instrument, um die Mitgliedstaaten zu verpflichten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen.

(6)

Aufgrund des spezifischen Charakters der behandelten Straftat sollten einheitliche Sanktionen in Bezug auf juristische Personen eingeführt werden.

(7)

Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982, das von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde und dem auch die Europäische Gemeinschaft als Vertragspartei angehört, ist im Kontext der Zusammenarbeit besonders wichtig.

(8)

Zwischen den Mitgliedstaaten sollte eine bestmögliche Zusammenarbeit organisiert werden, um eine rasche Übermittlung sachdienlicher Informationen zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Dazu sollten Kontaktstellen benannt und ausgewiesen werden.

(9)

Da die Ziele dieses Rahmenbeschlusses auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Schäden, die sich aus den betreffenden Verhaltensweisen ergeben könnten, besser auf der Ebene der Union erreicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem im selben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Rahmenbeschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(10)

Dieser Rahmenbeschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und beachtet die Grundsätze, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannt werden und die ihren Niederschlag in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gefunden haben.

(11)

Die Mitgliedstaaten, die an Meerengen liegen, die nach den Bestimmungen von Teil III Abschnitt 2 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 über die Transitdurchfahrt der internationalen Schifffahrt dienen, sind durch keine Bestimmung dieses Rahmenbeschlusses ausdrücklich verpflichtet, ihre Zuständigkeit für in diesen Meerengen begangene Taten zu begründen. Die Zuständigkeit für diese Taten sollte im Einklang mit dem Völkerrecht und insbesondere mit Artikel 34 des genannten Übereinkommens der Vereinten Nationen begründet werden.

(12)

Die praktische Anwendung der von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses sollte von der Kommission überwacht werden; diese sollte dem Rat binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Umsetzung einen Bericht vorlegen. Dieser Bericht kann geeignete Vorschläge enthalten —

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für diesen Rahmenbeschluss gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 2005/35/EG.

Artikel 2

Straftaten

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 2 dieses Rahmenbeschlusses ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Verstöße im Sinne der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2005/35/EG als Straftat behandelt werden.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Mitglieder der Mannschaft, soweit die betreffenden Verstöße in Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen, in ausschließlichen Wirtschaftszonen oder auf hoher See erfolgen und die Bedingungen nach Anlage I Regel 11 Buchstabe b bzw. nach Anlage II Regel 6 Buchstabe b des MARPOL-Übereinkommens 73/78 erfüllt sind.

Artikel 3

Beihilfe und Anstiftung

Jeder Mitgliedstaat ergreift im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beihilfe oder die Anstiftung zu einer Straftat nach Artikel 2 unter Strafe gestellt wird.

Artikel 4

Sanktionen

(1)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 2 oder 3 mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bedroht sind, die zumindest in schweren Fällen auch Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens einem bis drei Jahren umfassen.

(2)   In minder schweren Fällen, in denen die begangene Handlung keine Verschlechterung der Wasserqualität verursacht, kann ein Mitgliedstaat Sanktionen einer anderen Rechtsnatur als die in Absatz 1 vorgesehenen Strafen vorsehen.

(3)   Die strafrechtlichen Sanktionen nach Absatz 1 können durch andere Sanktionen oder Maßnahmen ergänzt werden, insbesondere durch Geldsanktionen oder die Aberkennung des Rechts einer natürlichen Person zur Ausübung einer erlaubnis- oder genehmigungspflichtigen Tätigkeit oder zur Gründung, Geschäftsführung oder Leitung einer Gesellschaft oder Stiftung, wenn die Verurteilung auf Umständen beruht, aus denen deutlich hervorgeht, dass die Gefahr besteht, dass der Täter erneut eine gleichartige strafbare Handlung begeht.

(4)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine vorsätzlich begangene Straftat nach Artikel 2 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf bis zehn Jahren bedroht ist, wenn durch die Tat eine erhebliche und umfangreiche Schädigung der Wasserqualität oder von Tier- und Pflanzenarten oder Teilen davon und der Tod oder eine schwere Verletzung von Personen verursacht wurde.

(5)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine vorsätzlich begangene Straftat nach Artikel 2 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei bis fünf Jahren bedroht ist, wenn

a)

durch die Tat eine erhebliche und umfangreiche Schädigung der Wasserqualität oder von Tier- oder Pflanzenarten oder Teilen davon verursacht wurde oder

b)

die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI des Rates vom 21. Dezember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (4) begangen wurde, und zwar unabhängig von der Höhe der Strafe, auf die in dieser Gemeinsamen Maßnahme Bezug genommen wird.

(6)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Straftat nach Artikel 2, sofern sie grob fahrlässig begangen wurde, mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei bis fünf Jahren bedroht ist, wenn durch die Tat eine erhebliche und umfangreiche Schädigung der Wasserqualität oder von Tier- und Pflanzenarten oder Teilen davon und der Tod oder eine schwere Verletzung von Personen verursacht wurde.

(7)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Straftat nach Artikel 2, sofern sie grob fahrlässig begangen wurde, mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem bis zu drei Jahren bedroht ist, wenn die Tat eine erhebliche und umfangreiche Schädigung der Wasserqualität oder von Tier- oder Pflanzenarten oder Teilen davon verursacht hat.

(8)   In Bezug auf Freiheitsstrafen gilt dieser Artikel unbeschadet des Völkerrechts und insbesondere des Artikels 230 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982.

Artikel 5

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Tat nach Artikel 2 oder 3 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund

a)

einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder

b)

einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

c)

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat.

(2)   Neben den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung einer Tat nach Artikel 2 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

(3)   Die Verantwortlichkeit der juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei einer Straftat nach den Artikeln 2 und 3 nicht aus.

Artikel 6

Sanktionen gegen juristische Personen

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können. Die Sanktionen

a)

umfassen zumindest in den Fällen, in denen die juristische Person Taten nach Artikel 2 zu verantworten hat, strafrechtliche oder nicht strafrechtliche Geldsanktionen

i)

im Höchstmaß von mindestens 150 000 EUR bis 300 000 EUR,

ii)

im Höchstmaß von mindestens 750 000 EUR bis 1 500 000 EUR in den schwersten Fällen einschließlich mindestens der vorsätzlich begangenen Taten nach Artikel 4 Absätze 4 und 5;

b)

können in allen Fällen andere als Geldsanktionen umfassen, wie beispielsweise

i)

den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,

ii)

das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit,

iii)

die richterliche Aufsicht,

iv)

die richterlich angeordnete Eröffnung des Liquidationsverfahrens,

v)

die Verpflichtung zum Ergreifen spezieller Maßnahmen, um die Folgen der die Verantwortlichkeit der juristischen Person begründenden Tat zu beseitigen.

(2)   Zur Durchführung von Absatz 1 Buchstabe a wenden Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurs an, der am 12. Juli 2005 gilt.

(3)   Ein Mitgliedstaat kann Absatz 1 Buchstabe a in der Weise durchführen, dass die Geldsanktion proportional zum Umsatz der juristischen Person, zum erzielten oder erhofften finanziellen Vorteil aus der Tat oder zu einem anderen Bezugswert ist, aus dem sich die finanzielle Lage der juristischen Person ergibt, soweit sichergestellt ist, dass dabei Geldsanktionen auferlegt werden können, deren Höchstmaß den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mindestbeträgen für das Höchstmaß wenigstens gleichwertig ist.

(4)   Ein Mitgliedstaat, der diesen Rahmenbeschluss nach Absatz 2 durchführt, teilt diese Absicht dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission mit.

(5)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.

Artikel 7

Gerichtliche Zuständigkeit

(1)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um, soweit völkerrechtlich zulässig, seine Zuständigkeit für Taten nach den Artikeln 2 und 3 zu begründen, die

a)

ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet,

b)

in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone oder in einer gleichwertigen gemäß dem Völkerrecht errichteten Zone,

c)

auf einem unter seiner Flagge fahrenden Schiff,

d)

von einem seiner Staatsangehörigen, soweit die Tat am Tatort strafbar ist oder der Tatort keiner Strafgewalt untersteht,

e)

zugunsten einer juristischen Person mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet,

f)

außerhalb seines Hoheitsgebiets, soweit die Tat eine Verschmutzung in seinem Hoheitsgebiet oder in seiner Wirtschaftszone verursacht hat oder wahrscheinlich verursachen wird, sofern sich das Schiff freiwillig in einem Hafen oder Vorhafen des Mitgliedstaats befindet,

g)

auf hoher See, sofern sich das Schiff freiwillig in einem Hafen oder Vorhafen des Mitgliedstaats befindet,

begangen worden sind.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann beschließen, dass er die gerichtliche Zuständigkeit nach

a)

Absatz 1 Buchstabe d,

b)

Absatz 1 Buchstabe e

nicht oder nur in besonderen Fällen oder unter bestimmten Voraussetzungen ausüben wird.

(3)   Beschließen die Mitgliedstaaten, Absatz 2 anzuwenden, so unterrichten sie das Generalsekretariat des Rates entsprechend und teilen gegebenenfalls mit, in welchen Fällen oder unter welchen Voraussetzungen der Beschluss gilt.

(4)   Sind mehrere Mitgliedstaaten für eine Tat zuständig, so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten darum, ihr Vorgehen in angemessener Weise zu koordinieren, insbesondere hinsichtlich der Bedingungen der Verfolgung und der Durchführungsvorschriften der Rechtshilfe.

(5)   Folgende Anknüpfungspunkte sollten berücksichtigt werden:

a)

der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet, ausschließlicher Wirtschaftszone oder gleichwertiger Zone die Tat begangen wurde;

b)

der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet, ausschließlicher Wirtschaftszone oder gleichwertiger Zone sich die Tat auswirkt;

c)

der Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet, ausschließliche Wirtschaftszone oder gleichwertige Zone ein Schiff, von dem aus die Tat begangen wurde, durchfährt;

d)

der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt oder in dessen Hoheitsgebiet der Täter seinen Wohnsitz hat;

e)

der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die juristische Person, welche die Tat zu verantworten hat, ihren Sitz hat;

f)

der Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff führt, von dem aus die Tat begangen wurde.

(6)   Im Sinne dieses Artikels gilt als Hoheitsgebiet auch das Gebiet nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2005/35/EG.

Artikel 8

Unterrichtung

(1)   Erhält ein Mitgliedstaat Kenntnis von einer Tat oder der Gefahr der Begehung einer Tat nach Artikel 2, die eine unmittelbare Verschmutzung bewirkt oder zu bewirken droht, so unterrichtet er sofort die anderen Mitgliedstaaten, die diesen Schaden erleiden könnten, sowie die Kommission.

(2)   Erhält ein Mitgliedstaat Kenntnis von einer Tat oder der Gefahr der Begehung einer Tat nach Artikel 2, für die ein Mitgliedstaat zuständig sein könnte, so unterrichtet er sofort diesen Mitgliedstaat.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten den Flaggenstaat oder jeden anderen betroffenen Staat unverzüglich über die Maßnahmen, die sie aufgrund dieses Rahmenbeschlusses, insbesondere des Artikels 7, ergriffen haben.

Artikel 9

Benennung von Kontaktstellen

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt bestehende Kontaktstellen oder richtet im Bedarfsfall neue Kontaktstellen ein, insbesondere für den Informationsaustausch im Sinne des Artikels 8.

(2)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Stelle bzw. seine Stellen mit, die als Kontaktstellen gemäß Absatz 1 dienen. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über diese Kontaktstellen.

Artikel 10

Territorialer Anwendungsbereich

Der territoriale Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses deckt sich mit dem der Richtlinie 2005/35/EG.

Artikel 11

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis zum 12. Januar 2007 nachzukommen.

(2)   Bis zum 12. Januar 2007 teilen die Mitgliedstaaten dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben. Anhand dieser Angaben und eines schriftlichen Berichts der Kommission überprüft der Rat bis spätestens 12. Januar 2009, inwieweit die Mitgliedstaaten diesem Rahmenbeschluss nachgekommen sind.

(3)   Bis zum 12. Januar 2012 unterbreitet die Kommission dem Rat auf der Grundlage von Informationen der Mitgliedstaaten einen Bericht über die praktische Anwendung der Bestimmungen, mit denen dieser Rahmenbeschluss umgesetzt wird, unterbreitet ihm die ihr geeignet erscheinenden Vorschläge, gegebenenfalls auch solche, in denen vorgesehen ist, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf Straftaten, die in ihren Hoheitsgewässern oder ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone oder gleichwertigen Zone begangen werden, die unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fahrenden Schiffe nicht als fremde Schiffe im Sinne des Artikels 230 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 betrachten.

Artikel 12

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 2005 (ABl. C 92 vom 16.4.2005, S. 19).

(2)  ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1.

(3)  Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1.