29.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 199/100 |
GEMEINSAME AKTION 2005/588/GASP DES RATES
vom 28. Juli 2005
zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Union möchte in Zentralasien eine aktivere politische Rolle übernehmen. |
(2) |
Es bedarf eines abgestimmten und kohärenten außenpolitischen Vorgehens der EU in Zentralasien. |
(3) |
Der Rat ist am 13. Juni 2005 übereingekommen, einen EU-Sonderbeauftragten (EUSR) für Zentralasien (Kasachstan, Kirgisische Republik, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan) zu ernennen. |
(4) |
Der EUSR wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte — |
HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:
Artikel 1
Herr Ján Kubiš wird zum EUSR für Zentralasien ernannt.
Artikel 2
Das Mandat des EUSR beruht auf den politischen Zielen der EU in Zentralasien. Diese Ziele umfassen
a) |
die Förderung guter und enger Beziehungen zwischen den Ländern Zentralasiens und der Union auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen, wie sie in den einschlägigen Übereinkünften niedergelegt sind; |
b) |
einen Beitrag zur Stärkung von Stabilität und Kooperation zwischen den Ländern in der Region; |
c) |
einen Beitrag zur Stärkung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvoller Staatsführung und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Zentralasien; |
d) |
die Beseitigung zentraler Bedrohungen, insbesondere die Regelung spezifischer Fragen mit unmittelbaren Auswirkungen für Europa; |
e) |
die Verbesserung der Wirkung und der Wahrnehmbarkeit der EU in der Region, u. a. durch eine engere Abstimmung mit anderen relevanten Partnern und internationalen Organisationen wie der OSZE. |
Artikel 3
(1) Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat der EUSR im Rahmen seines Mandats die Aufgabe,
a) |
die politischen Entwicklungen in Zentralasien mit großer Aufmerksamkeit zu verfolgen und enge Kontakte zu Regierungen, zu Parlamenten, zur Justiz, zur Zivilgesellschaft und zu den Massenmedien aufzubauen und zu pflegen; |
b) |
Kasachstan, die Kirgisische Republik, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan zu ermutigen, bei regionalen Fragen von gemeinsamem Interesse zusammenzuarbeiten; |
c) |
sachdienliche Kontakte und eine angemessene Zusammenarbeit mit den wichtigsten interessierten Akteuren in der Region einschließlich aller einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen zu entwickeln; |
d) |
in enger Zusammenarbeit mit der OSZE zur Prävention und Lösung von Konflikten beizutragen, indem er Kontakte zu den Behörden und anderen lokalen Akteuren wie Nichtregierungsorganisationen, politischen Parteien, Minderheiten sowie Religionsgemeinschaften und deren Führern aufbaut; |
e) |
die politische Koordinierung der EU in Zentralasien insgesamt zu intensivieren und, unbeschadet der Gemeinschaftszuständigkeit, die Kohärenz des außenpolitischen Handelns der EU in der Region zu gewährleisten; |
f) |
den Rat bei der weiteren Konzipierung einer umfassenden Politik gegenüber Zentralasien zu unterstützen. |
(2) Der EUSR unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters in der Region und arbeitet eng mit dem Vorsitz, den EU-Missionsleitern und dem EUSR für Afghanistan und der Kommission zusammen. Er verschafft sich einen fortwährenden Überblick über alle EU-Aktivitäten in der Region.
Artikel 4
(1) Der EUSR, der unter der Aufsicht und operativen Leitung des Hohen Vertreters handelt, ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich. Er ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
(2) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zum EUSR und bildet für ihn die vorrangige Kontaktstelle im Rat. Vom PSK erhält der EUSR im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Impulse.
Artikel 5
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR beträgt 470 000 EUR.
(2) Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, werden nach den für den Haushaltsplan geltenden Verfahren und Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.
(3) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem EUSR und der Kommission geschlossen. Ausgaben können ab dem Tag der Annahme dieser Gemeinsamen Aktion getätigt werden.
(4) Der Vorsitz, die Kommission und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.
Artikel 6
(1) Im Rahmen seines Mandats und der entsprechenden bereitgestellten Finanzmittel ist der EUSR dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der von dem Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Der EUSR teilt dem Vorsitz und der Kommission die endgültige Zusammensetzung seines Arbeitsstabs mit.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des EUSR abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats bzw. des betreffenden Organs der Europäischen Union.
(3) Alle nicht durch abgeordnete Mitarbeiter zu besetzende Stellen der Laufbahngruppe A werden vom Generalsekretariat des Rates ausgeschrieben und auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union mitgeteilt, damit die qualifiziertesten Bewerber eingestellt werden können.
(4) Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des EUSR und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gemeinsam mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 7
Grundsätzlich erstattet der EUSR persönlich dem Hohen Vertreter und dem PSK Bericht; er kann auch der zuständigen Arbeitsgruppe Bericht erstatten. Regelmäßige schriftliche Berichte werden an den Hohen Vertreter, den Rat und die Kommission gerichtet. Der EUSR kann dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) auf Empfehlung des Hohen Vertreters und des PSK Bericht erstatten.
Artikel 8
Zur Gewährleistung der Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union wird die Tätigkeit des EUSR mit der des Hohen Vertreters, des Vorsitzes und der Kommission abgestimmt. Der EUSR unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit. An Ort und Stelle wird eine enge Verbindung mit dem Vorsitz, der Kommission und den Missionsleitern, die alles tun, um den EUSR bei der Ausführung des Mandats zu unterstützen, aufrechterhalten. Der EUSR unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.
Artikel 9
Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der EUSR legt dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission zwei Monate vor Ablauf seines Mandats einen umfassenden schriftlichen Bericht über die Ausführung des Mandats vor. Dieser Bericht dient als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Prioritäten für ein Tätigwerden gibt der Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen hinsichtlich des Beschlusses des Rates über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats ab.
Artikel 10
Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
Sie gilt bis zum 28. Februar 2006.
Artikel 11
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel, am 28. Juli 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. STRAW