3.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/20


GEMEINSAME AKTION 2005/355/GASP DES RATES

vom 2. Mai 2005

betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26 und Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. April 2005 den Gemeinsamen Standpunkt 2005/304/GASP im Hinblick auf die Vermeidung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten in Afrika und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/85/GASP (1) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 22. November 2004 einen Aktionsplan für die Unterstützung im Rahmen der ESVP für Frieden und Sicherheit in Afrika angenommen. Am 13. Dezember 2004 hat er Leitlinien für die Umsetzung dieses Aktionsplans gebilligt.

(3)

Der Rat hat am 13. Dezember 2004 in seinen Schlussfolgerungen die Bereitschaft der EU zum Ausdruck gebracht, die Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo tatkräftig zu unterstützen.

(4)

Der Rat hat am 28. Juni 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/530/GASP (2) angenommen, mit der u. a. das Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen Aldo Ajello verlängert und geändert wird.

(5)

Der Rat hat am 9. Dezember 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/847/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union in Kinshasa (DR Kongo) betreffend die Integrierte Polizeieinheit (EUPOL „Kinshasa“) (3) erlassen.

(6)

Das am 17. Dezember 2002 in Pretoria von den kongolesischen Parteien unterzeichnete globale und alle Seiten einschließende Abkommen und die im Anschluss hieran am 2. April 2003 in Sun City unterzeichnete Schlussakte haben einen Übergangsprozess in der DR Kongo einschließlich der Bildung einer umstrukturierten und integrierten Nationalarmee in Gang gesetzt.

(7)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 30. März 2005 die Resolution 1592 (2005) über die Situation in der Demokratischen Republik Kongo verabschiedet, in der er unter anderem seine Unterstützung für den Übergangsprozess in der DR Kongo bekräftigt und die Regierung der nationalen Einheit und des Übergangs auffordert, die Reform des Sicherheitssektors durchzuführen, und die Verlängerung des Mandats der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) in der Fassung der Resolution 1565 (2004) beschließt.

(8)

Die Regierung der DR Kongo hat am 26. April 2005 ein offizielles Ersuchen um Unterstützung der Europäischen Union bei der Reform des Sicherheitssektors durch die Einrichtung eines Beratungs- und Unterstützungsteams für die kongolesische Regierung an den Generalsekretär/ Hohen Vertreter für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik gerichtet.

(9)

Die derzeitige Sicherheitslage in der DR Kongo könnte sich verschlechtern, was schwerwiegende Auswirkungen auf den Prozess der Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der internationalen und regionalen Sicherheit haben könnte. Fortgesetzte politische Anstrengungen der EU und die weitere Bereitstellung von Mitteln werden dazu beitragen, die Stabilität in der Region zu festigen.

(10)

Der Rat hat am 12. April 2005 das allgemeine Konzept für die Einrichtung einer Beratungs- und Unterstützungsmission im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo gebilligt.

(11)

Die Rechtsstellung der Mission wird in Konsultationen mit der Regierung der DR Kongo festgelegt mit dem Ziel, das Abkommen über die Rechtsstellung der Mission EUPOL „Kinshasa“ auf diese Mission und ihr Personal anzuwenden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Auftrag

(1)   Die Europäische Union richtet eine Beratungs- und Unterstützungsmission im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo unter der Bezeichnung EUSEC RD ein, um zu einer erfolgreichen Integration der Armee in der DR Kongo beizutragen. Die Mission muss den für den Sicherheitssektor zuständigen kongolesischen Behörden beratend und unterstützend zur Seite stehen und darauf achten, dass Politiken, die mit den Menschenrechten, dem internationalen Humanitärrecht, den demokratischen Grundsätzen und den Grundsätzen einer verantwortungsvollen Staatsführung, der Transparenz und der Achtung der Rechtsstaatlichkeit vereinbar sind, zu fördern.

(2)   Die Mission handelt gemäß den Zielen und anderen Bestimmungen des Aufgabenbereichs gemäß Artikel 2.

Artikel 2

Aufgabenbereich

Ziel der Mission ist es, in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit den anderen Akteuren der internationalen Gemeinschaft konkrete Unterstützung bei der Integration der kongolesischen Armee und der verantwortungsvollen Führung im Sicherheitssektor zu leisten, wie es im allgemeinen Konzept festgelegt wurde; dazu gehört auch die Ermittlung verschiedener Projekte und Optionen, die die Europäische Union und/oder ihre Mitgliedstaaten in diesem Bereich gegebenenfalls zu unterstützen beschließen, und die Mitwirkung an ihrer Ausarbeitung.

Artikel 3

Struktur der Mission

Die Mission hat folgende Struktur:

a)

Ein Büro in Kinshasa, bestehend aus dem Missionsleiter und dem Personal, das nicht den kongolesischen Behörden zugewiesen wird,

b)

Experten, die insbesondere den nachstehenden Schlüsselstellen in der kongolesischen Verwaltung zugewiesen werden:

Kabinett des Verteidigungsministers,

Generalstab, einschließlich der militärischen integrierten Struktur (SMI),

Generalstab der Landstreitkräfte,

Nationale Kommission für Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung (CONADER) und

Gemeinsames Operatives Komitee.

Artikel 4

Vorbereitungsphase

(1)   Das Generalsekretariat des Rates arbeitet mit der Unterstützung des Missionsleiters einen Plan zur Durchführung der Mission aus.

(2)   Dieser Plan sowie der Beginn der Mission werden vom Rat gebilligt.

Artikel 5

Missionsleiter

(1)   General Pierre Michel JOANA wird zum Missionsleiter ernannt. Er führt die laufenden Geschäfte der Mission und ist für das Personal und für Disziplinarmaßnahmen zuständig.

(2)   Der Missionsleiter schließt mit der Kommission einen Vertrag.

(3)   Alle Experten der Mission unterstehen weiter dem zuständigen Mitgliedstaat oder dem zuständigen Organ der EU; sie erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse der Mission. Während und nach der Mission wahren sie größte Verschwiegenheit über alle Tatsachen und Informationen, die die Mission betreffen.

Artikel 6

Personal

(1)   Die Experten der Mission werden von den Mitgliedstaaten oder den Organen der EU abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat oder jedes Organ trägt die Kosten für die von ihm abgeordneten Experten, mit Ausnahme des Missionsleiters, einschließlich der Gehälter, der medizinischen Versorgung, der Kosten der Reise in die und aus der DR Kongo und der Zulagen außer Tagegeldern und Mietzulagen.

(2)   Internationales Zivilpersonal und örtliches Personal wird nach Bedarf von der Mission vertraglich verpflichtet.

Artikel 7

Befehlskette

Die Mission hat eine einheitliche Befehlskette:

Der Missionsleiter leitet das Beratungs- und Unterstützungsteam, führt dessen laufende Geschäfte und erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter über den Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) Bericht.

Der EUSR erstattet dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) und dem Rat über den Generalsekretär/Hohen Vertreter Bericht.

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter macht dem Missionsleiter über den EUSR Vorgaben.

Das PSK nimmt die politische Kontrolle und die strategische Leitung wahr.

Artikel 8

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, entsprechende Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Änderung des Durchführungsplans und der Befehlskette ein. Sie erstreckt sich ferner auf die Befugnis, zu einem späteren Zeitpunkt über die Ernennung des Missionsleiters zu entscheiden. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird.

(2)   Der EUSR gibt dem Missionsleiter die für sein Handeln vor Ort erforderlichen politischen Leitlinien vor.

(3)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht und trägt dabei den Berichten des EUSR Rechnung.

(4)   Das PSK erhält regelmäßig Berichte des Missionsleiters über die Durchführung der Mission. Es kann den Missionsleiter zu seinen Sitzungen einladen, wenn dies erforderlich ist.

Artikel 9

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission beläuft sich auf 1 600 000 EUR.

(2)   Für Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag getätigt werden, gilt Folgendes:

a)

die Ausgaben werden gemäß den Haushaltsvorschriften und -verfahren der Europäischen Gemeinschaft verwaltet, mit der Ausnahme, dass keine Vorfinanzierung im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet;

b)

der Missionsleiter erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten Bericht und wird von ihr bei seinem Handeln überwacht.

(3)   Die Finanzierungsregelung trägt den operativen Erfordernissen der Mission, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung, Rechnung.

Artikel 10

Abstimmung und Verbindungen

(1)   Der EUSR trägt gemäß seinem Mandat Sorge für die Abstimmung mit den anderen beteiligten Stellen der EU und für die Beziehungen zu den Behörden des Gastlandes.

(2)   Unbeschadet der Befehlskette stimmt sich der Missionsleiter mit EUPOL „Kinshasa“ ab, damit sich die beiden Missionen in kohärenter Weise in den allgemeinen Kontext der Maßnahmen der EU in diesem Land einfügen.

(3)   Unbeschadet der Befehlskette stimmt sich der Missionsleiter ferner mit der Delegation der Kommission ab.

(4)   Der Missionsleiter arbeitet mit den anderen internationalen Akteuren vor Ort, insbesondere der MONUC und den in der DR Kongo engagierten Drittstaaten, zusammen.

Artikel 11

Gemeinschaftsmaßnahmen

Der Rat nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, mit ihren Maßnahmen gegebenenfalls auf die Erreichung der Ziele dieser Gemeinsamen Aktion hinzuwirken.

Artikel 12

Weitergabe von Verschlusssachen

(1)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission für die Zwecke der Mission erstellte EU-Verschlusssachen unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die Vereinten Nationen, an Drittstaaten und an den Gaststaat weiterzugeben.

(2)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte, aber der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates unterliegende Dokumente über die Beratungen des Rates im Zusammenhang mit der Mission an die Vereinten Nationen, an Drittstaaten und an das Gastland weiterzugeben.

Artikel 13

Status der Mission und ihres Personals

(1)   Der Status der Mission und ihres Personals wird durch eine Vereinbarung mit den zuständigen Behörden der DR Kongo geregelt.

(2)   Für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung, die von einem Mitglied des Personals erhoben werden oder es betreffen, ist der Staat oder das Gemeinschaftsorgan, von dem das Mitglied des Personals abgeordnet wurde, zuständig. Für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person ist der betreffende Staat oder das betreffende Gemeinschaftsorgan zuständig.

Artikel 14

Bewertung der Mission

Das PSK nimmt spätestens sechs Monate nach Beginn der Mission eine Bewertung der ersten Ergebnisse der Mission vor und unterbreitet seine Schlussfolgerungen dem Rat; diese können gegebenenfalls eine Empfehlung an den Rat umfassen, über die Verlängerung oder Änderung des Aufgabenbereichs der Mission zu entscheiden.

Artikel 15

Inkrafttreten, Laufzeit und Ausgaben

(1)   Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Sie gilt bis zum 2. Mai 2006.

(2)   Die in Artikel 9 genannten Ausgaben können nach Annahme der Gemeinsamen Aktion getätigt werden.

Artikel 16

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Mai 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 57.

(2)  ABl. L 234 vom 3.7.2004, S. 13. Gemeinsame Aktion geändert durch die Gemeinsame Aktion 2005/96/GASP (ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 70).

(3)  ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 30.