25.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 307/53 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 22. November 2005
zur Änderung der Entscheidung 2001/671/EG zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Dächern und Bedachungen bei einem Brand von außen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4437)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/823/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Entscheidung 2001/671/EG der Kommission vom 21. August 2001 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Dächern und Bedachungen bei einem Brand von außen wurde ein Klassifizierungssystem für das Brandverhalten von Dächern und Bedachungen (2), die einem Brand von außen ausgesetzt sind, festgelegt. |
(2) |
Eine Überprüfung ergab, dass zusätzliche Klassen geschaffen werden sollten, um dem Regelungsbedarf Irlands und des Vereinigten Königreichs Rechnung zu tragen. |
(3) |
Die Entscheidung 2001/671/EG wird deshalb entsprechend geändert. |
(4) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2001/671/EG wird gemäß dem Anhang zu dieser Entscheidung geändert:
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 22. November 2005
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(2) ABl. L 235 vom 4.9.2001, S. 20.
ANHANG
Der Anhang der Entscheidung 2001/671/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Der Abschnitt mit der Überschrift „VORBEMERKUNG“ wird wie folgt geändert:
|
2. |
Der Abschnitt mit der Überschrift „SYMBOLE“ wird wie folgt geändert:
|
3. |
In die Tabelle werden folgende Zeilen eingefügt:
|