24.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/100 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 2005
zur Änderung der Entscheidung 2003/526/EG hinsichtlich der Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Deutschland und der Slowakei
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5631)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/946/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aufgrund des Auftretens der klassischen Schweinepest in einigen Mitgliedstaaten hat die Kommission die Entscheidung 2003/526/EG vom 18. Juli 2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (2) erlassen. Mit der genannten Entscheidung wurden einige zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Tierseuche eingeführt. |
(2) |
Deutschland hat die Kommission über die jüngste Entwicklung der Seuche bei der Schwarzwildpopulation im Bundesland Nordrhein-Westfalen unterrichtet. Aufgrund der vorliegenden epidemiologischen Daten ist es angezeigt, eine Änderung des Anwendungsgebietes der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Deutschland vorzu-nehmen und bestimmte Gebiete in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz einzubeziehen. |
(3) |
Die Seuchenlage in der Slowakei hat sich im Gebiet der Bezirksveterinär- und -Lebensmittelverwaltungen von Trnava (Bezirke Trnava, Piešťany und Hlohovec) und von Banská Bystrica (Bezirke Banská Bystrica und Brezno) erheblich verbessert. Die in der Entscheidung 2003/526/EG vorgesehenen Maßnahmen sollten demzufolge für diese Gebiete nicht länger gelten. |
(4) |
Die Entscheidung 2003/526/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2003/526/EG wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. Dezember 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).
(2) ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 46. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/339/EG (ABl. L 108 vom 29.4.2005, S. 87).
ANHANG
„ANHANG
TEIL I
Gebiete Deutschlands und Frankreichs gemäß den Artikeln 2, 3, 5, 6, 7 und 8
1. Deutschland
A. |
Im Bundesland Rheinland-Pfalz:
|
B. |
Im Bundesland Nordrhein-Westfalen:
|
2. Frankreich:
In den Departements Bas-Rhin und Moselle das Gebiet westlich des Rheins und des Rhein-Marne-Kanals, nördlich der Autobahn A4, östlich der Saar und südlich der Grenze zu Deutschland sowie die Gemeinden Holtzheim, Lingolsheim und Eckbolsheim.
TEIL II
Gebiete der Slowakei gemäß den Artikeln 2, 3, 5, 7 und 8
Das Gebiet der Bezirksveterinär- und -Lebensmittelverwaltungen von Trenčín (Bezirke Trenčín und Bánovce nad Bebravou), Prievidza (Bezirke Prievidza und Partizánske), Púchov (nur Bezirk Ilava), Žiar nad Hronom (Bezirke Žiar nad Hronom, Žarnovica und Banská Štiavnica), Zvolen (Bezirke Zvolen, Krupina und Detva), Lučenec (Bezirke Lučenec und Poltár) und Veľký Krtíš.“