16.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 329/37 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2005
zur Änderung der Richtlinie 2002/56/EG des Rates hinsichtlich des in Artikel 21 Absatz 3 festgesetzten Datums, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Gültigkeitsdauer der Beschlüsse über die Gleichwertigkeit von Pflanzkartoffeln aus Drittländern verlängern dürfen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5020)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/908/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2002/56/EG können die Mitgliedstaaten ab bestimmten Zeitpunkten nicht mehr in eigener Verantwortung die Gleichwertigkeit der in Drittländern geernteten Pflanzkartoffeln mit den in der Gemeinschaft geernteten und der genannten Richtlinie entsprechenden Pflanzkartoffeln feststellen. |
(2) |
Da die Arbeiten für eine gemeinschaftliche Gleichwertigkeitsfeststellung für alle betroffenen Drittländer jedoch noch nicht abgeschlossen waren, wurden die Mitgliedstaaten mit der Richtlinie 2002/56/EG ermächtigt, die Geltungsdauer der von ihnen bereits getroffenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für bestimmte von den Gemeinschaftsfeststellungen nicht erfasste Länder bis zum 31. März 2005 zu verlängern. |
(3) |
Da noch keine Gemeinschaftsregeln für die Gleichwertigkeit von in Drittländern geernteten Pflanzkartoffeln mit den in der Gemeinschaft geernteten Pflanzkartoffeln bestehen, sollte die den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2002/56/EG gewährte Ermächtigung zur Verlängerung der Gleichwertigkeitsfeststellungen um drei Jahre verlängert werden. |
(4) |
Die Richtlinie 2002/56/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Saat- und Pflanzgutwesen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2002/56/EG wird „31. März 2005“ durch „31. März 2008“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 14. Dezember 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).