4.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/71


GEMEINSAME AKTION 2005/97/GASP DES RATES

vom 2. Februar 2005

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Juli 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/569/GASP (1) betreffend das Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2002/211/GASP angenommen.

(2)

Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2004/569/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten um weitere sechs Monate verlängert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Das in der Gemeinsamen Aktion 2004/569/GASP vorgesehene Mandat von Lord ASHDOWN als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (EUSR) in Bosnien und Herzegowina wird bis zum 31. August 2005 verlängert.

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Februar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 7.