9.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2005

zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2006 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und bestimmten TSE und zur Verhütung von Zoonosen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4621)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/873/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 6 sowie die Artikel 29 und 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates kann für die Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen bzw. für Überwachungsmaßnahmen zur Verhütung von Zoonosen eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (2) sind Jahresprogramme zur Tilgung und Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen vorgesehen.

(3)

Die Mitgliedstaaten haben Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen, zur Verhütung von Zoonosen und zur Tilgung und Überwachung von TSE in ihrem jeweiligem Hoheitsgebiet vorgelegt.

(4)

Die Prüfung dieser Programme hat ergeben, dass diese den einschlägigen Veterinärvorschriften der Gemeinschaft und insbesondere den Gemeinschaftskriterien für die Tilgung der betreffenden Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/638/EWG des Rates über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen (3) entsprechen.

(5)

Die Programme stehen auf der Liste der Programme, die mit der Entscheidung 2005/723/EG der Kommission vom 14. Oktober 2005 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen bzw. der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, die 2006 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen (4), festgelegt wurde.

(6)

Angesichts der Bedeutung dieser Programme für die Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele in den Bereichen Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit und der Verpflichtung für alle Mitgliedstaaten, TSE-Programme durchzuführen, ist es angezeigt, die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu einem bestimmten Höchstbetrag je Programm auf einem angemessenen Prozentsatz der Kosten festzusetzen, die den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen entstehen. Zur Erleichterung der Verwaltung und im Interesse einer effizienteren Verwendung von Gemeinschaftsmitteln und einer größeren Tranparenz müssen auch die Höchstbeträge festgesetzt werden, die den Mitgliedstaaten für die Durchführung der verschiedenen Tests, den Erwerb von Impfstoffen und zur Entschädigung von Bestandsbesitzern für Tierverluste aufgrund der in den einzelnen Programmen vorgesehenen Schlachtungen oder Keulungen zu erstatten sind.

(7)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (5) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen über die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanziert. Zu Zwecken der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 Anwendung.

(8)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass die geplanten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in dieser Entscheidung vorgesehenen Frist übermitteln.

(9)

Es ist zu klären, welcher Wechselkurs für die gemäß Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (6) in nationaler Währung gestellten Anträge auf Zahlung anzuwenden ist.

(10)

Die Genehmigung einiger dieser Programme sollte einer Entscheidung der Kommission über Vorschriften zur Tilgung der betreffenden Tierseuchen, die wissenschaftlich fundiert sein sollten, nicht vorgreifen.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

TOLLWUT

Artikel 1

(1)   Die von der Tschechischen Republik, Deutschland, Estland, Frankreich, Lettland, Litauen, Österreich, Polen, Slowenien, der Slowakei und Finnland vorgelegten Programme zur Tilgung der Tollwut werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Programme für den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

390 000 EUR für dieTschechische Republik;

b)

750 000 EUR für Deutschland;

c)

990 000 EUR für Estland;

d)

105 000 EUR für Frankreich;

e)

650 000 EUR für Lettland;

f)

600 000 EUR für Litauen;

g)

180 000 EUR für Österreich;

h)

3 750 000 EUR für Polen;

i)

300 000 EUR für Slowenien;

j)

400 000 EUR für die Slowakei;

k)

100 000 EUR für Finnland.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

0,5 EUR je Dosis im Rahmen der Beschaffung einer Impfstoffdosis für die Programme gemäß Absatz 2 Buchstaben c und d und

b)

0,3 EUR je Dosis im Rahmen der Beschaffung einer Impfstoffdosis für die anderen Programme gemäß Absatz 2.

KAPITEL II

RINDERBRUCELLOSE

Artikel 2

(1)   Die von Griechenland, Spanien, Irland, Italien, Zypern, Polen, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rinderbrucellose werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen, der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren und der Beschaffung von Impfstoffdosen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

300 000 EUR für Griechenland;

b)

6 000 000 EUR für Spanien;

c)

1 750 000 EUR für Irland;

d)

2 600 000 EUR für Italien;

e)

300 000 EUR für Zypern;

f)

260 000 EUR für Polen;

g)

1 800 000 EUR für Portugal;

h)

1 900 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen Rose-Bengal-Test

0,2 EUR je Test,

b)

für einen Komplementbindungstest

0,4 EUR je Test,

c)

für einen ELISA-Test

1 EUR je Test,

d)

für eine Impfstoffdosis

0,5 EUR je Dosis.

KAPITEL III

RINDERTUBERKULOSE

Artikel 3

(1)   Die von Estland, Spanien, Italien, Polen und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung von Tuberkulinproben, Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

65 000 EUR für Estland;

b)

5 000 000 EUR für Spanien;

c)

1 800 000 EUR für Italien;

d)

800 000 EUR für Polen;

e)

240 000 EUR für Portugal.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für eine Tuberkulinprobe

0,8 EUR je Test,

b)

für einen Gamma-Interferon-Test

5 EUR je Test.

KAPITEL IV

ENZOOTISCHE RINDERLEUKOSE

Artikel 4

(1)   Die von Estland, Italien, Lettland, Litauen und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung von Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

5 000 EUR für Estland;

b)

200 000 EUR für Italien;

c)

50 000 EUR für Lettland;

d)

100 000 EUR für Litauen;

e)

100 000 EUR für Portugal.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen ELISA-Test

0,5 EUR je Test,

b)

für einen Agargel-Immundiffusionstest

0,5 EUR je Test.

KAPITEL V

SCHAF- UND ZIEGENBRUCELLOSE

Artikel 5

(1)   Die von Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Impfstoffbeschaffung, der Durchführung von Laboruntersuchungen, der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren und — hinsichtlich des von Griechenland vorgelegten Programms — der Vergütung von speziell für das Programm hinzugezogenen Vertragstierärzten entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

600 000 EUR für Griechenland;

b)

6 500 000 EUR für Spanien;

c)

150 000 EUR für Frankreich;

d)

3 200 000 EUR für Italien;

e)

310 000 EUR für Zypern;

f)

1 000 000 EUR für Portugal.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen Rose-Bengal-Test

0,2 EUR je Test,

b)

für einen Komplementbindungstest

0,4 EUR je Test,

c)

für eine Impfstoffdosis

0,1 EUR je Dosis.

KAPITEL VI

BLAUZUNGENKRANKHEIT

Artikel 6

(1)   Die von Spanien, Frankreich, Italien und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Laboruntersuchungen zur virologischen, serologischen und entomologischen Überwachung und der Beschaffung von Fallen und Impfstoffen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

2 200 000 EUR für Spanien;

b)

150 000 EUR für Frankreich;

c)

1 000 000 EUR für Italien;

d)

1 250 000 EUR für Portugal.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen ELISA-Test

2,5 EUR je Test,

b)

für eine Impfstoffdosis

0,5 EUR je Dosis.

KAPITEL VII

BESTIMMTE ZOONOTISCHE SALMONELLENERKRANKUNGEN DES ZUCHTGEFLÜGELS

Artikel 7

(1)   Die von Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, den Niederlanden, Österreich, Portugal und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung von Salmonellosen des Zuchtgeflügels werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgesetzt auf 50 % der Kosten, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Programme entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

650 000 EUR für Belgien;

b)

155 000 EUR für Dänemark;

c)

900 000 EUR für Deutschland;

d)

315 000 EUR für Frankreich;

e)

75 000 EUR für Irland;

f)

675 000 EUR für Italien;

g)

69 000 EUR für Zypern;

h)

73 000 EUR für Lettland;

i)

759 000 EUR für die Niederlande;

j)

72 000 EUR für Österreich;

k)

488 000 EUR für Portugal;

l)

232 000 EUR für die Slowakei.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird gewährt

a)

entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgeflügels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgeflügels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Geflügel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches;

b)

für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier;

c)

entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte;

d)

für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert;

e)

für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (7) durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Höchstbetrag von 5 EUR je Test.

KAPITEL VIII

KLASSISCHE UND AFRIKANISCHE SCHWEINEPEST

Artikel 8

(1)   Folgende Programme werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt:

a)

die von der Tschechischen Republik, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Slowenien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen Schweinepest;

b)

das von Italien (Sardinien) vorgelegte Programm zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgesetzt auf 50 % der Kosten, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen entstehen, sowie hinsichtlich der von Deutschland, Frankreich und der Slowakei vorlegten Programme auf 50 % der Kosten der Beschaffung und Verteilung von Impfstoffen und Ködern, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

35 000 EUR für die Tschechische Republik;

b)

600 000 EUR für Deutschland;

c)

400 000 EUR für Frankreich;

d)

50 000 EUR für Italien;

e)

15 000 EUR für Luxemburg;

f)

25 000 EUR für Slowenien;

g)

400 000 EUR für die Slowakei.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen ELISA-Test

2,5 EUR je Test,

b)

für eine Impfstoffdosis

0,5 EUR je Dosis.

KAPITEL IX

AUJESZKY-KRANKHEIT

Artikel 9

(1)   Die von Belgien und Spanien vorgelegten Programme zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgesetzt auf 50 % der Kosten der Durchführung von Laboruntersuchungen bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

160 000 EUR für Belgien;

b)

100 000 EUR für Spanien.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf einen Höchstbetrag von 1 EUR je Test (ELISA-Test).

KAPITEL X

HERZWASSER, BABESIOSE UND ANAPLASMOSE

Artikel 10

(1)   Die von Frankreich vorgelegten Programme zur Tilgung von Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose, die in den französischen überseeischen Departements Martinique und Réunion von Vektorinsekten übertragen werden, werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die Frankreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100 000 EUR.

KAPITEL XI

ÜBERWACHUNG TRANSMISSIBLER SPONGIFORMER ENZEPHALOPATHIEN

Artikel 11

(1)   Die von Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 100 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Programme entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

3 155 000 EUR für Belgien;

b)

1 485 000 EUR für die Tschechische Republik;

c)

2 115 000 EUR für Dänemark;

d)

13 940 000 EUR für Deutschland;

e)

225 000 EUR für Estland;

f)

545 000 EUR für Griechenland;

g)

8 305 000 EUR für Spanien;

h)

24 395 000 EUR für Frankreich;

i)

5 035 000 EUR für Irland;

j)

7 345 000 EUR für Italien;

k)

280 000 EUR für Zypern;

l)

340 000 EUR für Lettland;

m)

700 000 EUR für Litauen;

n)

135 000 EUR für Luxemburg;

o)

915 000 EUR für Ungarn;

p)

25 000 EUR für Malta;

q)

4 375 000 EUR für die Niederlande;

r)

1 755 000 EUR für Österreich;

s)

3 430 000 EUR für Polen;

t)

1 605 000 EUR für Portugal;

u)

390 000 EUR für Slowenien;

v)

665 000 EUR für die Slowakei;

w)

935 000 EUR für Finnland;

x)

285 000 EUR für Schweden;

y)

5 925 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

(3)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird gewährt für die Durchführung von Tests bzw. bis zu einem Höchstbetrag von

a)

7 EUR je Test für Tests an Rindern und Schafen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

b)

30 EUR je Test für Tests an Ziegen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

c)

145 EUR je Test für primäre molekulare Tests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

KAPITEL XII

TILGUNG DER SPONGIFORMEN RINDERENZEPHALOPATHIE

Artikel 12

(1)   Die von Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der spongiformen Rinderenzephalopathie werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgesetzt auf 50 % der Kosten, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren im Rahmen des Tilgungsprogramms entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

150 000 EUR für Belgien;

b)

750 000 EUR für die Tschechische Republik;

c)

100 000 EUR für Dänemark;

d)

875 000 EUR für Deutschland;

e)

15 000 EUR für Estland;

f)

15 000 EUR für Griechenland;

g)

1 000 000 EUR für Spanien;

h)

300 000 EUR für Frankreich;

i)

2 800 000 EUR für Irland;

j)

200 000 EUR für Italien;

k)

15 000 EUR für Zypern;

l)

100 000 EUR für Luxemburg;

m)

60 000 EUR für die Niederlande;

n)

15 000 EUR für Österreich;

o)

985 000 EUR für Polen;

p)

685 000 EUR für Portugal;

q)

25 000 EUR für Slowenien;

r)

65 000 EUR für die Slowakei;

s)

25 000 EUR für Finnland;

t)

530 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

KAPITEL XIII

TILGUNG DER TRABERKRANKHEIT (SCRAPIE)

Artikel 13

(1)   Die von Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Traberkrankheit werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird festgesetzt auf 50 % der Kosten, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren im Rahmen des Tilgungsprogramms entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 50 EUR je Tier, sowie auf 100 % der Kosten der Analyse von Proben zur Gentypisierung bis zu einem Höchstbetrag von 10 EUR je Gentypisierungstest, bzw. bis zu einem Höchstbetrag von

a)

100 000 EUR für Belgien;

b)

105 000 EUR für die Tschechische Republik;

c)

5 000 EUR für Dänemark;

d)

1 105 000 EUR für Deutschland;

e)

6 000 EUR für Estland;

f)

1 060 000 EUR für Griechenland;

g)

12 790 000 EUR für Spanien;

h)

4 690 000 EUR für Frankreich;

i)

705 000 EUR für Irland;

j)

530 000 EUR für Italien;

k)

5 215 000 EUR für Zypern;

l)

10 000 EUR für Lettland;

m)

5 000 EUR für Litauen;

n)

35 000 EUR für Luxemburg;

o)

50 000 EUR für Ungarn;

p)

685 000 EUR für die Niederlande;

q)

15 000 EUR für Österreich;

r)

865 000 EUR für Portugal;

s)

160 000 EUR für Slowenien;

t)

250 000 EUR für die Slowakei;

u)

6 000 EUR für Finnland;

v)

6 000 EUR für Schweden;

w)

5 740 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

KAPITEL XIV

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

(1)   Im Rahmen der Programme gemäß den Artikeln 2 bis 5 werden die erstattungsfähigen Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren gemäß den Absätzen 2 und 3 begrenzt.

(2)   Die den Mitgliedstaaten zu erstattende durchschnittliche Entschädigung wird auf der Grundlage der in dem betreffenden Mitgliedstaat getöteten Tiere berechnet und begrenzt auf

a)

einen Höchstbetrag von 300 EUR je Tier für Rinder;

b)

einen Höchstbetrag von 35 EUR je Tier für Schafe und Ziegen.

(3)   Der Entschädigungshöchstbetrag, der den Mitgliedstaaten je Tier zu erstatten ist, wird festgesetzt auf 1 000 EUR je Rind und 100 EUR je Schaf/Ziege.

Artikel 15

Die Ausgaben, die die Mitgliedstaaten mit Blick auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft übermitteln, sind ohne Mehrwertsteuer und andere Steuern anzugeben.

Artikel 16

Als Wechselkurs für die im Monat „n“ in Landeswährung eingereichten Anträge wird der am zehnten Tag des Monats „n+1“ oder der am ersten vorausgehenden Tag, für den ein Wechselkurs vorliegt, geltende Wechselkurs zugrunde gelegt.

Artikel 17

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 13 wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die Programme im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich den Wettbewerbsregeln und Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchgeführt werden, und die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis h erfüllt sind:

a)

Der betreffende Mitgliedstaat setzt bis zum 1. Januar 2006 die zur Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft;

b)

gemäß Artikel 24 Absatz 7 der Entscheidung 90/424/EWG wird der Kommission bis zum 1. Juni 2006 eine erste technische und finanzielle Bewertung des Programms übermittelt;

c)

spätestens vier Wochen nach Ablauf des Berichterstattungszeitraums wird für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 10 ein Zwischenbericht über die ersten sechs Monate der Programmlaufzeit vorgelegt;

d)

für die Programme gemäß den Artikeln 11 bis 13 wird der Kommission jeden Monat ein Bericht über den Stand der Durchführung des TSE-Überwachungsprogramms und die vom Mitgliedstaat getätigten Ausgaben vorlegt; dieser Bericht ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ablauf des Berichtsmonats zu übermitteln;

e)

bis spätestens 1. Juni 2007 wird ein Schlussbericht über die technische Durchführung des Programms mit Belegen über die getätigten Ausgaben und die im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 erzielten Ergebnisse übermittelt;

f)

die vom Mitgliedstaat getätigten Ausgaben gemäß Buchstabe d werden in elektronischer Form nach dem tabellarischen Muster im Anhang übermittelt;

g)

das Programm wird ordnungsgemäß durchgeführt;

h)

für die betreffenden Maßnahmen wurde bzw. wird keine andere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt.

(2)   Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft von der Kommission je nach Art und Schwere des Verstoßes und des Verlustes für die Gemeinschaft gekürzt.

Artikel 18

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2006.

Artikel 19

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission (ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 27. Entscheidung geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

(4)  ABl. L 272 vom 18.10.2005, S. 18.

(5)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(6)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(7)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 38.


ANHANG

Muster — Formblatt für die elektronische Übermittlung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f getätigten Ausgaben

TSE-Überwachung

Mitgliedstaat:

Monat:

Jahr:


Tests an Rindern

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 2.1, 3 und 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 2.2, 4.2 und 4.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

Tests an Schafen

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

Tests an Ziegen

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

Molekulare Primärtests mittels differentialdiagnostischem Immuno-Blotting

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i