14.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/20


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2005

zur Änderung der Entscheidungen 2004/695/EG und 2004/840/EG in Bezug auf die Neuzuteilung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an bestimmte Mitgliedstaaten für ihre für das Jahr 2005 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen sowie für Untersuchen zur Verhütung von Zoonosen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4792)

(2005/887/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 25 Absätze 5 und 6, Artikel 29 und Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann sich die Gemeinschaft finanziell an Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen sowie an der Durchführung von Untersuchungen zur Verhütung von Zoonosen beteiligen.

(2)

In der Entscheidung 2004/695/EG der Kommission vom 14. Oktober 2004 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen bzw. der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen (2) sind der vorgeschlagene Prozentsatz und der Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme der Mitgliedstaaten festgesetzt.

(3)

In der Entscheidung 2004/840/EG der Kommission vom 30. November 2004 zur Genehmigung von Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen für das Jahr 2005 sowie zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (3) ist der Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme der Mitgliedstaaten festgesetzt.

(4)

Die Kommission hat die Berichte der Mitgliedstaaten über die Ausgaben für diese Programme geprüft. Die Analyse hat ergeben, dass einige Mitgliedstaaten die ihnen für 2005 zugeteilten Mittel nicht voll ausschöpfen, während andere mehr als den zugeteilten Betrag ausgeben werden.

(5)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für einige dieser Programme muss daher angepasst werden. Es empfiehlt sich, die Finanzmittel von den Mitgliedstaaten, die ihre Zuteilung nicht voll ausschöpfen, auf diejenigen Mitgliedstaaten umzuschichten, die ihre Zuteilung überschreiten werden. Die Neuzuteilung sollte auf den jüngsten Angaben über die tatsächlich von den betreffenden Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben basieren.

(6)

Die Entscheidungen 2004/695/EG und 2004/840/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2004/695/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Die Entscheidung 2004/840/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 Absatz 2 wird der Betrag „400 000 EUR“ ersetzt durch „900 000 EUR“.

2.

In Artikel 5 Absatz 2 wird der Betrag „900 000 EUR“ ersetzt durch „0 EUR“.

3.

In Artikel 6 Absatz 2 wird der Betrag „1 500 000 EUR“ ersetzt durch „675 000 EUR“.

4.

In Artikel 7 Absatz 2 wird der Betrag „200 000 EUR“ ersetzt durch „300 000 EUR“.

5.

In Artikel 8 Absatz 2 wird der Betrag „400 000 EUR“ ersetzt durch „500 000 EUR“.

6.

In Artikel 9 Absatz 2 wird der Betrag „100 000 EUR“ ersetzt durch „105 000 EUR“.

7.

In Artikel 11 Absatz 2 wird der Betrag „5 000 000 EUR“ ersetzt durch „5 850 000 EUR“.

8.

In Artikel 12 Absatz 2 wird der Betrag „5 000 000 EUR“ ersetzt durch „3 600 000 EUR“.

9.

In Artikel 13 Absatz 2 wird der Betrag „3 000 000 EUR“ ersetzt durch „2 875 000 EUR“.

10.

In Artikel 14 Absatz 2 wird der Betrag „800 000 EUR“ ersetzt durch „100 000 EUR“.

11.

In Artikel 15 Absatz 2 wird der Betrag „1 800 000 EUR“ ersetzt durch „1 740 000 EUR“.

12.

In Artikel 16 Absatz 2 wird der Betrag „5 000 000 EUR“ ersetzt durch „4 415 000 EUR“.

13.

In Artikel 19 Absatz 2 wird der Betrag „4 000 000 EUR“ ersetzt durch „4 600 000 EUR“.

14.

In Artikel 20 Absatz 2 wird der Betrag „2 500 000 EUR“ ersetzt durch „2 725 000 EUR“.

15.

In Artikel 21 Absatz 2 wird der Betrag „700 000 EUR“ ersetzt durch „770 000 EUR“.

16.

In Artikel 22 Absatz 2 wird der Betrag „250 000 EUR“ ersetzt durch „300 000 EUR“.

17.

In Artikel 24 Absatz 2 wird der Betrag „250 000 EUR“ ersetzt durch „350 000 EUR“.

18.

In Artikel 27 Absatz 2 wird der Betrag „200 000 EUR“ ersetzt durch „330 000 EUR“.

19.

In Artikel 28 Absatz 2 wird der Betrag „175 000 EUR“ ersetzt durch „150 000 EUR“.

20.

In Artikel 30 Absatz 2 wird der Betrag „6 500 000 EUR“ ersetzt durch „6 340 000 EUR“.

21.

In Artikel 31 Absatz 2 wird der Betrag „300 000 EUR“ ersetzt durch „500 000 EUR“.

22.

In Artikel 32 Absatz 2 wird der Betrag „4 500 000 EUR“ ersetzt durch „4 470 000 EUR“.

23.

In Artikel 33 Absatz 2 wird der Betrag „1 700 000 EUR“ ersetzt durch „1 900 000 EUR“.

24.

In Artikel 34 Absatz 2 wird der Betrag „25 000 EUR“ ersetzt durch „875 000 EUR“.

25.

In Artikel 35 Absatz 2 wird der Betrag „50 000 EUR“ ersetzt durch „95 000 EUR“.

26.

In Artikel 36 Absatz 2 wird der Betrag „400 000 EUR“ ersetzt durch „675 000 EUR“.

27.

In Artikel 37 Absatz 2 wird der Betrag „70 000 EUR“ ersetzt durch „117 000 EUR“.

28.

In Artikel 38 Absatz 2 wird der Betrag „400 000 EUR“ ersetzt durch „455 000 EUR“.

29.

In Artikel 40 Absatz 2 wird der Betrag „600 000 EUR“ ersetzt durch „310 000 EUR“.

30.

In Artikel 41 Absatz 2 wird der Betrag „50 000 EUR“ ersetzt durch „0 EUR“.

31.

In Artikel 42 Absatz 2 wird der Betrag „600 000 EUR“ ersetzt durch „170 000 EUR“.

32.

In Artikel 43 Absatz 2 wird der Betrag „350 000 EUR“ ersetzt durch „370 000 EUR“.

33.

In Artikel 44 Absatz 2 wird der Betrag „100 000 EUR“ ersetzt durch „25 000 EUR“.

34.

In Artikel 45 Absatz 2 wird der Betrag „200 000 EUR“ ersetzt durch „375 000 EUR“.

35.

In Artikel 46 Absatz 2 wird der Betrag „15 000 EUR“ ersetzt durch „23 000 EUR“.

36.

In Artikel 47 Absatz 2 wird der Betrag „100 000 EUR“ ersetzt durch „140 000 EUR“.

37.

In Artikel 48 Absatz 2 wird der Betrag „800 000 EUR“ ersetzt durch „1 075 000 EUR“.

38.

In Artikel 49 Absatz 2 wird der Betrag „150 000 EUR“ ersetzt durch „485 000 EUR“.

39.

In Artikel 50 Absatz 2 wird der Betrag „100 000 EUR“ ersetzt durch „40 000 EUR“.

40.

In Artikel 51 Absatz 2 wird der Betrag „10 000 EUR“ ersetzt durch „100 000 EUR“.

41.

In Artikel 52 Absatz 2 wird der Betrag „200 000 EUR“ ersetzt durch „290 000 EUR“.

42.

In Artikel 53 Absatz 2 wird der Betrag „300 000 EUR“ ersetzt durch „370 000 EUR“.

43.

In Artikel 54 Absatz 2 wird der Betrag „250 000 EUR“ ersetzt durch „370 000 EUR“.

44.

In Artikel 55 Absatz 2 wird der Betrag „50 000 EUR“ ersetzt durch „115 000 EUR“.

45.

In Artikel 57 Absatz 2 wird der Betrag „25 000 EUR“ ersetzt durch „50 000 EUR“.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Dezember 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)   ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 87.

(3)   ABl. L 361 vom 8.12.2004, S. 41.


ANHANG

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2004/695/EG erhalten folgende Fassung:

„ANHANG I

Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Artikel 1 Absatz 1)

— Veranschlagter Prozentsatz und Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft —

Tierseuche

Mitgliedstaat bzw. beitretender Mitgliedstaat

Prozentsatz

Vorgeschlagener Betrag

(EUR)

Aujeszky-Krankheit

Belgien

50  %

370 000

Spanien

50  %

370 000

Ungarn

50  %

115 000

Irland

50  %

50 000

Portugal

50  %

50 000

Slowakische Republik

50  %

25 000

Blauzungenkrankheit

Spanien

50  %

875 000

Frankreich

50  %

95 000

Italien

50  %

675 000

Rinderbrucellose

Zypern

50  %

105 000

Griechenland

50  %

100 000

Spanien

50  %

5 850 000

Irland

50  %

3 600 000

Italien

50  %

2 875 000

Polen

50  %

100 000

Portugal

50  %

1 740 000

Vereinigtes Königreich (1)

50  %

4 415 000

Rindertuberkulose

Zypern

50  %

5 000

Griechenland

50  %

100 000

Spanien

50  %

4 600 000

Irland

50  %

0

Italien

50  %

2 725 000

Polen

50  %

770 000

Portugal

50  %

300 000

Vereinigtes Königreich (1)

50  %

0

Klassische Schweinepest

Belgien

50  %

23 000

Tschechische Republik

50  %

140 000

Deutschland

50  %

1 075 000

Frankreich

50  %

485 000

Luxemburg

50  %

40 000

Slowenien

50  %

100 000

Slowakische Republik

50  %

290 000

Enzootische Rinderleukose

Estland

50  %

25 000

Italien

50  %

350 000

Litauen

50  %

200 000

Lettland

50  %

100 000

Portugal

50  %

330 000

Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis)

Zypern

50  %

150 000

Griechenland

50  %

800 000

Spanien

50  %

6 340 000

Frankreich

50  %

500 000

Italien

50  %

4 470 000

Portugal

50  %

1 900 000

Poseidom (2)

Frankreich (3)

50  %

150 000

Tollwut

Österreich

50  %

180 000

Tschechische Republik

50  %

400 000

Deutschland

50  %

900 000

Finnland

50  %

100 000

Litauen

50  %

0

Polen

50  %

675 000

Slowenien

50  %

300 000

Slowakische Republik

50  %

500 000

Vesikuläre Schweinekrankheit

Italien

50  %

375 000

Insgesamt

50 808 000

„ANHANG II

Liste der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen (Artikel 2 Absatz 1)

— Veranschlagter Prozentsatz und Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft —

Zoonose

Mitgliedstaat bzw. beitretender Mitgliedstaat

Prozentsatz

Vorgeschlagener Betrag

(EUR)

Salmonellose

Österreich

50  %

117 000

Belgien

50  %

455 000

Dänemark

50  %

110 000

Frankreich

50  %

310 000

Irland

50  %

0

Italien

50  %

170 000

Niederlande

50  %

370 000

Slowakische Republik

50  %

25 000

Insgesamt

1 557 000


(1)  Nur Nordirland.

(2)  Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose, von Vektorinsekten übertragen, in den französischen überseeischen Departements.

(3)  Nur Guadeloupe, Martinique und Réunion.