4.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 31/71 |
GEMEINSAME AKTION 2005/97/GASP DES RATES
vom 2. Februar 2005
zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 12. Juli 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/569/GASP (1) betreffend das Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2002/211/GASP angenommen. |
(2) |
Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2004/569/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten um weitere sechs Monate verlängert werden — |
HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:
Artikel 1
Das in der Gemeinsamen Aktion 2004/569/GASP vorgesehene Mandat von Lord ASHDOWN als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (EUSR) in Bosnien und Herzegowina wird bis zum 31. August 2005 verlängert.
Artikel 2
Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
Artikel 3
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Februar 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. ASSELBORN
(1) ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 7.