9.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/19


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. November 2005

mit der die Tschechische Republik ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4421)

(Nur der tschechische Text ist verbindlich)

(2005/872/EG, Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (2) (im Folgenden: Sechste MwSt-Richtlinie) können die Mitgliedstaaten bestimmte Umsätze entweder von der Steuer befreien oder aber besteuern. Diese Umsätze sind bei der Festsetzung der MwSt-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

(2)

Gemäß Absatz 1 von Abschnitt 5 (Steuerwesen) des Anhangs V zur Beitrittsakte (3) kann die Tschechische Republik für die Zwecke der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten MwSt-Richtlinie bestimmte der in deren Anhang F genannten Umsätze von der Mehrwertsteuer befreien.

(3)

Die Tschechische Republik ist nicht in der Lage, eine genaue Berechnung der Grundlage für die MwSt-Eigenmittel bei bestimmten in Anhang F Nummer 17 der Sechsten MwSt-Richtlinie aufgeführten Umsatzgruppen vorzunehmen. Eine solche Berechnung würde einen im Vergleich zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte MwSt-Bemessungsgrundlage der Tschechischen Republik unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Die Tschechische Republik kann für diese in Anhang F der Sechsten MwSt-Richtlinie aufgeführten Umsatzgruppen Berechnungen anhand annähernder Schätzungen vornehmen. Die Tschechische Republik ist daher zu ermächtigen, die entsprechende MwSt-Grundlage gemäß Artikel 6 Absatz 3 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln.

(4)

Der Beratende Ausschuss für Eigenmittel hat den Bericht mit den Stellungnahmen der Ausschussmitglieder zu dieser Entscheidung genehmigt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tschechische Republik wird ermächtigt, vom 1. Mai 2004 an bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel für die folgende, in Anhang F der Sechsten MwSt-Richtlinie aufgeführte Umsatzgruppe annähernde Schätzungen zugrunde zu legen:

1.

Personenbeförderung (Anhang F Nummer 17).

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 21. November 2005

Für die Kommission

Dalia GRYBAUSKAITĖ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(2)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2044/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(3)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 803.