22.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/59


BESCHLUSS 2005/805/GASP DES RATES

vom 21. November 2005

zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/556/GASP des Rates zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Republik Sudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/556/GASP des Rates vom 18. Juli 2005 zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Republik Sudan (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 der genannten Gemeinsamen Aktion in Verbindung mit Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/556/GASP zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für die Republik Sudan angenommen.

(2)

Der Rat hat am 21. November 2005 den Beschluss 2005/806/GASP zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan (2) angenommen, wodurch ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag zur Deckung der Ausgaben für die Durchführung von Abschnitt II der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP (3) für einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten festgelegt wurde.

(3)

Als Konsequenz daraus sollte der Rat einen Beschluss über einen als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag zur Fortsetzung der Gemeinsamen Aktion 2005/556/GASP für einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten fassen.

(4)

Der EUSR wird sein Mandat im Rahmen einer Situation ausüben, die sich verschlechtern könnte und den Zielen der GASP im Sinne des Artikels 11 des Vertrags schaden könnte —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Fortsetzung der Gemeinsamen Aktion 2005/556/GASP für den Zeitraum vom 18. Januar 2006 bis 17. Juli 2006 beträgt 600 000 EUR.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Ausgaben können ab dem 18. Januar 2006 getätigt werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 43.

(2)  Siehe Seite 60 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 46.