16.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/31


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. März 2004

über eine Beihilfe, die Italien zugunsten der Fleischverarbeitungs- und -vermarktungsgenossenschaften zur Entschädigung der durch die Blauzungenkrankheit verursachten Verluste durchführen will — Artikel 5 des Gesetzes Nr. 22 vom 17. November 2000 der Region Sardinien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 471)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2005/906/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 24. November 2000, eingegangen am 28. November 2000, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag das Gesetz Nr. 22 der Region Sardinien vom 17. November 2000 betreffend Maßnahmen zugunsten der Tierhalter zur Bewältigung der als „Blauzungenkrankheit“ bezeichneten Tierseuche (1), im Folgenden „Gesetz Nr. 22/2000 der Region Sardinien“ genannt, notifiziert. Artikel 10 dieses Gesetzes macht die Gewährung einiger dieser Beihilfen von der Genehmigung der Kommission im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 87 und 88 EG-Vertrag abhängig.

(2)

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2000, eingegangen am 19. Dezember 2000, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die mit Schreiben vom 13. Dezember 2000 angeforderten ergänzenden Auskünfte übermittelt.

(3)

Mit Schreiben vom 2. Februar 2001 hat die Kommission Italien von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der genannten Beihilfe das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 einzuleiten.

(4)

Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, sich zu der betreffenden Maßnahme zu äußern.

(5)

Mit demselben Beschluss hat die Kommission die Beihilfen gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 des Gesetzes Nr. 22/2000 genehmigt, weil sie nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen erfüllten, um als Beihilfen zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu gelten.

(6)

Die italienischen Behörden haben sich zu den fraglichen Maßnahmen nicht geäußert. Die Kommission hat auch von anderen Beteiligten keine Stellungnahmen erhalten.

II.   BESCHREIBUNG

(7)

Die Beihilfen stützen sich auf Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 22/2000 der Region Sardinien zugunsten der Fleischverarbeitungs- und -vermarktungsgenossenschaften zur Entschädigung der durch die Blauzungenkrankheit verursachten Verluste.

(8)

Im August 2000 ist die Blauzungenkrankheit auf Sardinien ausgebrochen und hat sich trotz der von den Behörden durchgeführten Maßnahmen auf der gesamten Insel ausgebreitet. Die Ausbreitung wurde durch die klimatischen Bedingungen (heißes und trockenes Wetter) begünstigt. Zur Bekämpfung der Seuche haben die italienischen Gesundheitsbehörden am 28. August 2000 ein Verbot der Verbringung von aus Sardinien stammendem Zuchtwild und als Nutztiere gehaltenen Wiederkäuern (einschließlich Sperma, Eizellen und Embryonen) in das übrige italienische Hoheitsgebiet oder die anderen EU-Mitgliedstaaten verhängt. Außerdem wurde die Verbringung dieser Tiere von der Provinz Cagliari in das übrige Gebiet der Region verboten, und die Veterinärdienste der anderen Regionen wurden verpflichtet, klinische Untersuchungen in den Betrieben durchzuführen, in denen vor weniger als zwei Monaten Schafe aus Sardinien in den Bestand aufgenommen worden waren. Danach haben die regionalen Behörden den Erlass Nr. 34 vom 5. September 2000 über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit (3) erlassen, mit dem auf dem gesamten Gebiet Sardiniens die Verbringung von Schafen, Ziegen, Rindern, Büffeln und Zuchtwild verboten wurde. Ferner wurde mit diesem Erlass die Bekämpfung der Insekten, die diese Seuche übertragen, verbindlich vorgeschrieben. Am 16. Oktober 2000 haben regionale Gesundheitsbehörden den Plan zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit auf Sardinien angenommen, und am 25. Oktober 2000 hat der Regionalrat von Sardinien das Gesetz Nr. 22/2000 mit Maßnahmen zugunsten der Tierhalter zur Bewältigung der als „Blauzungenkrankheit“ bezeichneten Tierseuche erlassen, das daraufhin der Kommission zur Prüfung der Übereinstimmung mit den Artikeln 87, 88 und 89 EG-Vertrag übermittelt wurde. Die Maßnahmen gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 des Gesetzes Nr. 22/2000 wurden als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen (4). Die Kommission hat jedoch beschlossen, wegen der Beihilfen gemäß Artikel 5 dieses Gesetzes das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(9)

Mit Artikel 5 des Gesetzes Nr. 22/2000 wird die Regionalverwaltung ermächtigt, Unternehmen und Genossenschaften zur Sammlung, Verarbeitung, Verpackung und Vermarktung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen mit eingetragenem Sitz auf Sardinien, deren Lieferungen gegenüber den satzungsmäßigen oder vertraglichen Verpflichtungen im Vergleich zum Durchschnitt der letzten drei Jahre um mehr als 20 % (benachteiligte Gebiete) bzw. 30 % (sonstige Gebiete) zurückgegangen sind, Beihilfen zu gewähren. Mit diesen Beihilfen sollen die Verluste infolge der Knappheit der für die Verarbeitung bestimmten Rohware ausgeglichen werden; sie sind auf die Verluste begrenzt, die durch den Rückgang der Lieferungen der Genossenschaftsmitglieder verursacht sind.

(10)

Für die Beihilfe ist im Jahr 2000 ein Betrag von 5 Mrd. ITL (rund 2 582 280 EUR) vorgesehen.

(11)

Die Kommission hat beschlossen, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, weil sie Zweifel an der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt hat. Diese Zweifel gründen sich insbesondere auf die Tatsache, dass die Ziffer 11.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor keine Bestimmung vorsieht, die eine Entschädigung von Verarbeitungsunternehmen für Verluste infolge von Tierseuchen gestatten würde.

Auch wenn die italienischen Behörden beschlossen haben, die Beihilfe den Genossenschaften vorzubehalten, wurde nach Auffassung der Kommission nicht nachgewiesen, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Tierseuche (Blauzungenkrankheit) und dem Rückgang der Lieferungen besteht. Die Region ist auch von Dürre heimgesucht worden (vgl. Beihilfe N 745/2000), die zum mengenmäßigen Rückgang der Lieferungen beigetragen haben könnte. Außerdem könnte der Rückgang der Lieferungen von Rohware bei einigen Genossenschaften auf andere Ursachen als die Blauzungenkrankheit (oder die Dürre) zurückzuführen sein.

(12)

Ziffer 11.3.8 des Gemeinschaftsrahmens beschränkt die Gewährung von Schadensausgleich für widrige Witterungsverhältnisse auf Landwirte bzw. Erzeugergemeinschaften, in denen die betreffenden Landwirte Mitglieder sind; es ist nicht möglich, diese Regeln analog auf Verluste von Verarbeitungsunternehmen infolge der Blauzungenkrankheit anzuwenden. Generell war die Kommission der Auffassung, dass Betriebe der Land- und Ernährungswirtschaft über eine gewisse Flexibilität beim Einsatz ihrer Lieferquellen verfügen. Hierdurch könnten zwar zusätzliche Kosten bei der Rohware und Ertragsrückgänge entstanden sein, was aber eine direkte Anwendung der für die landwirtschaftliche Erzeugung geltenden Regeln nicht rechtfertigen dürfte.

(13)

In Ermangelung anderer Rechtsgrundlagen für die Prüfung und etwaige Genehmigung der in Artikel 5 des Gesetzes Nr. 22/2000 vorgesehenen Beihilfe ist diese als Betriebsbeihilfe anzusehen, also als Beihilfe, die die Kostenbelastung, die landwirtschaftlichen Betrieben bei ihrer normalen Tätigkeit entsteht, verringern soll. Solche Beihilfen werden grundsätzlich als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen.

(14)

Die italienischen Behörden haben sich gegenüber der Kommission zu dem Beschluss, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, nicht geäußert.

III.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

(15)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(16)

Nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (5) finden vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen auf die Erzeugung und Gewinnung von und den Handel mit den von dieser Verordnung geregelten Erzeugnissen die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag Anwendung. Eine analoge Vorschrift ist in der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (6) vorgesehen, dessen Artikel 23 die Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag auf die Produktion der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen vorsieht, soweit es in der genannten Verordnung nicht anders geregelt ist.

(17)

Der Artikel 5 des Gesetzes Nr. 22/2000 sieht Beihilfen vor, die landwirtschaftliche Unternehmen oder Genossenschaften für die Verluste entschädigen sollen, die ihnen entstanden sind, weil die Lieferungen der Genossenschaftsmitglieder infolge der Blauzungenkrankheit zurückgegangen sind und hierdurch eine Verknappung des für die Verarbeitung bestimmten Rohmaterials entstanden ist. Die betreffenden Unternehmen und Genossenschaften verfügen hierdurch über einen wirtschaftlichen Vorteil, den sie ansonsten bei ihrer Geschäftstätigkeit nicht erhalten hätten, so dass sich ihre Wettbewerbsposition gegenüber anderen Landwirten in der Gemeinschaft, denen solche Beihilfen nicht gewährt werden, verbessert.

(18)

Diese Beihilfen haben Auswirkungen auf den Wettbewerb und auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Denn die Begünstigten üben eine Wirtschaftstätigkeit in einem Sektor (dem Rind- und Schaffleischsektor) aus, in dem Handel zwischen den Mitgliedstaaten betrieben wird. 2001 belief sich der italienische Rinderbestand auf 6 932 700 Tiere (davon 273 900 auf Sardinien). In demselben Jahr betrug der Schafbestand 8 311 400 Tiere (davon 3 602 200 auf Sardinien) und der Ziegenbestand 1 024 800 Tiere (davon 240 200 auf Sardinien).

(19)

Die betreffende Maßnahme fällt also unter die Definition der staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(20)

Das Verbot der Gewährung von staatlichen Beihilfen gilt nicht uneingeschränkt. Aber im vorliegenden Fall kommen die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 eindeutig nicht zur Anwendung und sind im Übrigen von den italienischen Behörden auch nicht geltend gemacht worden.

(21)

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a kommt ebenfalls nicht zur Anwendung, da die Beihilfe nicht dazu dient, die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten mit außergewöhnlich niedriger Lebenshaltung oder erheblicher Unterbeschäftigung zu fördern.

(22)

Was Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b betrifft, so ist die Beihilfe auch nicht dazu bestimmt, ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben.

(23)

Auch die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d genannten Ziele werden mit den fraglichen Beihilfe nicht verfolgt.

(24)

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c wäre die einzige Ausnahmeregelung, die für die notifizierte Beihilfe infrage käme. Daher ist zu prüfen, ob die Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen unter diese Ausnahmeregelung fallen könnte.

(25)

Da das betreffende Gesetz gemäß Artikel 88 Absatz 3 von den italienischen Behörden ordnungsgemäß notifiziert wurde, kommen bei seiner Bewertung die Regeln des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (7) (im Folgenden „Gemeinschaftsrahmen“ genannt) zur Anwendung. Denn diese gelten gemäß Ziffer 23.3 des Gemeinschaftsrahmens auch für neue staatliche Beihilfen, einschließlich derer, die von den Mitgliedstaaten zwar notifiziert wurden, aber noch bei der Kommission anhängig sind.

(26)

Nach Ziffer 11.1.1 des Gemeinschaftsrahmens umfassen die staatlichen Beihilfen für die Landwirtschaft eine Reihe von Maßnahmen, mit denen Landwirte einen Ausgleich für Schäden an der landwirtschaftlichen Erzeugung oder an den landwirtschaftlichen Betriebsmitteln einschließlich der Gebäude und Kulturen erhalten sollen, die durch unvorhersehbare Ereignisse wie Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse oder den Ausbruch einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit entstanden sind.

(27)

Hieraus ergibt sich eindeutig, dass im Falle von Schäden aufgrund einer Tierseuche nur für die Verluste im Bereich der Erzeugung, nicht aber in den Bereichen Verarbeitung oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ein Ausgleich gewährt werden kann. Direkte Beihilfen zum Ausgleich für solche Verluste müssen außerdem mit der Ziffer 11.4 des Gemeinschaftsrahmens vereinbar sein, die speziell Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten betrifft.

(28)

Hierzu haben sich die italienischen Behörden nicht geäußert. Insofern hat die Kommission keine ergänzenden Auskünfte erhalten, die ihr erlaubt hätten, die Zweifel, derentwegen sie das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet hat, zu zerstreuen.

(29)

Außerdem haben die italienischen Behörden nicht in klarer und eindeutiger Weise nachgewiesen, wie der durch die Blauzungenkrankheit bedingte Rückgang der von den Genossenschaftsmitgliedern bzw. Unternehmen gelieferten Mengen mit den im selben Zeitraum entstandenen Ertragsverlusten zusammenhängt. In Ermangelung dieses direkten Zusammenhangs könnten diese Verluste auch auf andere Faktoren wie Dürre, Marktstörungen oder das Finanzmanagement der betreffenden Firmen zurückzuführen sein. Jede Beihilfe, die diese Art von Verlusten ausgleichen soll, würde aber eine Betriebsbeihilfe darstellen, die nach Ziffer 3.5 des Gemeinschaftsrahmens mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist (8).

IV.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(30)

Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei den Maßnahmen gemäß Artikel 5 des fraglichen Regionalgesetzes um Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, die unter keine der in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen fallen.

(31)

Da das Gesetz Nr. 22/2000, das gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert wurde, in Artikel 10 vorsieht, dass die Beihilfen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 von der Regionalverwaltung erst nach ihrer Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden, braucht keine Wiedereinziehung der gemäß Artikel 5 des genannten Gesetzes gewährten Beihilfen angeordnet zu werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfen gemäß Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 22 der Region Sardinien, mit denen landwirtschaftliche Betriebe und Genossenschaften eine Entschädigung für die Verluste erhalten sollen, die ihnen aufgrund des Rückgangs der Lieferungen der Genossenschaftsmitglieder und der hierdurch verursachten Knappheit der zu verarbeitenden Rohware entstanden sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Diese Beihilfen wurden jedoch nicht angewandt.

Artikel 2

Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 16. März 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  Das Gesetz ist am 25. Oktober 2000 vom Regionalrat Sardiniens angenommen und im Amtsblatt Nr. 36 der Region Sardinien vom 25. November 2000 veröffentlicht worden.

(2)  ABl. C 327 vom 22.11.2001, S. 5.

(3)  Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 39 der Region Sardinien vom 19.9.2000, S. 1958.

(4)  Entscheidung SG(01) D/285817 vom 2.2.2001.

(5)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3.

(7)  ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

(8)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93 (Siemens SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften), Slg. 1995, S. II-1675.