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16.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 329/30 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 17. Oktober 2005
über die Unterzeichnung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft
(2005/905/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und die Artikel 55, 83, 89, 95, 133 und 175 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Kommission hat gemäß dem Beschluss des Rates vom 17. Mai 2004 den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft mit der Republik Albanien, der Republik Bulgarien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Montenegro, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen für das Kosovo (gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen) ausgehandelt. |
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(2) |
Vorbehaltlich ihres möglichen späteren Abschlusses sollte der am 31. Mai 2005 paraphierte Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2005.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. BECKETT